Über die zulässige Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich in ihren Schriftsätzen vom 2. und 13. Februar 2012 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125
Abs. 1 Satz 1, § 101
Abs. 2
VwGO).
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 21
Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV)
i.V.m. Anlage 3 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 2. Januar 2007 (GVBl
S. 15, BayRS 2030-2-27-F),
vgl. § 51
Abs. 2 BayBhV vom 2. Januar 2007, § 2 BhVÄndV vom 11. März 2011 (GVBl
S. 130), nicht erfüllt sind. Unter der Überschrift "Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke" sind danach Aufwendungen für die Anschaffung der in der Anlage 3 genannten oder vergleichbarer Geräte beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind. Anlage 3 nennt Maßschuhe (orthopädisch), die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64
EUR übersteigen (Eigenbeteiligung).
Der in dem Wort Maßschuhe enthaltene Kernbegriff Maßanfertigung hat im allgemeinen Sprachgebrauch einen klar definierten Inhalt. Maßanfertigung bedeutet die Herstellung eines Kleidungsstücks oder Schuhs für einen einzelnen Besteller nach dessen individuellen Maßen und Wünschen. Bei dieser Herstellungsform kann der Kunde auf Form und Verarbeitung der erst nach Aufnahme seiner Maße und sonstiger Wünsche beginnenden Produktion des Unikats Einfluss nehmen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwendung des Ausdrucks Maßschuhe in der Bayerischen Beihilfeverordnung eine andere Bedeutung zu Grunde liegen könnte. Der Zusatz "die nicht serienmäßig herstellbar sind" weist aus der Sicht des Senats allenfalls ergänzend und verstärkend darauf hin, dass die an dieser Stelle mit einer weiteren Einschränkung für beihilfefähig erklärten Hilfsmittel nur solche sein sollen, die - und sei es auch einer nur teilweisen - seriellen (Vor)Fertigung nicht zugänglich sind. Hätte der Verordnungsgeber auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Nachbearbeitung von fabrikmäßig vorproduzierten Konfektionsschuhen in den Katalog beihilfefähiger Gegenstände aufnehmen wollen, hätte als erstes ein Verzicht auf den verbreiteten und, wie dargestellt, eindeutig besetzten Fachbegriff "Maßschuhe" nahe gelegen. Wenn "Schuhe (orthopädisch), die nach Maß hergestellt oder angepasst werden" entsprechend begünstigt werden sollen, müsste das auch im Wortlaut der Vorschrift einen adäquaten Niederschlag finden. Darüber hinaus müsste die weitere Formulierung - wenn überhaupt - wohl eher lauten "die nicht serienmäßig hergestellt werden", um damit auch die individuelle, nachträgliche Anpassungsarbeit im Einzelfall zu erfassen.
Dass dem Zusatz "die nicht serienmäßig herstellbar sind" in dem gegebenen Zusammenhang darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt, dürfte zu verneinen sein. Auch die in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl
S. 130, BayRS 2030-2-27-F) vorgenommenen Ergänzungen der Anlage 3 erlauben keine Rückschlüsse darauf, dass mit der zitierten Wortwahl eine Erweiterung des Hauptbegriffs Maßschuhe bezweckt gewesen sein könnte. Die im aktuellen Text der Beihilfevorschrift (
vgl. § 1
Nr. 32. e) der BhVÄndV) als nächstes genannte Erstausstattung mit Straßenschuhen ist auf zwei Paar beschränkt; damit lässt sich keine "Serie" begründen. Von den drei weiter genannten Schuhtypen (Haus-, Sport- und Badeschuhe) ist jeweils nur ein Paar beihilfefähig. Die Aufwendungen für Ersatz können in allen Fällen frühestens nach zwei
bzw. vier Jahren geltend gemacht werden. Selbst wenn die zu Beginn der jeweiligen Beschaffung ermittelten Maße der Betroffenen während der genannten Zeiträume genau gleich geblieben sein sollten, könnte auch in der erneuten Herstellung (oder Zurichtung) eines entsprechenden Schuhpaares begrifflich wohl kaum eine "serienmäßige" Herstellung gesehen werden.
Dem Erstgericht ist darin zu folgen, dass der in dem dargestellten Sinn zu verstehende Begriff "Maßschuh" nicht erweiternd ausgelegt werden kann. Er ist auch nicht analogiefähig mit dem Ergebnis, dass man die im vorliegenden Fall von den Beteiligten übereinstimmend als Konfektionsware bezeichneten Schuhe als "vergleichbare Geräte" nach § 21
Abs. 1 Satz 1 BayBhV einordnen könnte. Eine solche Vergleichbarkeit von orthopädischen Schuhen, die nicht nach individuellen Maßen handwerklich erstmals komplett hergestellt werden, hat der Verordnungsgeber mit seiner abschließenden und detaillierten Regelung in der Anlage 3 zu § 21
Abs. 1 BayBhV ausgeschlossen.
Die Nichtberücksichtigung konfektionierter Diabetes Therapieschuhe im Rahmen der Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Hilfsmittel verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (
Art. 3
Abs. 1
GG) und die Fürsorgepflicht des Dienstherren als Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (
Art. 33
Abs. 5
GG). Es erscheint sachlich vertretbar, Konfektionsware der streitigen Art von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, zumal die - in jeder Hinsicht aufwendigere - Anschaffung im Einzelfall nach Maß angefertigter orthopädischer Schuhe erstattungsfähig ist. Gerade der zuletzt genannte Umstand macht deutlich, dass die Beihilfevorschriften im streitigen Punkt den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreiten. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden (st. Rspr.,
vgl. BVerwG vom 6.11.2009 Az. 2 C 60/08 (juris) RdNr. 17). Dass der Kläger infolge der fehlenden Beihilfefähigkeit des streitigen Schuhwerks mit unzumutbaren Aufwendungen belastet wäre, die er nicht mehr aus seiner Alimentation bestreiten kann, hat er selbst nicht vorgetragen.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Einzelauskunft einer Beihilfestelle der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 23. November 2009 zur Beihilfefähigkeit orthopädischer Spezialschuhe (LucRo) sowie der Kosten für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen ist auf der Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung ergangen. Die Auslegung der Vorschriften dieser Verordnung bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine abweichende, für die Betroffenen günstigere Auslegung und Vollzugspraxis in Bezug auf jene Regelungen ist für den Ausgang dieses Rechtsstreits ohne Belang. Der Beklagte ist im Übrigen aus
Art. 3
Abs. 1
GG nicht verpflichtet, die Gleichbehandlung der seinem Beihilferecht unterliegenden Beamten mit Beihilfeberechtigten sicherzustellen, die einem Beihilfesystem außerhalb seines Hoheitsbereichs unterworfen sind (
BVerwG vom 24.2.2011 Az. 2 C 40/09 (juris) RdNr. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
ff. ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 63
Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127
Nr. 2 BRRG (
vgl. BVerwG vom 29.4.2010 Az. 2 C 77/08 (juris) RdNr. 6). Das Landesbeamtenrecht ist nach den zitierten Vorschriften unverändert revisibel.
Anlage 5 zu § 25 Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I
S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl I
S. 1394), hat den gleichen Wortlaut wie Anlage 3 zu § 21
Abs. 1 BayBhV i.d.F.d. Verordnung vom 2. Januar 2007.