Urteil
Wirksamkeit des Beitritts zu einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung

Gericht:

LSG Sachsen 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 KR 99/10 B ER


Urteil vom:

01.12.2010


Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2010 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens die Antragstellerin so zu behandeln, als sei sie dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der M GmbH vom 04. Februar 2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln (Insulinpumpen und Zubehör sowie Blutzuckerteststreifen) am 15. März 2010 wirksam beigetreten. Diese Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Antragstellerin nicht binnen drei Monaten nach dem Zugang dieses Beschlusses in der Hauptsache Klage mit dem Ziel erhoben haben wird, aufgrund ihrer Beitrittserklärung zum vorgenannten Vertrag das Rechtsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin feststellen zu lassen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt ¾ und die Antragstellerin ¼ der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.671,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung wirksam beigetreten ist.

Die Beschwerdegegnerin vertreibt seit 2008 Insulinpumpen einschließlich Zubehör sowie Blutzuckermessgeräte (Produktgruppen 03 [Applikationshilfen] und 21 [Messgeräte für Körperzustände] des Hilfsmittelverzeichnisses) und Blutzuckerteststreifen. Die Beschwerdegegnerin erzielte aus Lieferungen an die der Beschwerdeführerin angeschlossenen Betriebskrankenkassen in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Umsätze in Höhe von 30.064,95 EUR (Gesamtumsatz: 1.916.273,00 EUR) und in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Umsätze in Höhe von 146.648,00 EUR (Gesamtumsatz 6.065.843,00 EUR).

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, deren alleinige Aktionäre Betriebskrankenkassen sind. In ihrem Internetauftritt (http://www ... bzw. http://www ...; recherchiert am 13.11.2010) gibt sie an, dass die in ihr zusammengeschlossenen Betriebskrankenkassen über einen Bestand von fast 4 Millionen Versicherten verfügten und dass sie für diese Betriebskrankenkassen folgende Leistungen erbringe: Serviceleistungen im Informations- & Datenmanagement, Einkauf und Beschaffung von Arzneimitteln über Rabattverträge, Einkauf und Beschaffung von Hilfsmitteln über Rabattverträge, Abrechnungsprüfungen nach §106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Vollziehungsclearing, Entwicklungsleistungen für Leistungs-, Versicherungs- und Versorgungsangebote.

Die Beschwerdeführerin schloss ohne Ausschreibung am 04.02.2009 mit der M. GmbH eine "Vereinbarung über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs. 2 SGB V". Vertragsgegenstand ist die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 03 und 21 des Hilfsmittelverzeichnisses (im Folgenden: M ...-Vertrag). Die M ... verpflichtete sich, Insulinpumpen und Zubehör aus eigener Produktion zu den dort genannten Konditionen, verbunden mit weiteren Nebenleistungen, sowie näher bezeichnete Blutzuckerteststreifen und Lanzetten der Firma B ... an die Versicherten der Betriebskrankenkassen zu liefern. Wegen der Einzelheiten des Vertragestextes und der Anlagen wird auf Blatt 66 bis 111 der Prozessakten verwiesen. Die M ... GmbH ist ein Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns, der Medizintechnik, insbesondere Herzschrittmacher, Herzklappen und Insulinpumpen herstellt und vertreibt. Im Internetauftritt der M. GmbH heißt es dazu (http://www.m ...; recherchiert am 13.11.2010): "Weltweit kümmern sich rund 38.000 M Mitarbeiter in 120 Ländern um Kunden und Patienten. Etwa 6000 Mitarbeiter sind in Europa im Einsatz. An der Spitze der M. Organisation steht der Hauptsitz in Minneapolis, Minnesota (USA). Produktions-, Vertrieb- und Schulungseinrichtungen finden unsere Kunden auf der ganzen Welt." In einer Presseerklärung der M ... vom 23.02.2010 wird ausgeführt (http://wwwp ...; recherchiert am 13.11.2010): "M ..., Inc. (NYSE:M.) hat für das dritte Quartal des laufenden Geschäftsjahres 2010 eine Konzernumsatz von 3,851 Milliarden US-Dollar ausgewiesen. Das Geschäftsfeld Diabetes steigerte seinen Umsatzausweis um zwölf Prozent auf 311 Millionen US-Dollar und um acht Prozent zu konstanten Wechselkursen und nach Bereinigung von 11 Millionen US-Dollar Währungseffekten. Das Wachstum bei Diabetes ist auf die weltweiten Verkäufe von Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring zurückzuführen, außerdem auf den Marktstart der Insulinpumpe Paradigm Veo in Asien und Europa."

Im Sommer 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie Verträgen der Beschwerdeführerin mit Hilfsmittellieferanten beitreten wolle. Sodann machte die Beschwerdegegnerin auf einem Formular der Beschwerdeführerin nähere Angaben mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2009 der Beschwerdegegnerin mitteilte, mangels einer Altzulassung, deren Ausstellungsdatum vor dem 31.03.2007 liege, komme ein Vertragsbeitritt im Hinblick auf Verträge der Beschwerdeführerin mit Hilfsmittellieferanten nicht in Betracht. Nach Einsichtnahme in den M ...-Vertrag bekundete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 03.11.2009, in dessen Betreffzeile von der "Beitrittserklärung" die Rede ist, ihren "Beitrittswunsch" zu diesem Vertrag. Mit E-Mail vom 15.12.2009 lehnte die Beschwerdeführerin einen Vertragsbeitritt der Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, die vorliegenden Unterlagen enthielten keine Kassenzulassung, die die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bis 30.06.2010 als präqualifiziert ausweise. Sofern eigene Vertragsverhandlungen gewünscht würden, möge sich die Beschwerdegegnerin ab 13.01.2010 an die Beschwerdeführerin wenden. Mit Schreiben der nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 23.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 08.01.2010 den wirksamen Beitritt der Beschwerdegegnerin unter Anerkennung ihrer Eignung - die mehrfach nachgewiesen worden sei - verbindlich zu bestätigen. Der Beschwerdegegnerin habe bereits die Kassenzulassungen der AOK PLUS - die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen - und des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. vorgelegt. Auch der BKK-Landesverband Ost habe festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ein geeigneter Leistungserbringer im Sinne der §§ 126, 127 SGB V sei. Schließlich habe der BKK-Landesverband Nord bestätigt, dass dann, wenn die Eignung durch eine andere Kassenart bestätigt worden sei, dies auch für die Versicherten der Betriebskrankenkassen gelte.

Nach fruchtlosem Fristablauf werde ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt. Durch E-Mail vom 09.01.2010 äußerte die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei kein Leistungserbringer, dem bis 31.03.2007 eine Kassenzulassung ausgestellt worden sei. Die Zulassungsregelungen in der alten Fassung seien durch den Gesetzgeber aufgegeben worden. Anstelle des Zulassungsmodells habe der Gesetzgeber das Vertragsmodell in das Gesetz aufgenommen. Lieferberechtigt seien ab 01.01.2010 nur noch Vertragspartner der Krankenkasse. Das vom Gesetzgeber geplante Präqualifizierungsverfahren sei noch nicht normiert. Aufgrund der fehlenden Altzulassung seien der Beschwerdegegnerin Vertragsverhandlungen angeboten worden. Der von ihr erklärte Beitritt zum M.-Vertrag sei nicht wirksam, weil die Beschwerdegegnerin "nicht voll umfänglich alle Vertragsbestandteile" erfülle. Mit Schreiben vom 14.01.2010 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis 22.01.2010 mitzuteilen, welche weiteren Nachweise zur Eignungsprüfung fehlten. Nach fruchtlosem Fristablauf werde der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt. Mit E-Mail vom 23.01.2010 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr fehle - "ohne in die Tiefe zu gehen" - nicht nur die Zulassung nach § 126 SGB V, sondern auch die personellen Voraussetzungen (sechs Mitarbeiter, davon ein Medizinprodukteberater) seien nicht erfüllt. Ebenso wenig liege eine Zertifizierung nach DIN 13485 vor. Außerdem stimme die Betriebshaftpflicht im Bereich der Vermögensschäden mit der im M.-Vertrag vereinbarten Summe nicht überein. Danach erfülle die Beschwerdegegnerin schon nach ihrer Selbstauskunft "wesentliche Vertragsbestandteile nicht voll umfänglich". Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Vertragsgespräche im Hinblick auf einen möglichen eigenen Vertragsabschluss angeboten.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 erklärte die Beschwerdegegnerin (nochmals) den Beitritt gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V zu dem zwischen der Beschwerdeführerin und der M. GmbH gemäß § 127 Abs. 2 SGB V geschlossenen Vertrag. Durch E-Mail vom 09.02.2010 wies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hin, letztere verfüge über keine bis zum 31.03.2007 ausgestellte Kassenzulassung. Sie gelte damit nicht bis zum 30.06.2010 als präqualifiziert. Nachfolgende Versorgungsberechtigungen gegenüber anderen Kassen seien einer Altzulassung nicht gleichzustellen. Unter anderem aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin angeboten, an Stelle des Vertragsbeitritts eigene Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Diese Vertragsverhandlungen böten der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit nachzuweisen, "ob sie als Leistungserbringer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt (Versorgungsberechtigung) und der (Beschwerdeführerin) vor Abgabe der Hilfsmittel die Eignung der (Beschwerdegegnerin) zu prüfen ... Mit der von Ihnen für Ihre Mandantschaft formulierten Beitrittserklärung geht die (Beschwerdeführerin) davon aus, dass Sie sich anhand des Vertrages persönlich davon überzeugt haben, dass die (Beschwerdegegnerin) über alle Voraussetzungen verfügt. Unabhängig davon, dass die (Beschwerdeführerin) Ihre Auffassung der rechtlichen Gleichstellung von Altzulassung und Versorgungsberechtigung nicht teilt, hat die (Beschwerdeführerin) Ihren Wissensstand zum Unternehmen (der Beschwerdegegnerin) nicht. Die (Beschwerdeführerin) bietet daher nochmals eine eigene Vertragsverhandlung an, die u.a. auch die Erteilung der Versorgungsberechtigung beinhaltet, soweit nachvollziehbar für die (Beschwerdeführerin) die Voraussetzungen vorliegen." Mit E-Mail vom 04.03.2010 erbat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für "einen Vertragsabschluss und die damit im Zusammenhang stehende Versorgungsberechtigung" die Übersendung diverser Unterlagen (insgesamt 33 Positionen). Die Vertragsinhalte und Qualitätsstandards in der Versorgung würden sich an den Verträgen mit M., D ... und R ... orientieren. Für die etwas verspätete Antwort werde um Entschuldigung gebeten.

Am 25.03.2010 hat die Beschwerdegegnerin beim SG Dresden die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel begehrt festzustellen, dass sie dem M ...-Vertrag vom 04.02.2009 am 03.11.2009, hilfsweise am 29.01.2010 wirksam beigetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, das Vertragsangebot anzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 127 Abs. 2 SGB V; sie sei passivlegitimiert. Zur inhaltlichen Begründung des Anordnungsanspruchs hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, sie erfülle sowohl die fachlichen als auch die vertraglichen Voraussetzungen nach den §§ 126 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V (wegen des detaillierten Vortrags der Beschwerdegegnerin, die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Hilfsmittelliefervertrag vom 04.02.2009 erfüllen zu können, wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2010 nebst dessen Anlagen verwiesen). Ihr Unternehmen sei im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V geeignet. Es müsse beachtet werden, dass die Ablösung des bis 31.03.2007 geltenden Zulassungsmodells durch das Vertragsmodell die Anforderungen an die Leistungserbringer nicht verändert habe. Die Eignungsvoraussetzungen fänden sich nach wie vor in § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach könnten Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllten. Zur Konkretisierung dieser Vorschrift seien die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.03.2007 heranzuziehen. Da sie, die Beschwerdegegnerin, erst nach dem 31.03.2007 in den hier einschlägigen Markt eingetreten sei, könne sie Hilfsmittelversorgungen nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durchführen; denn § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB V greife in ihrem Fall nicht ein. Sie müsse ihre Eignung demnach auf Grundlage der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V gegenüber den vertragschließenden Krankenkassen vor Vertragsabschluss im Einzelnen nachweisen, solange noch kein Präqualifizierungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1 a SGB V etabliert worden sei. Es obliege den Krankenkassen, die Eignung des Leistungserbringers zu prüfen. Die willkürliche Ablehnung dieser Prüfung durch die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete es, die Diskriminierung anderer Leistungserbringer auszuschließen. Dies sei aber nur möglich, wenn andere Leistungserbringer die Möglichkeit hätten, einem Vertrag beizutreten (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bremen-Niedersachsen, Beschluss vom 02.10.2009 - L 4 KR 254/09 B ER - juris). Ein Anordnungsgrund ergebe sich unter Berücksichtigung der Art. 3, 12 und 14 GG aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, willkürlich von der Versorgung der Versicherten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werde und ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Beigeladenen lehnten eine Versorgung ihrer Versicherten ohne entsprechenden Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ab. Ihr Begehren werde nunmehr durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R - gestützt, wonach die faktische Zugangsbeschränkung anderer Leistungserbringer durch eine Krankenkasse nicht im Einklang mit §§ 126, 127 SGB V stehe und somit rechtswidrig sei. So liege es auch hier.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, ihre Passivlegitimation sei fraglich. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Beschwerdegegnerin keine beitrittsberechtigte Leistungserbringerin. Auf den Hinweis des SG mit Schreiben vom 03.05.2010, diese Erklärung sei zu pauschal und bislang nicht nachvollziehbar, weshalb gebeten werde, sich bis 14.05.2010 mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen der fachlichen und vertraglichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2010 ausgeführt, der wirksame Beitritt hänge von ihrer Prüfkompetenz ab. Aus dieser Prüfkompetenz lasse sich keine Verpflichtung zur Prüfung ableiten.

Mit Beschluss vom 01.06.2010 hat das SG im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zum M ...-Vertrag vom 04.02.2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 127 Abs. 2 SGB V am 15.03.2010 beigetreten ist. Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nach summarischer Prüfung vor. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch stütze sich auf § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426). Ein Beitritt zu einem bereits bestehenden Vertrag im Sinne von § 127 Abs. 2 SGB V komme erst dann wirksam nach § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V zustande, wenn und soweit neben einer wirksamen einseitig empfangsbedürftigen Beitrittserklärung der Beitretende sowohl die in § 126 Abs. 1 SGB V normierten gesetzlichen als auch die im bestehenden Vertrag aufgeführten Voraussetzungen erfüllt habe. Dass dies bei der Beschwerdegegnerin der Fall sei, habe sie glaubhaft vorgetragen. Die Beitrittserklärung ergebe sich zwar noch nicht aus ihrem Schreiben vom 03.11.2009, in dem sie lediglich ihren Beitrittswunsch und damit noch keine eindeutige Beitrittserklärung kundgetan habe. Eine Beitrittserklärung sei jedoch zumindest in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2010 enthalten. Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V könnten Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllten. Zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe hätten die Spitzenverbände der Krankenkasse die Gemeinsamen Empfehlungen vom 27.03.2007 erlassen. Dabei handele es sich zwar nicht um zwingendes Recht, jedoch könnten die Empfehlungen bei der zu treffenden Entscheidung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden. Insoweit dürfe die Beschwerdeführerin weder pauschal behaupten, die Beschwerdegegnerin sei nicht geeignet, noch dürfe sie eine eigene Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorlägen, von vornherein ablehnen. Vielmehr obliege es der Beschwerdeführerin als Empfängerin der Erklärung des Beitritts, diesen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf die Wirksamkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen hin zu überprüfen. Die Prüfungsverpflichtung ergebe sich nicht zuletzt auch aus § 126 Abs. 1 a Satz 1 SGB V, wonach die Krankenkassen sicherstellten, dass die Voraussetzungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt seien. Zur Erfüllung dieses gesetzlich normierten Sicherstellungsauftrages gehöre insbesondere die Verpflichtung zur Prüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien. Mangels entsprechend konkreten Vortrags der Beschwerdeführerin zur (mangelnden) fachlichen Eignung der Beschwerdegegnerin im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei deshalb gerade im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nunmehr allein anhand der Angaben der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die Vorgaben der Gemeinsamen Empfehlungen im Fall der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht seien. Dies sei hier der Fall. Insbesondere sei von einer sachgerechten Vorhaltung von Service- und Reparaturleistungen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe durch Übersendung von Mietverträgen und Schulungsplänen sowie entsprechenden Zertifikaten glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherstellung der Versorgung sowohl über ausreichende Räumlichkeiten als auch über qualifiziertes Personal zur Vorführung, Erprobung und Lagerung der Hilfsmittel sowie der Ersatz- und Zubehörteile verfüge. Zudem beschäftige sie einen als Insulinpumpentrainer und Medizinprodukteberater fachlich ausgebildeten Betriebsleiter. Ferner habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan, dass sie dazu in der Lage sei, den Vertrag "zu den gleichen Bedingungen" gemäß § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V zu erfüllen, so dass auch die vertraglichen Voraussetzungen vorlägen. Sie verfüge neben ausreichenden Räumlichkeiten und qualifiziertem Personal (§ 3 Nr. 1 M.-Vertrag) auch über ein elektronisches Genehmigungsverfahren (§ 3 Nr. 3 M.-Vertrag). Dies ergebe sich aus der eigenen Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin vom 05.03.2010. Es bestehe auch kein Anlass, die vorgelegte Datenschutzerklärung und die Erklärung über die Bildung eines Kompetenzteams anzuzweifeln. Die erforderliche Zertifizierung folge aus dem Zertifikat vom 28.12.2009 (§ 7 Nr. 2 M.-Vertrag). Aufgrund dessen erfülle die Beschwerdegegnerin auch die Mindestqualitätsstandards nach Anlage 3-00 des M ...-Vertrages. Auch habe sie glaubhaft die Fortbildung und Qualifikation ihrer Mitarbeiter durch Teilnahmebescheinigungen dargetan. Schließlich habe sie die allgemeinen Anforderungen gemäß Anlage 3-00 Nr. 2 Abs. 10 des M.-Vertrages durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Die Einrichtung eines 24-Stunden-Notdienstes (Anlage 5 des M -Vertrages) habe sie durch Einrichtung einer kostenlosen 24-Stunden-Service-Telefonnummer ab 01.03.2010 glaubhaft gemacht. Der Beitritt sei jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, zu dem die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen insgesamt vorgelegen hätten. Dies sei nach summarischer Prüfung erst mit der Teilnahme über die Schulung für Medizinprodukteberater am 15.03.2010 der Fall gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergebe sich aus der Abwendung wesentlicher finanzieller Nachteile für die Beschwerdegegnerin. Derzeit sei es ihr infolge eines fehlenden Vertrages mit den beigeladenen Krankenkassen verwehrt, die Versicherten der Beigeladenen mit den entsprechenden Hilfsmitteln zu versorgen. Dies sei ihr bereits von einigen beigeladenen Krankenkassen mitgeteilt worden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 09.06.2010 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bezogen. Die angegriffene Entscheidung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem Hinweis des SG vom 03.05.2010 handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf habe, dem bereits individuell ausgehandelten M ...-Vertrag beizutreten. Anlässlich der eigens durchgeführten individuellen Prüfung der Geeignetheit der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass offenbar nicht alle Produktbereiche abgedeckt worden seien und im Übrigen die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien; zudem seien Unstimmigkeiten bei den Versicherungsbeiträgen aufgetreten (Schriftsatz vom 12.08.2010). Nachdem die Geeignetheit der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verneint worden sei, seien der Beschwerdegegnerin individuelle Vertragsverhandlungen angeboten worden, die sie jedoch nicht wahrgenommen habe. Ein Beitritt habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil nach dem M ...-Vertrag, zu dem die Beschwerdegegnerin den Beitritt begehre, eine Altzulassung erforderlich gewesen wäre (Schriftsatz vom 08.09.2010). Nach wie vor sei die Eignung der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen, so dass kein wirksamer Beitritt vorliege.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2010 aufzuheben und den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wenn die Beschwerdeführerin sich mit dem Hinweis des Gerichts vom 03.05.2010 nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, so könne sie aus diesem Umstand keine Überraschungsentscheidung herleiten. Bei § 127 Abs. 2 a SGB V handele es sich um ein gesetzlich garantiertes Beitrittsrecht zu einem bestehenden Vertrag; insoweit verkenne die Beschwerdeführerin die geltende Rechtslage. Die Krankenkassen müssten vor Abschluss eines Vertrages und eines Beitritts jedenfalls eine individuelle Prüfung der Eignung des Leistungserbringers vornehmen. Dies ergebe sich auch aus den Informationen des GKV-Spitzenverbandes vom 14.07.2010 (Blatt 409 bis 412 der LSG-Akte). Diese Prüfung habe die Beschwerdeführerin bislang in rechtswidriger Weise verweigert. Auch wenn sie erstmals mit Schriftsatz vom 12.08.2010 eingeräumt habe, dass bei einem Beitritt die Eignung eines Leistungserbringers auch im Rahmen einer individuellen Prüfung vorgenommen werden könne (was sie bisher bestritten habe), so sei doch der Vertragsbeitritt mit der Begründung abgelehnt worden, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht über eine Altzulassung und sei auch nicht präqualifiziert. Erst später seien ihr individuelle Vertragsverhandlungen angeboten worden, die auch die Erteilung einer Versorgungsberechtigung hätten beinhalten sollen. Nur in diesem Zusammenhang seien weitere Nachweise angefordert worden. Da sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auf eigene Vertragsverhandlungen habe verweisen lassen müssen und weiterhin den Beitritt zu dem M -Vertrag begehrt habe, sei einstweiliger Rechtsschutz geboten. Es sei unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin das vorgerichtliche Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Beibringung von Unterlagen ignoriert habe, da sich dieses Ersuchen nur auf eigene Vertragsverhandlungen und nicht auf den gewünschten Beitritt bezogen habe. Auch im Verfahren vor dem SG habe es die Beschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten, eine Einzelprüfung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen, weil sie davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin verfüge weder über eine Altzulassung noch sei sie präqualifiziert. Rechtlich müsse aber zwischen eigenen Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 2 SGB V und dem Beitritt zu einem Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V unterschieden werden. Im Zusammenhang mit einer Beitrittserklärung habe die Beschwerdeführerin eine individuelle Eignungsprüfung vorzunehmen. Eine solche Prüfung habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt angeboten. Dies werde durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.09.2010 erneut bestätigt. Substantiierte Einwendungen gegen die Eignung der Beschwerdegegnerin und die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen seien weder im einstweiligen Antragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Der Einwand, die Beschwerdegegnerin könne nicht sämtliche Produktbereiche des M ...-Vertrages erfüllen, könne nicht nachvollzogen werden.

Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Rechtsweg:

SG Dresden Urteil vom 01.06.2010 - S 15 KR 119/10 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2010 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens die Antragstellerin so zu behandeln, als sei sie dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der M GmbH vom 04. Februar 2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln (Insulinpumpen und Zubehör sowie Blutzuckerteststreifen) am 15. März 2010 wirksam beigetreten. Diese Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Antragstellerin nicht binnen drei Monaten nach dem Zugang dieses Beschlusses in der Hauptsache Klage mit dem Ziel erhoben haben wird, aufgrund ihrer Beitrittserklärung zum vorgenannten Vertrag das Rechtsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin feststellen zu lassen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt ¾ und die Antragstellerin ¼ der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.671,26 EUR festgesetzt.


Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung wirksam beigetreten ist.

Die Beschwerdegegnerin vertreibt seit 2008 Insulinpumpen einschließlich Zubehör sowie Blutzuckermessgeräte (Produktgruppen 03 [Applikationshilfen] und 21 [Messgeräte für Körperzustände] des Hilfsmittelverzeichnisses) und Blutzuckerteststreifen. Die Beschwerdegegnerin erzielte aus Lieferungen an die der Beschwerdeführerin angeschlossenen Betriebskrankenkassen in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Umsätze in Höhe von 30.064,95 EUR (Gesamtumsatz: 1.916.273,00 EUR) und in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Umsätze in Höhe von 146.648,00 EUR (Gesamtumsatz 6.065.843,00 EUR).

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, deren alleinige Aktionäre Betriebskrankenkassen sind. In ihrem Internetauftritt (http://www ... bzw. http://www ...; recherchiert am 13.11.2010) gibt sie an, dass die in ihr zusammengeschlossenen Betriebskrankenkassen über einen Bestand von fast 4 Millionen Versicherten verfügten und dass sie für diese Betriebskrankenkassen folgende Leistungen erbringe: Serviceleistungen im Informations- & Datenmanagement, Einkauf und Beschaffung von Arzneimitteln über Rabattverträge, Einkauf und Beschaffung von Hilfsmitteln über Rabattverträge, Abrechnungsprüfungen nach §106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Vollziehungsclearing, Entwicklungsleistungen für Leistungs-, Versicherungs- und Versorgungsangebote.

Die Beschwerdeführerin schloss ohne Ausschreibung am 04.02.2009 mit der M. GmbH eine "Vereinbarung über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs. 2 SGB V". Vertragsgegenstand ist die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 03 und 21 des Hilfsmittelverzeichnisses (im Folgenden: M ...-Vertrag). Die M ... verpflichtete sich, Insulinpumpen und Zubehör aus eigener Produktion zu den dort genannten Konditionen, verbunden mit weiteren Nebenleistungen, sowie näher bezeichnete Blutzuckerteststreifen und Lanzetten der Firma B ... an die Versicherten der Betriebskrankenkassen zu liefern. Wegen der Einzelheiten des Vertragestextes und der Anlagen wird auf Blatt 66 bis 111 der Prozessakten verwiesen. Die M ... GmbH ist ein Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns, der Medizintechnik, insbesondere Herzschrittmacher, Herzklappen und Insulinpumpen herstellt und vertreibt. Im Internetauftritt der M. GmbH heißt es dazu (http://www.m ...; recherchiert am 13.11.2010): "Weltweit kümmern sich rund 38.000 M Mitarbeiter in 120 Ländern um Kunden und Patienten. Etwa 6000 Mitarbeiter sind in Europa im Einsatz. An der Spitze der M. Organisation steht der Hauptsitz in Minneapolis, Minnesota (USA). Produktions-, Vertrieb- und Schulungseinrichtungen finden unsere Kunden auf der ganzen Welt." In einer Presseerklärung der M ... vom 23.02.2010 wird ausgeführt (http://wwwp ...; recherchiert am 13.11.2010): "M ..., Inc. (NYSE:M.) hat für das dritte Quartal des laufenden Geschäftsjahres 2010 eine Konzernumsatz von 3,851 Milliarden US-Dollar ausgewiesen. Das Geschäftsfeld Diabetes steigerte seinen Umsatzausweis um zwölf Prozent auf 311 Millionen US-Dollar und um acht Prozent zu konstanten Wechselkursen und nach Bereinigung von 11 Millionen US-Dollar Währungseffekten. Das Wachstum bei Diabetes ist auf die weltweiten Verkäufe von Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring zurückzuführen, außerdem auf den Marktstart der Insulinpumpe Paradigm Veo in Asien und Europa."

Im Sommer 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie Verträgen der Beschwerdeführerin mit Hilfsmittellieferanten beitreten wolle. Sodann machte die Beschwerdegegnerin auf einem Formular der Beschwerdeführerin nähere Angaben mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2009 der Beschwerdegegnerin mitteilte, mangels einer Altzulassung, deren Ausstellungsdatum vor dem 31.03.2007 liege, komme ein Vertragsbeitritt im Hinblick auf Verträge der Beschwerdeführerin mit Hilfsmittellieferanten nicht in Betracht. Nach Einsichtnahme in den M ...-Vertrag bekundete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 03.11.2009, in dessen Betreffzeile von der "Beitrittserklärung" die Rede ist, ihren "Beitrittswunsch" zu diesem Vertrag. Mit E-Mail vom 15.12.2009 lehnte die Beschwerdeführerin einen Vertragsbeitritt der Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, die vorliegenden Unterlagen enthielten keine Kassenzulassung, die die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bis 30.06.2010 als präqualifiziert ausweise. Sofern eigene Vertragsverhandlungen gewünscht würden, möge sich die Beschwerdegegnerin ab 13.01.2010 an die Beschwerdeführerin wenden. Mit Schreiben der nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 23.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 08.01.2010 den wirksamen Beitritt der Beschwerdegegnerin unter Anerkennung ihrer Eignung - die mehrfach nachgewiesen worden sei - verbindlich zu bestätigen. Der Beschwerdegegnerin habe bereits die Kassenzulassungen der AOK PLUS - die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen - und des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. vorgelegt. Auch der BKK-Landesverband Ost habe festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ein geeigneter Leistungserbringer im Sinne der §§ 126, 127 SGB V sei. Schließlich habe der BKK-Landesverband Nord bestätigt, dass dann, wenn die Eignung durch eine andere Kassenart bestätigt worden sei, dies auch für die Versicherten der Betriebskrankenkassen gelte.

Nach fruchtlosem Fristablauf werde ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt. Durch E-Mail vom 09.01.2010 äußerte die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei kein Leistungserbringer, dem bis 31.03.2007 eine Kassenzulassung ausgestellt worden sei. Die Zulassungsregelungen in der alten Fassung seien durch den Gesetzgeber aufgegeben worden. Anstelle des Zulassungsmodells habe der Gesetzgeber das Vertragsmodell in das Gesetz aufgenommen. Lieferberechtigt seien ab 01.01.2010 nur noch Vertragspartner der Krankenkasse. Das vom Gesetzgeber geplante Präqualifizierungsverfahren sei noch nicht normiert. Aufgrund der fehlenden Altzulassung seien der Beschwerdegegnerin Vertragsverhandlungen angeboten worden. Der von ihr erklärte Beitritt zum M.-Vertrag sei nicht wirksam, weil die Beschwerdegegnerin "nicht voll umfänglich alle Vertragsbestandteile" erfülle. Mit Schreiben vom 14.01.2010 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis 22.01.2010 mitzuteilen, welche weiteren Nachweise zur Eignungsprüfung fehlten. Nach fruchtlosem Fristablauf werde der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt. Mit E-Mail vom 23.01.2010 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr fehle - "ohne in die Tiefe zu gehen" - nicht nur die Zulassung nach § 126 SGB V, sondern auch die personellen Voraussetzungen (sechs Mitarbeiter, davon ein Medizinprodukteberater) seien nicht erfüllt. Ebenso wenig liege eine Zertifizierung nach DIN 13485 vor. Außerdem stimme die Betriebshaftpflicht im Bereich der Vermögensschäden mit der im M.-Vertrag vereinbarten Summe nicht überein. Danach erfülle die Beschwerdegegnerin schon nach ihrer Selbstauskunft "wesentliche Vertragsbestandteile nicht voll umfänglich". Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Vertragsgespräche im Hinblick auf einen möglichen eigenen Vertragsabschluss angeboten.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 erklärte die Beschwerdegegnerin (nochmals) den Beitritt gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V zu dem zwischen der Beschwerdeführerin und der M. GmbH gemäß § 127 Abs. 2 SGB V geschlossenen Vertrag. Durch E-Mail vom 09.02.2010 wies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hin, letztere verfüge über keine bis zum 31.03.2007 ausgestellte Kassenzulassung. Sie gelte damit nicht bis zum 30.06.2010 als präqualifiziert. Nachfolgende Versorgungsberechtigungen gegenüber anderen Kassen seien einer Altzulassung nicht gleichzustellen. Unter anderem aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin angeboten, an Stelle des Vertragsbeitritts eigene Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Diese Vertragsverhandlungen böten der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit nachzuweisen, "ob sie als Leistungserbringer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt (Versorgungsberechtigung) und der (Beschwerdeführerin) vor Abgabe der Hilfsmittel die Eignung der (Beschwerdegegnerin) zu prüfen ... Mit der von Ihnen für Ihre Mandantschaft formulierten Beitrittserklärung geht die (Beschwerdeführerin) davon aus, dass Sie sich anhand des Vertrages persönlich davon überzeugt haben, dass die (Beschwerdegegnerin) über alle Voraussetzungen verfügt. Unabhängig davon, dass die (Beschwerdeführerin) Ihre Auffassung der rechtlichen Gleichstellung von Altzulassung und Versorgungsberechtigung nicht teilt, hat die (Beschwerdeführerin) Ihren Wissensstand zum Unternehmen (der Beschwerdegegnerin) nicht. Die (Beschwerdeführerin) bietet daher nochmals eine eigene Vertragsverhandlung an, die u.a. auch die Erteilung der Versorgungsberechtigung beinhaltet, soweit nachvollziehbar für die (Beschwerdeführerin) die Voraussetzungen vorliegen." Mit E-Mail vom 04.03.2010 erbat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für "einen Vertragsabschluss und die damit im Zusammenhang stehende Versorgungsberechtigung" die Übersendung diverser Unterlagen (insgesamt 33 Positionen). Die Vertragsinhalte und Qualitätsstandards in der Versorgung würden sich an den Verträgen mit M., D ... und R ... orientieren. Für die etwas verspätete Antwort werde um Entschuldigung gebeten.

Am 25.03.2010 hat die Beschwerdegegnerin beim SG Dresden die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel begehrt festzustellen, dass sie dem M ...-Vertrag vom 04.02.2009 am 03.11.2009, hilfsweise am 29.01.2010 wirksam beigetreten ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, das Vertragsangebot anzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 127 Abs. 2 SGB V; sie sei passivlegitimiert. Zur inhaltlichen Begründung des Anordnungsanspruchs hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, sie erfülle sowohl die fachlichen als auch die vertraglichen Voraussetzungen nach den §§ 126 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V (wegen des detaillierten Vortrags der Beschwerdegegnerin, die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Hilfsmittelliefervertrag vom 04.02.2009 erfüllen zu können, wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2010 nebst dessen Anlagen verwiesen). Ihr Unternehmen sei im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V geeignet. Es müsse beachtet werden, dass die Ablösung des bis 31.03.2007 geltenden Zulassungsmodells durch das Vertragsmodell die Anforderungen an die Leistungserbringer nicht verändert habe. Die Eignungsvoraussetzungen fänden sich nach wie vor in § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach könnten Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllten. Zur Konkretisierung dieser Vorschrift seien die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.03.2007 heranzuziehen. Da sie, die Beschwerdegegnerin, erst nach dem 31.03.2007 in den hier einschlägigen Markt eingetreten sei, könne sie Hilfsmittelversorgungen nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durchführen; denn § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB V greife in ihrem Fall nicht ein. Sie müsse ihre Eignung demnach auf Grundlage der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V gegenüber den vertragschließenden Krankenkassen vor Vertragsabschluss im Einzelnen nachweisen, solange noch kein Präqualifizierungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1 a SGB V etabliert worden sei. Es obliege den Krankenkassen, die Eignung des Leistungserbringers zu prüfen. Die willkürliche Ablehnung dieser Prüfung durch die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete es, die Diskriminierung anderer Leistungserbringer auszuschließen. Dies sei aber nur möglich, wenn andere Leistungserbringer die Möglichkeit hätten, einem Vertrag beizutreten (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bremen-Niedersachsen, Beschluss vom 02.10.2009 - L 4 KR 254/09 B ER - juris). Ein Anordnungsgrund ergebe sich unter Berücksichtigung der Art. 3, 12 und 14 GG aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, willkürlich von der Versorgung der Versicherten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werde und ihr dadurch ein nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Beigeladenen lehnten eine Versorgung ihrer Versicherten ohne entsprechenden Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ab. Ihr Begehren werde nunmehr durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R - gestützt, wonach die faktische Zugangsbeschränkung anderer Leistungserbringer durch eine Krankenkasse nicht im Einklang mit §§ 126, 127 SGB V stehe und somit rechtswidrig sei. So liege es auch hier.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, ihre Passivlegitimation sei fraglich. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Beschwerdegegnerin keine beitrittsberechtigte Leistungserbringerin. Auf den Hinweis des SG mit Schreiben vom 03.05.2010, diese Erklärung sei zu pauschal und bislang nicht nachvollziehbar, weshalb gebeten werde, sich bis 14.05.2010 mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen der fachlichen und vertraglichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2010 ausgeführt, der wirksame Beitritt hänge von ihrer Prüfkompetenz ab. Aus dieser Prüfkompetenz lasse sich keine Verpflichtung zur Prüfung ableiten.

Mit Beschluss vom 01.06.2010 hat das SG im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zum M ...-Vertrag vom 04.02.2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 127 Abs. 2 SGB V am 15.03.2010 beigetreten ist. Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nach summarischer Prüfung vor. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch stütze sich auf § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426). Ein Beitritt zu einem bereits bestehenden Vertrag im Sinne von § 127 Abs. 2 SGB V komme erst dann wirksam nach § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V zustande, wenn und soweit neben einer wirksamen einseitig empfangsbedürftigen Beitrittserklärung der Beitretende sowohl die in § 126 Abs. 1 SGB V normierten gesetzlichen als auch die im bestehenden Vertrag aufgeführten Voraussetzungen erfüllt habe. Dass dies bei der Beschwerdegegnerin der Fall sei, habe sie glaubhaft vorgetragen. Die Beitrittserklärung ergebe sich zwar noch nicht aus ihrem Schreiben vom 03.11.2009, in dem sie lediglich ihren Beitrittswunsch und damit noch keine eindeutige Beitrittserklärung kundgetan habe. Eine Beitrittserklärung sei jedoch zumindest in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2010 enthalten. Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V könnten Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllten. Zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe hätten die Spitzenverbände der Krankenkasse die Gemeinsamen Empfehlungen vom 27.03.2007 erlassen. Dabei handele es sich zwar nicht um zwingendes Recht, jedoch könnten die Empfehlungen bei der zu treffenden Entscheidung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden. Insoweit dürfe die Beschwerdeführerin weder pauschal behaupten, die Beschwerdegegnerin sei nicht geeignet, noch dürfe sie eine eigene Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorlägen, von vornherein ablehnen. Vielmehr obliege es der Beschwerdeführerin als Empfängerin der Erklärung des Beitritts, diesen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf die Wirksamkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen hin zu überprüfen. Die Prüfungsverpflichtung ergebe sich nicht zuletzt auch aus § 126 Abs. 1 a Satz 1 SGB V, wonach die Krankenkassen sicherstellten, dass die Voraussetzungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt seien. Zur Erfüllung dieses gesetzlich normierten Sicherstellungsauftrages gehöre insbesondere die Verpflichtung zur Prüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien. Mangels entsprechend konkreten Vortrags der Beschwerdeführerin zur (mangelnden) fachlichen Eignung der Beschwerdegegnerin im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei deshalb gerade im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nunmehr allein anhand der Angaben der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die Vorgaben der Gemeinsamen Empfehlungen im Fall der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht seien. Dies sei hier der Fall. Insbesondere sei von einer sachgerechten Vorhaltung von Service- und Reparaturleistungen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe durch Übersendung von Mietverträgen und Schulungsplänen sowie entsprechenden Zertifikaten glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherstellung der Versorgung sowohl über ausreichende Räumlichkeiten als auch über qualifiziertes Personal zur Vorführung, Erprobung und Lagerung der Hilfsmittel sowie der Ersatz- und Zubehörteile verfüge. Zudem beschäftige sie einen als Insulinpumpentrainer und Medizinprodukteberater fachlich ausgebildeten Betriebsleiter. Ferner habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan, dass sie dazu in der Lage sei, den Vertrag "zu den gleichen Bedingungen" gemäß § 127 Abs. 2 a Satz 1 SGB V zu erfüllen, so dass auch die vertraglichen Voraussetzungen vorlägen. Sie verfüge neben ausreichenden Räumlichkeiten und qualifiziertem Personal (§ 3 Nr. 1 M.-Vertrag) auch über ein elektronisches Genehmigungsverfahren (§ 3 Nr. 3 M.-Vertrag). Dies ergebe sich aus der eigenen Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin vom 05.03.2010. Es bestehe auch kein Anlass, die vorgelegte Datenschutzerklärung und die Erklärung über die Bildung eines Kompetenzteams anzuzweifeln. Die erforderliche Zertifizierung folge aus dem Zertifikat vom 28.12.2009 (§ 7 Nr. 2 M.-Vertrag). Aufgrund dessen erfülle die Beschwerdegegnerin auch die Mindestqualitätsstandards nach Anlage 3-00 des M ...-Vertrages. Auch habe sie glaubhaft die Fortbildung und Qualifikation ihrer Mitarbeiter durch Teilnahmebescheinigungen dargetan. Schließlich habe sie die allgemeinen Anforderungen gemäß Anlage 3-00 Nr. 2 Abs. 10 des M.-Vertrages durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Die Einrichtung eines 24-Stunden-Notdienstes (Anlage 5 des M -Vertrages) habe sie durch Einrichtung einer kostenlosen 24-Stunden-Service-Telefonnummer ab 01.03.2010 glaubhaft gemacht. Der Beitritt sei jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, zu dem die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen insgesamt vorgelegen hätten. Dies sei nach summarischer Prüfung erst mit der Teilnahme über die Schulung für Medizinprodukteberater am 15.03.2010 der Fall gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergebe sich aus der Abwendung wesentlicher finanzieller Nachteile für die Beschwerdegegnerin. Derzeit sei es ihr infolge eines fehlenden Vertrages mit den beigeladenen Krankenkassen verwehrt, die Versicherten der Beigeladenen mit den entsprechenden Hilfsmitteln zu versorgen. Dies sei ihr bereits von einigen beigeladenen Krankenkassen mitgeteilt worden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 09.06.2010 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bezogen. Die angegriffene Entscheidung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem Hinweis des SG vom 03.05.2010 handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf habe, dem bereits individuell ausgehandelten M ...-Vertrag beizutreten. Anlässlich der eigens durchgeführten individuellen Prüfung der Geeignetheit der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass offenbar nicht alle Produktbereiche abgedeckt worden seien und im Übrigen die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien; zudem seien Unstimmigkeiten bei den Versicherungsbeiträgen aufgetreten (Schriftsatz vom 12.08.2010). Nachdem die Geeignetheit der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verneint worden sei, seien der Beschwerdegegnerin individuelle Vertragsverhandlungen angeboten worden, die sie jedoch nicht wahrgenommen habe. Ein Beitritt habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil nach dem M ...-Vertrag, zu dem die Beschwerdegegnerin den Beitritt begehre, eine Altzulassung erforderlich gewesen wäre (Schriftsatz vom 08.09.2010). Nach wie vor sei die Eignung der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen, so dass kein wirksamer Beitritt vorliege.


Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2010 aufzuheben und den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.


Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wenn die Beschwerdeführerin sich mit dem Hinweis des Gerichts vom 03.05.2010 nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, so könne sie aus diesem Umstand keine Überraschungsentscheidung herleiten. Bei § 127 Abs. 2 a SGB V handele es sich um ein gesetzlich garantiertes Beitrittsrecht zu einem bestehenden Vertrag; insoweit verkenne die Beschwerdeführerin die geltende Rechtslage. Die Krankenkassen müssten vor Abschluss eines Vertrages und eines Beitritts jedenfalls eine individuelle Prüfung der Eignung des Leistungserbringers vornehmen. Dies ergebe sich auch aus den Informationen des GKV-Spitzenverbandes vom 14.07.2010 (Blatt 409 bis 412 der LSG-Akte). Diese Prüfung habe die Beschwerdeführerin bislang in rechtswidriger Weise verweigert. Auch wenn sie erstmals mit Schriftsatz vom 12.08.2010 eingeräumt habe, dass bei einem Beitritt die Eignung eines Leistungserbringers auch im Rahmen einer individuellen Prüfung vorgenommen werden könne (was sie bisher bestritten habe), so sei doch der Vertragsbeitritt mit der Begründung abgelehnt worden, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht über eine Altzulassung und sei auch nicht präqualifiziert. Erst später seien ihr individuelle Vertragsverhandlungen angeboten worden, die auch die Erteilung einer Versorgungsberechtigung hätten beinhalten sollen. Nur in diesem Zusammenhang seien weitere Nachweise angefordert worden. Da sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auf eigene Vertragsverhandlungen habe verweisen lassen müssen und weiterhin den Beitritt zu dem M -Vertrag begehrt habe, sei einstweiliger Rechtsschutz geboten. Es sei unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin das vorgerichtliche Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Beibringung von Unterlagen ignoriert habe, da sich dieses Ersuchen nur auf eigene Vertragsverhandlungen und nicht auf den gewünschten Beitritt bezogen habe. Auch im Verfahren vor dem SG habe es die Beschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten, eine Einzelprüfung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen, weil sie davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin verfüge weder über eine Altzulassung noch sei sie präqualifiziert. Rechtlich müsse aber zwischen eigenen Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 2 SGB V und dem Beitritt zu einem Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V unterschieden werden. Im Zusammenhang mit einer Beitrittserklärung habe die Beschwerdeführerin eine individuelle Eignungsprüfung vorzunehmen. Eine solche Prüfung habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt angeboten. Dies werde durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.09.2010 erneut bestätigt. Substantiierte Einwendungen gegen die Eignung der Beschwerdegegnerin und die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen seien weder im einstweiligen Antragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Der Einwand, die Beschwerdegegnerin könne nicht sämtliche Produktbereiche des M ...-Vertrages erfüllen, könne nicht nachvollzogen werden.

Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Referenznummer:

R/R3592


Informationsstand: 19.08.2011