II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b
Abs. 2
S. 2
SGG ist zulässig und begründet.
Der Antrag unter Ziffer 2 ist gemäß § 123
SGG sinngemäß um die Formulierung "soweit und solange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Ast abgeschlossen hat" zu ergänzen. Das Gericht ist nach dieser Vorschrift nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat den Antrag i.
S. des von der Ast verfolgten Ziels auszulegen, § 133
BGB entsprechend. Der Antrag unter Ziffer 2 bezieht sich nach dem Begehren der Ast - ebenso wie der Antrag unter Ziffer 1 - auf den Zeitraum, in dem der Ag und die Ast nicht Vertragspartner sind, sodass der Antrag unter Ziffer 2 entsprechend zu ergänzen war.
1. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist nach § 51
Abs. 1
Nr. 2
SGG eröffnet. Für Streitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Hilfsmittellieferanten über die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen an gesetzliche Krankenversicherte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln sind spätestens seit dem 01.01.2000 durch
§ 69 SGB V und die Ausgestaltung der
§§ 124 -
127 SGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen (so auch Landessozialgericht B.-W., Beschluss vom 08.12.2009,
L 11 KR 5031/09 ER-B). Ferner sind die Rechtsbeziehungen und somit auch das Abrechnungsverhältnis des einzelnen Leistungserbringers mit der jeweiligen Krankenkasse seit dem 01.01.2000 nicht mehr dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet (
vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001,
B 3 KR 3/01 R = SozR 3-500 § 69
Nr. 1). Zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ast und dem Ag ist insbesondere auch die Verpflichtung der Ast zu rechnen, Leistungen nach
§ 11 SGB V i. V. m.
§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V, so auch Hilfsmittel i.
S. d.
§ 33 SGB V als Sachleistungen kostenfrei den Versicherten zur Verfügung zu stellen und Störungshandlungen durch Leistungserbringer,
z. B. durch falsche Beratung, gesetzeswidrige Versorgung oder finanzielle Inanspruchnahme der Versicherten, zu beseitigen. Im Übrigen wäre der Rechtsweg zum Sozialgericht auch nach § 51
Abs. 2
SGG eröffnet. Danach entscheiden die Sozialgerichte über privat-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit Dritte davon betroffen sind. Der Ag ist als Nicht-Vertragspartner der Ast Dritter im Sinne dieser Vorschrift (s. hierzu die Gründe unter II 2.). Auch die Voraussetzung "in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung" ist hier erfüllt, denn die Anträge der Ast beruhen auf einer Verletzung des
§ 126 SGB V. Die örtliche Zuständigkeit des SG ergibt sich aus § 57
Abs. 1
S. 2
SGG.
Der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz steht auch nicht entgegen, dass die Ast noch keine Klage erhoben hat. Dies ist unmittelbar § 86 b
Abs. 3
SGG zu entnehmen. Danach sind Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Soweit der Ag in diesem Zusammenhang einwendet, es handele sich im vorliegenden Verfahren lediglich um einen "Versuchsballon", weil sie noch in Vertragsverhandlungen stünden und nicht absehbar sei, ob die Ast überhaupt Klage erhebe, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz mit dieser Argumentation nicht zu verneinen. Einer "verfrühten" Antragstellung hätte der Ag mit einem "sofortigen Anerkenntnis" (mit der Kostenfolge des § 197 a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) begegnen können. Ob Vertragsverhandlungen zwischen dem Ag und der Ast noch andauern
bzw. ein Versorgungsvertrag überhaupt zustande kommt, ist für die unter Ziffern 1 bis 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche entgegen der Auffassung des Ag ohne rechtliche Relevanz. Denn die Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 beziehen sich gerade auf den Zeitraum vor Abschluss des Versorgungsvertrages, für die Anordnung unter Ziffer 3 wäre der Abschluss eines Versorgungsvertrags rechtlich unerheblich.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet.
Rechtsgrundlage für den von der Ast begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des
Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Das ist dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Ast einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat, § 86 b
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294
Abs. 1 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Die Ast hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Ast ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und sie deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben wurde.
Gemäß § 69
Abs. 1 Satz 1
SGB V regeln das 4. Kapitel des
SGB V sowie die
§§ 63 und
64 abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Für diese Rechtsbeziehungen gelten nach § 69
Abs. 1 Satz 3
SGB V im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des
§ 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des
SGB V vereinbar sind. Materiell-rechtlich beruht damit der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen, aus § 1004
Abs. 1
BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder in ein ansonsten geschütztes Recht droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist. Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist somit zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (
vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995, 6 RKa 17/95 - juris Rn. 16;
LSG B.-W., Urteil vom 09.12.2000, L 11 KR 776/07 - juris Rn. 37). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Leistungserbringern sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung stellenden Leistungen ausreichend und zweckmäßig und in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich zu erbringen,
vgl. § 70
Abs. 1 Satz 2
SGB V. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind, § 69
Abs. 1 Satz 3
SGB V.
Die von der Ast gestellten Anträge unter Ziffern 1 bis 3 sind begründet, denn die Ast hat jeweils einen Unterlassungsanspruch gegen den Ag gemäß § 69
Abs. 1 Satz 3
SGB V i. V. m. § 1004
BGB i. V. m. § 823
Abs. 2
BGB entsprechend
i. V. m. § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V glaubhaft gemacht.
Der Ag hat die unter Ziffern 1 und 2 von der Ast beanstandeten Verhaltensweisen zu unterlassen, denn er stört damit die Erfüllung der Sachleistungsansprüche der Versicherten durch die Ast.
Nach § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127
Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2
BGB für die Gewährleistung des Sachleistungsanspruchs des Versicherten gegen die gesetzliche Krankenkasse in Form der Verpflichtung der Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung darstellt, Hilfsmittel als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm ist, dass sie den Charakter einer Ge-
bzw. Verbotsnorm haben muss. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze aufstellen, scheiden daher als Schutzgesetz aus. Kennzeichnend für eine solche Ge- oder Verbotsnorm ist, dass sie einen an den Normadressaten gerichteten, bestimmten Verhaltensbefehl enthält (J. Lange/Schmidtbauer in jurisPK -
BGB 6. Aufl. 2012, § 823
BGB, Rn. 170 m. w. N.). Die Rechtsprechung fordert daher für die Schutzgesetztauglichkeit einer Norm nur, dass sie nach ihrem Zweck und Inhalt auch dem Individualschutz dient (J. Lange/Schmidtbauer,
a. a. O., Rn. 171).
Die Aufgabe, Hilfsmittel als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, gehört zu den zentralen gesetzlichen Aufgaben der Ast. Satz 1 des § 126
Abs. 1
SGB V löst das bisherige Zulassungsverfahren für Hilfsmittellieferanten durch ein in § 127 ausgestaltetes System öffentlich-rechtlicher Vertragsschlüsse der Krankenkasse mit entsprechenden Leistungserbringern ab (s. FraktE
BT - Drucks 16/3100 S. 141). Diese Vorschrift dient auch dem Individualschutz, denn sie soll den einzelnen Versicherten davor schützen, von Lieferanten aufgrund vertragsärztlicher Verordnung Leistungen zu erhalten, die keine unmittelbare Abrechnungsbefugnis mit der Krankenkasse haben, bei der der Versicherte Mitglied ist. Hingegen ist es rechtlich unerheblich, ob das von der Ast beanstandete Verhalten des Ag das Sachleistungssystem insgesamt gefährdet und der Ag ein "Teilsozialsystem" ist; maßgeblich ist vielmehr die Gewährleistung des Sachleistungssystems gegenüber den einzelnen Versicherten,
d. h. der Individualschutz der Versicherten.
Dass § 126
Abs. 1
SGB V ein Schutzgesetz i.
S. d. § 823
Abs. 2
BGB für die Versicherten und die gesetzliche Krankenkasse darstellt, ergibt sich auch aus Satz 2 der Vorschrift. Danach können nur Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkasse sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Damit definiert Satz 2 die grundsätzlichen Voraussetzungen an die Qualifikation potentieller Vertragspartner (Eignungskriterien) im Wesentlichen identisch mit den allgemeinen Anforderungen an Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeitsgebot der
GKV nach
§§ 2 Abs. 1,
12 Abs. 1 (Nolte in Kasseler Kommentar, Band 1, § 126 Rn. 4a). Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Versicherten dadurch, dass auch nach Abschaffung des Zulassungsverfahrens Vertragspartner der Krankenkassen nur sein kann, wer bestimmte Mindeststandards gewährleistet. Im Rahmen des Sachleistungsanspruches des Versicherten gegen seine Krankenkasse muss er sich - wenn er mit einer vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung zu einem Hilfsmittellieferanten kommt - darauf verlassen können, dass dieser - soweit er die vertragsärztliche Hilfsmittelverordnung entgegen nimmt - die konkrete Hilfsmittelversorgung im Namen seiner Krankenkasse durchführt und im Gegenzug das Hilfsmittel in der gebotenen Qualität abgegeben wird und für ihn kostenfrei ist. Der eindeutige Wortlaut des § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V verbietet dem Hilfsmittellieferanten, der nicht Vertragspartner (im Sinne des § 127
Abs. 1, 2 und 3
SGB V) der Krankenkasse ist, dessen Mitglied der Versicherte ist, Hilfsmittel aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des
SGB V an den Versicherten abzugeben.
Der Schutzbereich dieser Norm begründet aus den dargelegten Gründen einen Unterlassungsanspruch der Ast gegen den Ag, vertragsärztliche Verordnungen
bzw. Bescheinigungen von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen von Versicherten der Ast für Hilfsmittel der Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 23 und 31 (incl. Beratung und Reparaturen) anzunehmen, soweit und so lange er hierüber keinen Versorgungsvertrag mit der Ast abgeschlossen hat. Denn nach § 126
SGB V darf die Versorgung mit Hilfsmitteln nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127
SGB V durchgeführt werden.
Die Ast hat insoweit glaubhaft gemacht, dass der Ag Verordnungen von Versicherten entgegennimmt und anschließend an die Versicherten Privatrechnungen stellt. Beispielsweise hat der Ag bezüglich der Versicherten H. H. eine vertragsärztliche Verordnung vom 29.04.2013 für zwei Paar Schuhe, Schuherhöhungen von 4
cm entgegen genommen und seine Leistung der Versicherten am 25.10.2013 persönlich in Rechnung gestellt (Rechnung in Höhe von 227,36 Euro). Für den Versicherten G.V. hat er auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung vom 20.06.2013 für ein Paar Schuhe Schuherhöhungen von 2
cm rechts gefertigt und dies dem Versicherten mit Rechnung in Höhe von 61,84 Euro am 25.10.2013 persönlich in Rechnung gestellt. Der Ag hat den genannten Versicherten auch entsprechende Mahnschreiben zukommen lassen (Schreiben vom 31.01.2014).
Zum Zeitpunkt der Annahme der ärztlichen Verordnungen für die Versicherte H. H. und den Versicherten G. V. war dem Ag bekannt, dass er - soweit er die Verordnung nicht vor dem 01.05.2013 ausführen kann - die Hilfsmittelleistungen nicht mehr mit der Ast abrechnen kann, weil ab dem 01.05.2013 zwischen dem Ag und der Ast keine vertraglichen Beziehungen gemäß § 127
Abs. 2
SGB V oder § 127
Abs. 2a
SGB V mehr bestehen und er mittels Rundschreiben der Landesinnung B. für Orthopädie-Schuhtechnik vom 26.03.2013 darüber informiert worden war, dass ein neuer Vertrag für die Versicherten der Ast gilt. Der Ag ist dem von der Ast mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit der Produktgruppe 02 "Adaptionshilfen", 08 "Einlagen", 10 "Gehhilfen" und 31 "Schuhe" mit Wirkung vom 01.05.2013 abgeschlossenen Vertrag nach § 127
Abs. 2
SGB V nicht beigetreten. Dieser Vertrag wurde als sog. Beitrittsvertrag auf der Internetseite der Ast "www.aok-gesundheitspartner.de" veröffentlicht. Der Einwand des Ag, er habe erst am 20.07.2013 erfahren, dass die Ast nicht bereit sei, die von ihm eingereichten Rechnungen zu begleichen, ist demgegenüber unbeachtlich. Darüber hinaus hat er auch im sich anschließenden Zeitraum auf seinem Standpunkt beharrt, er dürfe die Versicherten der Ast wie "Privatkunden" versorgen (s. hierzu unter 2 b).
Soweit der Ag mit Schriftsätzen vom 25.04.2014 und 07.05.2014 einwendet, er habe niemals das Kündigungsschreiben vom 20.05.2008 bezüglich des Rahmenvertrags über die Versorgung der Anspruchsberechtigten der Krankenkassen durch Orthopädieschuhmacher mit der Landesinnung B. für Orthopädieschuhtechnik mit Geltung ab 01.11.1981 erhalten, aus seiner Sicht bestehe nach wie vor ein - zumindest faktisches - Vertragsverhältnis, setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 26.02.2014, in dem er selbst davon ausging, dass nach Kündigung des Rahmenvertrags im Jahr 2008 die Konditionen dieses Vertrags weiter gelten sollten, bis ein neuer Vertrag mit den Leistungserbringern geschlossen werde; ab dem 01.05.2013 bestehe zwischen ihm und der Ast keine vertragliche Beziehung mehr. Somit ist der Einwand des Ag, er habe kein Kündigungsschreiben bezüglich des Rahmenvertrags (
a. a. O.) erhalten, bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht glaubhaft.
Das vom Ag mit Schriftsatz vom 25.04.2014 vorgelegte Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in B. vom 20.05.2008 an Hr. J. B. beinhaltet zwar ein Angebot, die Versorgung der Versicherten zu den Bedingungen des gekündigten Vertrags weiterhin durchzuführen, soweit bis 01.01.2009 keine neuen Verträge nach § 127
Abs. 1 oder 2
SGB V geschlossen werden. Adressat dieses Schreibens war jedoch zum einen nicht der Ag; zum anderen kann dieses Angebot aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Bedingungen des gekündigten Vertrags gegenüber einem Leistungserbringer auch dann weiter gelten sollen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.01.2009 ein neuer Rahmenvertrag geschlossen wird und der Leistungserbringer diesem Vertrag nicht beitritt.
Mit der Versorgung von Hilfsmitteln durch einen Hilfsmittellieferanten, der nicht Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkasse ist, bei der der Versicherte Mitglied ist, wird weder der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse erfüllt noch erwirbt der Versicherte dadurch einen Sachleistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, sondern er wird - wie im vorliegenden Fall - Zahlungsaufforderungen ausgesetzt, mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Die Verträge nach § 127
SGB V haben neben der Funktion, den Zugang zum Sachleistungssystem zu verschaffen, auch den Sinn, die Versorgung im Massengeschäft der Leistungsbewilligung und -gewährung so zu strukturieren, dass der Versicherte die Leistungen schnell und in der gebotenen Qualität unter Beachtung auch formaler Anforderungen sowie des Datenschutzes erhält und deren Abrechnung den Anforderungen der §§ 284
ff. SGB V entspricht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Ag begründet dieser mit der Entgegennahme der vertragsärztlichen Verordnung und Abgabe der Hilfsmittel weder mit den Versicherten noch mit der Ast Vertragsbeziehungen. Dies scheitert schon daran, dass der Versicherte gerade keinen Rechtsbindungswillen hat, sondern aufgrund der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung davon ausgeht, dass ihm das Hilfsmittel kostenfrei im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur Verfügung gestellt wird. Ein Vertrag zwischen dem Ag und der Ast kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Ag nicht innerhalb des Sachleistungssystems bewegt und er deshalb nicht Adressat einer durch einen Versicherten vermittelten Willenserklärung der Ast sein kann.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Ag auch nicht aus § 127
Abs. 3
SGB V.
Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer;
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, § 127
Abs. 3 Satz 1
SGB V.
Diese Vorschrift enthält keine generelle Erlaubnis, dass sich Leistungserbringer ohne vertragliche Bindung an der Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln beteiligen dürfen. Nach § 127
Abs. 3 Satz 2
SGB V ist lediglich in dem besonderen Fall, dass eine Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln durch vertraglich gebundene Leistungserbringer nicht möglich oder zumutbar ist, eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer erlaubt.
Im vorliegenden Fall lagen Einzelfallvereinbarungen der Ast mit dem Ag vor Abgabe der Hilfsmittel nicht vor. Überdies steht dem Ag auch kein Anspruch auf (zukünftige) Einzelfallvereinbarungen über die Abgabe von Hilfsmitteln zu, denn die Versorgung der Versicherten ist - worauf die Ast zu Recht hinweist - durch die bestehenden Verträge nach § 127
Abs. 2
SGB V vollumfänglich abgesichert und in einer für die Versicherten zumutbaren Weise möglich. Einzelfallentscheidungen zwischen der Ast und dem Ag nach § 127
Abs. 3 Satz 1
SGB V als Rechtsgrundlage für die Abgabe der Hilfsmittel an die Versicherten durch den Ag kommen daher nicht in Betracht. Dass die Versicherten ein berechtigtes Interesse hatten, ausnahmsweise einen anderen (nicht-vertraglichen) Leistungserbringer zu wählen, § 127
Abs. 3 Satz 3
SGB V i. V. m. § 33
Abs. 6 Satz 3
SGB V, hat der Ag weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür aus den Akten ersichtlich. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein berechtigtes Interesse nur dann besteht, wenn die Inanspruchnahme des von der Krankenkasse benannten Anbieters dem Versicherten aus triftigen persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann; die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der Versicherte selbst tragen, § 33
Abs. 6 Satz 3
HS 2
SGB V.
Auch den unter Ziffer 3 geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat die Ast glaubhaft gemacht. Der Ag hat es zu unterlassen, den Versicherten der Ag die unter 1. und 2. genannten Hilfsmittel und weitere in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Rechtsgrundlage auch dieses Unterlassungsanspruchs ist § 69
Abs. 1 Satz 3
SGB V i. V. m. § 1004
BGB i. V. m. § 823
Abs. 2
BGB entsprechend
i. V. m. § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Der Schutzbereich des § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V gewährleistet den Sachleistungsanspruch der Versicherten gegen die Ast und die Verpflichtung der Ast, Versicherte vor unberechtigten Zahlungsforderungen von Hilfsmittellieferanten zu schützen.
Ein privatrechtlicher Vertrag kommt zwischen den Versicherten der Ast, die die Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der Sachleistung beanspruchen, und dem Ag nicht zustande. Entgegen der Rechtsauffassung des Ag ist es ohne rechtliche Relevanz, ob für Produktgruppen
(z. B. 08) gemäß
§ 36 SGB V vom
GKV-Spitzenverband Festbeträge festgesetzt worden sind. Denn diese stellen keine vertraglichen Regelungen dar. Auch für festbetragsgeregelte Produkte ist eine Versorgung der Versicherten gemäß § 126
Abs. 1
SGB V nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127
SGB V möglich. Der Ag kann gegenüber den Versicherten der Ast auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert an § 683 Satz 1
BGB, denn es entspricht weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen noch dem Interesse der Versicherten der Ast, ein Hilfsmittel außerhalb des Sachleistungsanspruchs in Anspruch zu nehmen, weil damit die Verpflichtung verbunden ist, die entstehenden Kosten selbst zu tragen. Eine Leistungskondition gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alternative 1
BGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund des Sachleistungsprinzips nur eine Leistungsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse bestehen kann. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der Nichtleistungskondition gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
BGB gegeben, denn es besteht schon keine Zahlungsverpflichtung der Versicherten der Ast gegenüber dem Ag, sodass eine Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung nicht in Betracht kommt.
Ein Versicherter, der mit einer vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung zu einem Hilfsmittellieferanten kommt, muss sich darauf verlassen können, dass der Hilfsmittellieferant als Vertragspartner seiner Krankenkasse die konkrete Versorgung im Namen seiner Krankenkasse durchführt und damit im Gegenzug die Lieferung für ihn kostenfrei ist. Der Leistungserbringer muss einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen (
BSG, Urteil vom 09.10.2001, B 1 KR 6/01 R = BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13
Nr. 25).
Die Erfüllung der Verpflichtung der Ast, den Sachleistungsanspruch ihrer Versicherten störungsfrei zu gewährleisten, wird durch das Verhalten des Ag in schwerwiegender und unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Insbesondere durch die von der Ast im Schriftsatz vom 13.02.2014 in Bezug genommenen Schreiben des Ag, die den Privatrechnungen an die Versicherten seit dem 01.05.2013 beigefügt waren (s. unter I) und Falschinformationen enthalten, hindert er die Ast in schwerwiegender und unzumutbarer Weise daran, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Versicherten nachzukommen und deren Ansprüche gegen sie auf störungsfreie Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der Sachleistung zu erfüllen. Entgegen der Behauptung des Ag in diesen Schreiben hat die Ast seit 01.05.2013 gerade keine Pflicht mehr, die an die Versicherten der Ast vom Ag abgegebenen Hilfsmittel diesem gegenüber abzurechnen.
Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, von der Ast Erstattung der Kosten zu verlangen, die durch die Bezahlung der Rechnungen des Ag entstanden sind, ist irreführend. Entgegen der Rechtsauffassung des Ag stehen den Versicherten der Ast keine Ansprüche auf Kostenerstattung nach
§ 13 Abs. 2 SGB V oder § 13
Abs. 3
SGB V gegen die Ast zu.
Nach § 13
Abs. 2 Satz 1
SGB V können Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen, Satz 2.
Im vorliegenden Fall verkennt der Ag, dass der Versicherte auch dann, wenn er Kostenerstattung gemäß § 13
Abs. 2
SGB V gewählt hat, nicht berechtigt ist, bei nicht vertragsgebundenen Leistungserbringern Leistungen in Anspruch zu nehmen. § 13
Abs. 2
SGB V erlaubt auch nicht, Kostenerstattung nur hinsichtlich bestimmter Leistungen,
d. h. hier hinsichtlich eines bestimmten Hilfsmittels, zu wählen. Im Übrigen trägt der Ag insoweit schon nicht vor, dass er nur an Versicherte seit dem 01.05.2013 Hilfsmittel abgegeben hat, die gemäß § 13
Abs. 2
SGB V Kostenerstattung gewählt haben. Die Wahl von Kostenerstattung gemäß § 13
Abs. 2
SGB V durch den Versicherten hat zudem - entgegen der Rechtsauffassung des Ag - vor der Inanspruchnahme der Leistungen zu erfolgen.
Den Versicherten der Ast steht nach Abgabe der Hilfsmittel durch den Ag gegenüber der Ast auch kein Kostenerstattungsanspruch nach § 13
Abs. 3
SGB V zu.
Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, § 13
Abs. 3
SGB V.
Ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten der Ast, an die der Ag Hilfsmittel abgegeben hat, ist gemäß § 13
Abs. 3
SGB V schon deshalb nicht gegeben, weil der Ag seit dem 01.05.2013 kein vertraglich gebundener Leistungserbringer mehr ist, sodass diese Vorschrift nicht anwendbar ist.
Soweit der Ag einwendet, ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten der Ast ergebe sich im Wege der Analogie zu § 13
Abs. 4
SGB V, da sie einen Anspruch hätten, sich vom Orthopädieschuhmacher ihres Vertrauens, bei dem sie jahrelang Kunde gewesen seien, versorgen zu lassen, vermag diese Argumentation eine Analogie zu § 13
Abs. 4
SGB V nicht zu begründen.
Nach § 13
Abs. 4 Satz 1
SGB V sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- und Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen aufgrund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, Satz 2.
"Leistungserbringer" im Sinne des Satz 1 des § 13
Abs. 4
SGB V können somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei ihnen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder sie im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (Satz 2).
Satz 2 dieser Vorschrift spricht gegen eine Analogie zu § 13
Abs. 4
S. 1
SGB V aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke, denn sie knüpft die Berechtigung, Leistungserbringer zu sein, an Voraussetzungen, die in Rechtsnormen enthalten sind. Aus § 13
Abs. 4
SGB V lässt sich kein Argument dafür herleiten, den eindeutigen Regelungsgehalt der §§ 126
Abs. 1 Satz 1, 127
Abs. 1, 2 und 3 in sein Gegenteil zu verkehren.
Die durch den Ag verursachten Vermögensverletzungen der Versicherten werden der Ast auch zugerechnet, weil der Ag sie durch das verwendete Schreiben (
a. a. O.) an die Versicherten für die Nichterfüllung des Sachleistungsprinzips verantwortlich macht.
Somit ist der Ag verpflichtet, es zu unterlassen, die Versicherten der Ast - zu Unrecht - darauf hinzuweisen, dass sie die Rechnungen ihrer Krankenkasse - wegen angeblicher rechtswidriger Weigerung der Abrechnung durch die Ast - zur Erstattung vorlegen können. Dieser Hinweis enthält eine Irreführung der Versicherten der Ast dahingehend, dass auch ein entsprechender Erstattungsanspruch der Versicherten gegen die Ast gegeben sei.
b) Die Ast hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich der Anträge unter Ziffern 1-3 glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn es besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr. Dies ergibt sich sowohl aus dem Verhalten und den schriftsätzlichen Äußerungen des Ag gegenüber der Ast (s. Schriftsatz vom 25.07.2013) als auch aus seinen schriftsätzlichen Äußerungen gegenüber dem Gericht (s. Schriftsatz vom 26.02.2014).
Der Ag hat weder die Aufforderung der Ast vom 06.11.2013 noch die vom 06.02.2014 auf Unterlassung hinsichtlich der unter Ziffern 1-3 beanstandeten Verhaltensweisen unterschrieben.
Gegen die besondere Eilbedürftigkeit des unter Ziffer 1 von der Ast geltend gemachten Unterlassungsanspruchs spricht auch nicht der vom Ag vorgetragene Umstand, dass er seit dem 20.07.2013 keine vertragsärztlichen Verordnungen von Versicherten der Ast entgegen genommen habe. Denn der Ag vertritt nach wie vor die Auffassung, dass er jederzeit berechtigt sei, im Rahmen des § 127
Abs. 3 Satz 1
SGB V Leistungen zu erbringen und andererseits die Ast verpflichtet sei, Einzelfallentscheidungen über die erfolgte Leistung zu treffen. Darüber hinaus hat der Ag telefonisch geäußert (Telefonvermerk vom 06.02.2014), dass der alte Vertrag weiterhin gelte und er als Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages durchaus befugt sei, private Rechnungen an Versicherte der Ast zu stellen. Trotz Hinweis der Ast, dass er dazu nicht berechtigt sei, wenn der Versicherte das Hilfsmittel als Sachleistung beziehen wolle, beharrte der Ag auf seinem Standpunkt. Auch mit Schriftsatz vom 25.07.2013 hatte der Ag als Alternative zum Zustandekommen des von ihm angebotenen Vertrags
bzw. zum "Weiterlaufen" des alten Vertrags in Aussicht gestellt, die Versicherten der Ast wie Privatkunden zu behandeln und diesen die von ihm erbrachte Arbeit in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung der Ast, Einzelfallentscheidungen zu treffen, setze nach seiner Rechtsauffassung wiederum zwingend voraus, dass er berechtigt sein müsse, vertragsärztliche Verordnungen anzunehmen, Hilfsmittel abzugeben und Hilfsmittel gegenüber der Ast im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu berechnen. Dies korrespondiere nach seiner Auffassung wiederum mit dem Recht der Versicherten nach § 13
Abs. 2 Satz 1
SGB V, anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung zu wählen (s. Schriftsatz vom 26.02.2014).
Die besondere Eilbedürftigkeit folgt somit hier aus dem Umstand, dass die Versicherten der Ast vor ungerechtfertiger Inanspruchnahme durch den Ag geschützt werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Versicherte - auch in Zukunft - tatsächlich ungerechtfertigte Zahlungen an den Ag leisten.
Somit hat der Ag eindeutig zu erkennen gegeben, dass er auch in Zukunft vertragsärztliche Verordnungen der Versicherten der Ast entgegen nehmen wird, Hilfsmittel an diese abgeben wird und diese auch fortgesetzt auf einen vermeintlichen, jedoch nicht bestehenden Kostenerstattungsanspruch gegen die Ast verweisen wird.
Ob zwischen dem Ag und der Ast Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Vertrags im Sinne von § 126
SGB V bzw. über Einzelvereinbarungen stattfinden oder nicht
bzw. ein solcher Vertrag jemals zustande kommt, ist für die Unterlassungsansprüche der Ast gegen den Ag gemäß § 69
Abs. 1 Satz 3
i. V. m. § 1004
BGB i. V. m. § 823
Abs. 2
BGB entsprechend
i. V. m. § 126
Abs. 1 Satz 1
SGB V - entgegen der Rechtsauffassung des Ag - ohne rechtliche Relevanz. Unerheblich ist daher auch, ob die Ast dem Ag "unfaire" Vertragsbedingungen stellt, wie vom Ag behauptet. Der Hinweis der Ag auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß
Art. 12
GG ist im Hinblick auf den der Ast zustehenden Unterlassungsanspruch gegen den Ag ebenso unbehelflich. Weder hat der Ag substantiiert vorgetragen, dass der Schutzbereich des
Art. 12
GG tangiert ist, noch ergibt sich hierfür ein Anhaltspunkt aus den Akten. Der Hinweis des Ag, die Annahme einer ärztlichen Verordnung, die Abgabe und Abrechnung der Hilfsmittel stellten keine Verletzungshandlungen dar, die in irgendeiner Weise Schadensersatzansprüche der Ast auslösen könnten, geht schon deshalb fehl, weil die Ast im vorliegenden Fall nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern Unterlassungsansprüche gegen den Ag geltend macht.
Aus den dargelegten Gründen und im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes wäre es für die Ast unzumutbar, sie auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen. Daher ist die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise zulässig.
Die Androhung des Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffern 1 bis 3 sowie die Androhung von Ordnungshaft beruhen auf § 198
SGG i. V. m. § 890
Abs. 1 und 2
ZPO. Die Androhung des Ordnungsgeldes konnte gemäß § 890
Abs. 2
ZPO bereits im Beschluss ausgesprochen werden.
Der Ast war hier keine Frist zur Klageerhebung gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 926
ZPO zu setzen, weil der Ag dies nicht beantragt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. §§ 154
Abs. 1
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a
Abs. 1 Satz 1 1.
HS SGG i. V. m. §§ 52
Abs. 2, 53
Abs. 2
Nr. 4, 63
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das wirtschaftliche Interesse der Ast nicht beziffert werden kann und genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Es war nicht geboten, den Streitwert im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu reduzieren, weil das Antragsbegehren auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.