Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Versorgung des Beigeladenen mit einem Arthrodesenstuhl entstanden sind. Nachdem der Kläger zuständiger Leistungsträger ist, besteht weder ein Kostenerstattungsanspruch
gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch nach den §§ 102 ff
SGB X.
Die Entscheidung der Kammer ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
1. Arthrodesenstühle sind nach der Definition des Hilfsmittel/Pflegehilfsmittelverzeichnisses mit Rollen ausgestattete, gepolsterte Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden können; sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenkes ein behinderungsadaptiertes Sitzen.
2. Es bedarf keiner Vertiefung, dass ein Arthrodesenstuhl sowohl Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 SGB V als auch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 bzw. Ziff. 6, Abs. 8 Ziffer 4 SGB IX sein kann.
Entscheidend ist die Zweckbestimmung im konkreten Fall.
3. Der von den Krankenkassen im Rahmen des § 33
SGB V geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (
vgl. BSG SozR 4-2500 § 36
Nr.2). Während im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet ist, schulden die Krankenkassen im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs lediglich einen Basisausgleich, soweit allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betroffen sind. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation (
vgl. § 1 SGB V sowie
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherungen des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der
GKV nur deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (
LSG Essen, Urteil vom 20.01.2011, Az
L 16 KR 32/09).
4. Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens waren die Beschwerden und gesundheitlichen Probleme des Beigeladenen bei der Verrichtung der ihm aufgetragenen Montagetätigkeiten in der Behindertenwerkstätte. In seiner betriebsärztlichen Stellungnahme vom 07.07.2010 kam
Dr. G. zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Ausführen jeglicher Montagearbeiten ein spezieller Arbeitsstuhl erforderlich sei und befürwortete die Versorgung des Beigeladenen mit dem Arthrodesenstuhl Ergonom.
5. Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass der streitige Arthrodesenstuhl im Fall des Beigeladenen nicht erforderlich ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sondern um ihm die konkrete berufliche Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte zu ermöglichen. Damit ist nicht die Beklagte leistungspflichtig, sondern
gem. § 42 Abs. 2 Ziff. 4 SGB IX der Kläger.
6. Die Leistungspflicht der Beklagten wird auch nicht durch die vertragsärztliche Verordnung des
Dr. B. begründet. Die Versorgung mit Hilfsmitteln setzt zwar eine ärztliche Verordnung voraus, der Rechtsanspruch des Versicherten entsteht jedoch erst durch die Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse (s.
BSG SozR
3-2500 § 33
Nr.25).
Die Klage war daher abzuweisen.
Der Streitwert wird auf 1696,49 Euro festgesetzt (§ 52
Abs.3 GVG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 197 a
SGG i.V.m. § 154
Abs.2
VwGO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.