Urteil
Beihilfefähigkeit von Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns

Gericht:

VG Freiburg 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 K 2169/12 | 6 K 2169.12


Urteil vom:

14.02.2013


Leitsätze:

Zur Behandlung eines Fersensporns fachärztlich verordnete Schuheinlagen "langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen", die von einer Orthopädiefachwerkstatt eigens angefertigt werden, sind "Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" und damit beihilfefähige Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO, auch wenn sie sensomotorisch propriozeptive wirkende Teile enthalten.

Sie stellten damit keine sensomotorische Einlagen dar, die ganz generell nur einer Verbesserung der Körperhaltung dienen und schon deshalb als Mittel der allgemeinen Lebensführung nicht beihilfefähig sind bzw. deren Beihilfefähigkeit auch fraglich ist, weil deren Wirksamkeit insoweit wissenschaftlich umstritten ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat "Orthomol Tendo" (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten zwei Paar Schuheinlagen Beihilfe in Höhe von 115, 50 Euro zuzüglich Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 31.7.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem Fersensporn (Plantarfasciitis) und begehrt vom Beklagten im Ergebnis nur noch die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm für zwei Paar ärztlich verordnete Einlagen entstanden sind.

Auf seinen Antrag vom 11.7.2012 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 zu zahlreichen von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe, lehnte jedoch die Beihilfegewährung für das Präparat "Orthomol Tendo" (61,95 EUR - Rechnung vom 15.5.2012), für ein "Moltontuch" (20,- EUR - Rechnung vom 24.5.2012) und für zwei Paar Einlagen ( 165,- EUR - Rechnung vom 31.5.2012) ab. Hinsichtlich der Einlagen führte es zur Begründung aus, bei "sensomotorischen (propriozeptiven)" Einlagen handle es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen, deren Wirkung durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt sei, so dass dafür entstandene Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.

Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 30.8.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 als unbegründet zurück und führte zur Ablehnung der Beihilfe für die Einlagen aus, "sensomotorische" Einlagen seien im abschließend formulierten Hilfsmittelverzeichnis in der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt. Außerdem handle sich um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. In Studien der Klinischen Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel habe ein Einfluss solcher Einlagen auf Haltung und Statik der Probanden nicht nachgewiesen werden können. Wegen ihres umstrittenen Nutzens seien sie dem Bereich der nicht beihilfefähigen Mitteln der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungen hierfür Kostenerstattungen gewährten.

Dagegen hat der Kläger am 6.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Die Klage hat er zunächst pauschal "gegen den Bescheid vom 31.7.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012" gerichtet, ohne einen bestimmten Verpflichtungsantrag zu formulieren und zudem darauf hingewiesen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat er dann seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids und Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm Beihilfe für das Moltontuch und für die Einlagen zu gewähren.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2012 dem Kläger Beihilfe für das Moltontuch nachgewährt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, erklärte auch der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.

Zur Begründung seiner mithin nur noch auf die Gewährung von Beihilfe für die Einlagen gerichteten Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Nach der Anlage zur BVO seien "Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Um solche Einlagen handle es sich hier. Das ergebe sich aus der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 30.10.2012.


Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 31.7.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 165,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er trägt ausweislich der Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:

Bei den sensomotorischen Sonderbau-Einlagen handele es sich nicht um konventionelle orthopädische Einlagen, die am Skelett ansetzen, sondern um solche, die durch Muskelreizung die Haltung verbessern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat "Orthomol Tendo" (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).

Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur "zur Fristwahrung" erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.

Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat "Orthomol Tendo", sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das "Orthomol Tendo" nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff "Rücknahme" der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.

Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).

Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um "Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut" im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.

Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner "Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis" ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 "zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen" verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.

Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage "mit einem propriozeptiven Fußbett" bzw. auch als "sensomotorische" Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen "zur Verbesserung" der Haltung, für die ebenfalls der Begriff "sensomotorische Einlagen" verwendet werde.

Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: "1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)". Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um "Sonderbau"-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz "patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus"), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.

Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von "sensomotorischen" Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).

Allein durch die Verwendung des Begriffs "sensomotorisch" wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs "orthopädische" Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff "Einlage" beigefügt wurde.

Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff "orthopädisch" eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.

Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort "Orthopädie"). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort "Einlagen Orthopädie").

Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: "Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist."

Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort "Fersensporn"). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als "orthopädische" Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).

Dass in diesem Sinne auch "sensomotorische" Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)

Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).

Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R6104


Informationsstand: 17.04.2014