Der Kläger wurde von der beklagten Krankenkasse mit orthopädischen Schuhen versorgt, zuletzt am 29.09. 2004. Im November 2005 beantragte er neue Maßschuhe. Die Beklagte bot einen Besuch der Hilfsmittelberaterin an, der jedoch vom Kläger abgelehnt wurde. Auch ein für ihn entworfener Fragebogen wurde nicht zurückgeschickt. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag ab mit dem Hinweis, dass eine Ersatzbeschaffung frühestens alle zwei Jahre erfolgen könne. Die vorliegenden Informationen reichten nicht aus hiervon abzuweichen.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Es hat entschieden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Beklagte die Kostenübernahme unter Hinweis auf fehlende Mitwirkung des Klägers abgelehnt habe. Sie sei nicht berechtigt gewesen, weitere Ermittlungen allein wegen fehlender Mitwirkung zu unterlassen (
BSG, Urteil v. 20.07.2005 - B 7a/ 7 AL 102/04 R). Ihr habe lediglich die Möglichkeit offen gestanden, die Leistung unter Hinweis auf § 66
SGB I zu versagen. Dadurch werde nicht über den Anspruch selbst entschieden, sondern nur die Entscheidung bis zur Nachholung der Mitwirkung zurückgestellt. Voraussetzung sei indes nach § 66
Abs. 3
SGB I, dass der Kläger zuvor auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das sei nicht geschehen. Außerdem habe die Beklagte dabei einen Ermessensspielraum. Es sei nicht ersichtlich, dass sie hiervon Gebrauch gemacht habe.