Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 24.04.2006 und Erstattung des bereits gezahlten Eigenanteils - abzüglich 10,00 Euro Zuzahlung - zu.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin das bewilligte Hilfsmittel ausschließlich zum Autofahren benutzen kann oder auch als orthopädischen Straßenschuh (wie im Kostenvoranschlag des Leistungserbringers für Orthopädie- Schuhtechnik B aufgeführt).
Denn die Beklagte weist im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 zutreffend darauf hin, dass Hilfsmittel zur Ermöglichung des Autofahrens und damit zur Bewältigung von Strecken außerhalb des fußläufigen Bereichs eines Gesunden nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies ergibt sich aus der zu Recht von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Jüngst hat das Bundessozialgericht diese Begrenzung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mit Urteil vom 19.04.2007 -
B 3 KR 9/06 R - (www. bundessozialgericht.de) wiederholt entschieden und bestätigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird des Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.05. 2007 Bezug genommen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie in Kenntnis der Ausführungen der Klägerin zur Verwendung des begehrten Schuhs
bzw. der Orthese diese hätte überhaupt nicht bewilligen dürfen. Dies bestätigt das Gericht und weist darauf hin, dass die Klägerin insofern lediglich deshalb "Glück" gehabt hat, weil der Leistungserbringer (B) der Beklagten für das begehrte Hilfsmittel möglicherweise fälschlich einen Kostenvoranschlag für einen "orthopädischen Straßenschuh" vorgelegt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung bestanden nicht.