II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung bedarf der Zulassung (unten 1.). Ein Zulassungsgrund liegt jedoch nicht vor (unten 2.).
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nicht deshalb, weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144
Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beträfe. Wiederkehrende Leistungen sind gleichartige, sich wiederholende Leistungen, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen
bzw. sich als einheitliche Folge aus demselben Rechtsverhältnis darstellen (Bernsdorff, in Hennig,
SGG, § 144 Rn. 31; Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 22; Littmann, in Lüdtke, Hk-
SGG, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 12). Im Falle einer auf Kostenerstattung gerichteten Klage ist dabei nicht der sich in einer einmaligen Zahlung erschöpfende Kostenerstattungsanspruch, sondern der diesem zugrunde liegend Sachleistungsanspruch maßgeblich (
BSG 10.2.1993 - 1 RK 17/91, juris Rn. 14). Ist bei einer ärztlichen Behandlung von vornherein zu erwarten, dass sie sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird, so haben die im Rahmen dieser Behandlung in kürzeren, nicht notwendig regelmäßigen zeitlichen Abständen anfallenden Leistungen den Charakter wiederkehrender Leistungen (
BSG a.a.O.).
Auch bei einem in der Wachstumsphase befindlichen Jugendlichen ist nicht von vornherein zu erwarten, dass eine Versorgung mit Einlagen wiederholt anfallen wird. Denn es ist nicht auszuschließen, dass eine einmalige Versorgung mit Einlagen zu der erstrebten Korrektur der Fußstellung führt und eine weitere Versorgung nicht mehr erforderlich wird. Zudem ist im vorliegenden Fall der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Leistungen so groß, dass von wiederkehrenden Leistungen nicht die Rede sein kann. Nach den vorgenannten Maßstäben müssen die Leistungen in kürzeren, nicht notwendig regelmäßigen zeitlichen Abständen erforderlich sein. Welche zeitliche Abstände als kürzer zu werten sind, kann hier dahinstehen. Da die Zulassungsbedürftigkeit nur dann entfällt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, ist daraus zu schließen, dass die Leistung zumindest innerhalb eines Jahres mehrfach erforderlich werden muss. Im vorliegenden Fall lagen zwischen den beiden Leistungen
ca. 15 Monate. Der Kläger hat mit seinen jeweiligen Anträgen auch nicht die weitere künftige Versorgung in möglicherweise kürzeren Zeitabständen begehrt. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144
Abs. 1 Satz 2
SGG.
2. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 144
Abs. 2
SGG sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Soweit ersichtlich, weicht die Entscheidung des Sozialgerichts nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Die von der Beklagten benannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.8.2000 -
B 3 KR 21/99 - betrifft den Anspruch des Herstellers von Geräten der sog nichtinvasiven Magnetfeldtherapie auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Der Fall ist schon deshalb mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Soweit das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung allgemein ausgeführt hat, Hilfsmittel müssten sich an Aufgaben und Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren; d.h. sie müssten dazu dienen, die Krankenbehandlung der Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sicherzustellen; weicht die Entscheidung des Sozialgerichts auch von dieser Rechtsprechung nicht ab. Denn das Sozialgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der von ihm beauftragte Sachverständige die Erforderlichkeit der vom Kläger begehrten Einlagen unter Berücksichtigung des Stands der medizinische Wissenschaft bejaht hat. Das Sozialgericht hat auch dargelegt, dass aus seiner Sicht die Bewertung des Sachverständigen nicht in Widerspruch zu den einschlägigen Leitlinien steht.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da sowohl der erstinstanzlich gehörte Sachverständige als auch - diesem folgend - das Sozialgericht seine Beurteilung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls gestützt haben. Das Sozialgericht hat dies in seiner Begründung zur Nichtzulassung der Berufung nochmals ausdrücklich betont. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der einschlägigen medizinischen Leitlinie durch das Sozialgericht dahin, dass diese eine Versorgung mit propriozeptiven Einlagen nicht ausschließe. Die vom Sozialgericht noch herangezogene, letztmals im April 2002 überarbeitete Leitlinie "Kindlicher Knick-Senkfuß" der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Bundesverbands der Ärzte für Orthopädie ist derzeit auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF online) nicht mehr veröffentlicht; dort ist vielmehr eine Aktualisierung und Überarbeitung für März 2009 angekündigt, die aber derzeit noch nicht veröffentlicht ist (www.uni-duesseldorf.de/awmf/ll/033-020-m.htm, recherchiert am 8.7.2009). Der Frage, ob die Auslegung der veralteten Leitlinie durch das Sozialgericht zutreffend ist, kommt daher derzeit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177
SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 145
Abs. 4 Satz 4
SGG).