II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Einlegung der Beschwerde bei den Justizbehörden wahrt die Beschwerdefrist nach § 173
SGG nicht, jedoch wurde die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist an das Sozialgericht weitergeleitet.
Für eine Aushändigung einer schriftlichen Zusicherung des Antragsgegners zugunsten der Pension, dass die Unterkunftskosten bis 31.12.2012 übernommen werden, ist im
SGB II keine Anspruchsgrundlage erkennbar. § 22
Abs. 4
SGB II verschafft keinen Anspruch auf Abgabe einer Zusicherung an den Vermieter, die laufenden Zahlungen zu erbringen. § 22
Abs. 7
SGB II ist dagegen eine Rechtsgrundlage dafür, die Kosten der Unterkunft tatsächlich an den Vermieter auszuzahlen, nicht aber dies vorab dem Vermieter zuzusichern. Nachdem der Antragsgegner die Übernahme dieser Unterkunftskosten mit Schreiben vom 26.10.2012 direkt gegenüber der Pension erklärt hat, besteht zumindest kein Anordnungsgrund mehr. Von dieser Erklärung kann sich der Antragsteller durch Rückfrage bei der Pension oder Akteneinsicht überzeugen.
Bei orthopädischen Schuhen ist zwischen der Zuzahlung nach § 61
SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden. Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (
vgl. Wortlaut
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion). Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind, hat der Gesetzgeber mit § 24
Abs. 3 Satz 1
Nr. 3
SGB II eine Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt. Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24
Abs. 3 Satz 1
Nr. 3
SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36). Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des
SGB II zumutbar (
BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf erfasst. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen nicht nach § 24
Abs. 3 Satz 1
Nr. 3
SGB II zu übernehmen sind (Hauck-Noftz,
SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar,
SGB II, § 24 Rn. 66).
Das Gericht kann nicht beurteilen, für welche Schuhe der Antragsteller weitere Leistungen begehrt und ob diese Leistungen bereits vom Jobcenter B-Stadt übernommen wurden. Ein Anordnungsanspruch ist daher unklar und nicht glaubhaft. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer schnell zu behebenden Notlage ist angesichts des Betrages von 86,- Euro nicht erkennbar, zumal der Antragsteller die Schuhe bereits erhalten hat und sich die Anschaffung normaler Schuhe erspart.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.