Urteil
Leistungsverweigerung wegen fehlender Mitwirkung bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen

Gericht:

SG Leipzig


Aktenzeichen:

S 8 KR 285/06


Urteil vom:

29.07.2007


Leitsatz:

Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte zuvor auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Ferner bedarf es dann einer Ermessensausübung.

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/A_2009-...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH

Kurzbeschreibung:


Sachverhalt:

Der Kläger wurde von der beklagten Krankenkasse mit orthopädischen Schuhen versorgt, zuletzt am 29.09. 2004. Im November 2005 beantragte er neue Maßschuhe. Die Beklagte bot einen Besuch der Hilfsmittelberaterin an, der jedoch vom Kläger abgelehnt wurde. Auch ein für ihn entworfener Fragebogen wurde nicht zurückgeschickt. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag ab mit dem Hinweis, dass eine Ersatzbeschaffung frühestens alle zwei Jahre erfolgen könne. Die vorliegenden Informationen reichten nicht aus hiervon abzuweichen.


Die Entscheidung:

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Es hat entschieden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Beklagte die Kostenübernahme unter Hinweis auf fehlende Mitwirkung des Klägers abgelehnt habe. Sie sei nicht berechtigt gewesen, weitere Ermittlungen allein wegen fehlender Mitwirkung zu unterlassen (BSG, Urteil v. 20.07.2005 - B 7a/ 7 AL 102/04 R). Ihr habe lediglich die Möglichkeit offen gestanden, die Leistung unter Hinweis auf § 66 SGB I zu versagen. Dadurch werde nicht über den Anspruch selbst entschieden, sondern nur die Entscheidung bis zur Nachholung der Mitwirkung zurückgestellt. Voraussetzung sei indes nach § 66 Abs. 3 SGB I, dass der Kläger zuvor auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das sei nicht geschehen. Außerdem habe die Beklagte dabei einen Ermessensspielraum. Es sei nicht ersichtlich, dass sie hiervon Gebrauch gemacht habe.

Referenznummer:

R/R5085


Informationsstand: 05.08.2009