II.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des SG München vom 24.09.2015 beantragt, ist die Beschwerde unzulässig (dazu siehe unten Ziff. 2.). Im Übrigen wird auf die Beschwerde hin der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Lieferung der verordneten Inkontinenzvorlagen im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (dazu siehe unten Ziff. 3.).
1. Auslegung der Antragstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
Auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.10.2015 hat der Beschwerdeführer seine Anträge (in der Sache) eindeutig formuliert; er begehrt, *den Beschluss des SG vom 24.09.2015 aufzuheben und *den Beschwerdegegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm eine Versorgung mit den verordneten Inkontinenzvorlagen als Sachleistung ohne Zuzahlung zu gewähren. Sofern sich der Beschwerdeführer in Ziff. 2. seiner Antragstellung im Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2015 (und genauso zuvor bei seinem Antragsschriftsatz an das SG vom 29.08.2015 in Ziff. 1.) auf die
Nr. 4 des § 11
Abs. 1 Satz 1 BVG und nicht auf
Nr. 3 dieser Vorschrift gestützt hat, handelt es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler; an keiner Stelle seines umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringens wird eine Versorgung mit Zahnersatz thematisiert (
vgl. dazu auch unten Ziff. 3.1.1. und 3.1.3.).
2. Zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des SG vom 24.09.2015
Die auf Aufhebung des Beschlusses des SG vom 24.09.2015, mit dem das SG den "Antrag auf Erlass einer Anordnung, mit der der Antragsgegner im Vorgriff auf den Abschluss des parallelen Hauptsacheverfahrens zu einer Erstattung von
EUR 41,94 zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von
EUR 15,50 verpflichtet wird, ... abgelehnt" hat, gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 172
Abs. 1
SGG nicht zulässig. Sie ist gemäß § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Ausgehend von dem der Entscheidung des SG zugrunde gelegten und vom Beschwerdeführer eingeforderten Erstattungsbetrag von 41,94
EUR für selbstbeschaffte Inkontinenzvorlagen zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 15,50
EUR, der sich so auch im Klage- und Antragsschriftsatz vom 29.08.2015 wiederfindet, beträgt der Streitwert 57,44
EUR. Eine Berufung gegen eine Entscheidung über diesen Erstattungsbetrag im Klageverfahren bedürfte, da die Klage eine Geldleistung und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gemäß § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 2
SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes keinesfalls mehr als 750,-
EUR betragen kann. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Eine Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gibt es nicht. Daran ändert auch die vom SG im angefochtenen Beschluss gegebene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nichts, die im Übrigen auch keine Zulassungsentscheidung darstellen würde (ständige Rspr.,
vgl. z.B. Bundessozialgericht -
BSG -, Beschluss vom 18.07.1989, Az.: 10 RKg 27/88; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2015, Az.: XII
ZB 624/13). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145
SGG ist nicht statthaft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das SG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das
LSG die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144
Abs. 2
SGG vorliegt. Für den Fall einer Beschwerde gibt es eine solche Zulassung nicht. Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144
Abs. 2
SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (
vgl. Bayer.
LSG, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016 , Az.: L 15 VK 15/15 B ER).
Die Beschwerde ist damit bereits unstatthaft. Der Umstand, dass das SG fälschlicherweise von einem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG betreffend die Geltendmachung des Erstattungsbetrags ausgegangen ist (
vgl. dazu näher unten Ziff. 3.1.2.) und daher der angegriffene Beschluss vom 24.09.2015 wegen eines fehlenden Antrags nichtig ist (
vgl. Bayer.
LSG, Beschluss vom 23.06.2015, Az.: L 11 AS 303/15 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, § 125, Rdnrn. 5 b und 5 c), ist dabei für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Denn dies würde die Beschwerde nicht statthaft machen, da sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss nicht anders beurteilt als die einer solchen gegen einen nicht nichtigen Beschluss (
vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, a.a.O., § 143,
Rdnr. 2 a, § 125,
Rdnr. 5 c; Kopp/Schenke,
VwGO, 21. Aufl. 2015, § 160, Rdnrn. 20, 22 f.).
3. Zum Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Versorgung mit den verordneten Inkontinenzvorlagen als Sachleistung (ohne Zuzahlung) im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes
Der Weg zum
LSG mittels der Beschwerde ist insofern zwar zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, weil in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedürfte (§ 144
Abs. 1 Satz 2
SGG). Der Senat hat auch über die grundsätzliche Frage der Versorgung mit Inkontinenzvorlagen als Sachleistung zu entscheiden, auch wenn das SG über den bei ihm gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer falschen Auslegung dieses Antrags nicht entschieden hat. Diese fehlende Entscheidung des SG hat vorliegend zur Konsequenz, dass die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung eröffnet ist. In der Sache hat der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, ihm eine Versorgung mit den verordneten Inkontinenzartikeln als Sachleistung (ohne Zuzahlung) zu gewähren, aber keinen Erfolg.
3.1. Auslegung der Antragstellung des Beschwerdeführers vor dem SG
Das SG hat den Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes fälschlicherweise dahingehend ausgelegt, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zu einer Erstattung von 41,94
EUR für selbstbeschaffte Inkontinenzvorlagen zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 15,50
EUR im Vorgriff auf den Abschluss eines parallelen Klageverfahrens anstreben würde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Kosten für die selbstbeschafften Inkontinenzvorlagen begehrt, sondern die Versorgung mit den ihm ärztlicherseits verordneten Inkontinenzvorlagen im Weg der Sachleistung für die Zukunft sicherstellen wollen.
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (
vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (
vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist nach der Rspr. von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (
vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des
Art. 19
Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).
Bei Berücksichtigung vorgenannter Vorgaben konnte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.08.2015 nicht so ausgelegt werden, wie dies das SG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der in diesem Schreiben gestellten Anträge und der dazu abgegebenen Begründung.
3.1.1. Versorgung mit Inkontinenzartikeln als kostenfreie Sachleistung
Antragsgegenstand ist die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Sachleistung durch den Beschwerdegegner.
Im Schreiben vom 29.08.2015 (dort Seite 1) hat der Beschwerdeführer unter Ziff. 1 beantragt, "den Antragsgegner zu verpflichten, ersatzweise zu verurteilen, dem Antragsteller die Versorgung nach § 11,
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 in Verbindung nach § 18
Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, als kostenfreie Sachleistung zu gewähren". Sofern der Beschwerdeführer in diesem Antrag ausdrücklich die Rechtsnorm des "§ 11,
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4" BVG angeführt hat, handelt es sich dabei offenkundig um einen Schreibfehler. Wie sich aus der im Folgenden gegebenen Begründung und den beigelegten Schreiben vom 08.07.2015 und 27.07.2015 ergibt, strebt der Beschwerdeführer eine Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Sachleistung an, was auf die Rechtsnorm des § 11
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 (nicht
Nr. 4) BVG zu stützen ist.
Unter Ziff. 3 seiner auf Seite 1 des Schreibens vom 29.08.2015 gestellten Anträge hat der Beschwerdeführer diesen Antrag damit begründet, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung gesundheitlicher Nachteile bei ihm erforderlich sei. Dies belegt, dass es dem Beschwerdeführer um die Sicherstellung der Versorgung mit Inkontinenzartikeln in der Zukunft geht, die wegen einer bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung erforderlich sind.
Es ist damit für einen objektiven Betrachter unschwer zu erkennen, dass es Ziel des Beschwerdeführers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, dass ihm die Inkontinenzartikel, wie sie in der seinem Schreiben vom 08.07.2015 beigelegten Verordnung bezeichnet sind, im Weg der Sachleistung zur Verfügung gestellt werden.
3.1.2. Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Inkontinenzartikel sowie damit verbundene Schreib- und Portokosten.
Antragsgegenstand ist nicht die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Inkontinenzartikel sowie damit verbundener Schreib- und Portokosten.
Sofern das SG den mit Schreiben vom 29.08.2015 gestellten "Eilantrag nach § 86 b
SGG" dahingehend interpretiert hat, dass der Beschwerdeführer damit ausschließlich die Erstattung der von ihm für die Beschaffung von Inkontinenzartikeln aufgewendeten 41,94
EUR zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 15,50
EUR begehre, ist diese Auslegung nicht haltbar. Nichts im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.08.2015 deutet darauf hin, dass er im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes eine Erstattung dieser Kosten anstrebt. Ein Antrag bezüglich einer Kostenerstattung ist nicht in den zweifelsfrei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnenden Anträgen auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 29.08.2015 enthalten. Sofern der Beschwerdeführer auf Seite 3 seines Schreibens erkennen lässt, dass er auch eine Erstattung der von ihm selbst beschafften Inkontinenzartikel begehrt, spricht er in diesem Zusammenhang ausdrücklich von den "Beklagten" und einer "Klage", wohingegen im Zusammenhang mit dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich die Formulierung des "Antragsgegners" verwendet wird. Dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht um die Erstattung von Kosten von etwas über 55,-
EUR geht, ist im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich mit der "Abwendung gesundheitlicher Nachteile" (Seite 1 seines Schreibens vom 29.08.2015) begründet.
3.1.3. Zuzahlungsfreie Versorgung mit Zahnersatz als kostenfreie Sachleistung
Eine Versorgung mit Zahnersatz als kostenfreie Sachleistung ist nicht Antragsgegenstand.
Sofern der Beschwerdeführer beantragt hat, "den Antragsgegner zu verpflichten, ersatzweise zu verurteilen, dem Antragsteller die Versorgung nach § 11,
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 in Verbindung nach §18
Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, als kostenfreie Sachleistung zu gewähren", findet sich dieser auf eine Versorgung mit Zahnersatz (= § 11
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BVG) gerichtete Antrag an keiner Stelle der sich anschließenden Begründung wieder. Auch aus den Akten des Beschwerdegegners ist nicht zu entnehmen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kosten einer Zahnbehandlung streitig gewesen sein könnten. Offenkundig liegt bei der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsnorm ein Schreibfehler vor.
3.2. Zur Entscheidung in der Sache
Der infolge der Beschwerde zu prüfende Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zu einer Versorgung des Beschwerdeführers mit den verordneten Inkontinenzartikeln als (kostenfreie) Sachleistung ist abzulehnen, da diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3.2.1. Entscheidungskompetenz des Senats
Über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung einer Versorgung mit den verordneten Inkontinenzartikeln als Sachleistung hat der Senat in der Sache zu befinden, obwohl das SG im angefochtenen Beschluss vom 24.09.2015 diesen Anspruch völlig übergangen hat, also keine erstinstanzliche Entscheidung dazu ergangen ist.
Der Beschwerdeführer kann wegen der bislang nicht erfolgten Entscheidung des SG zu seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht auf einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 24.09.2015 durch das SG gemäß § 140
SGG verwiesen werden. Vielmehr ist die Entscheidungskompetenz insofern mit der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss auf den Senat als Beschwerdegericht übergegangen, auch ohne dass eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache vorliegen würde.
Eine Ergänzung des Beschlusses gemäß § 140
SGG - diese Regelung gilt auch für Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz (
vgl. Keller, a.a.O., § 140,
Rdnr. 2) -, die gegenüber der Beschwerde zum
LSG einen spezielleren und damit vorrangigen Rechtsbehelf und daher den einfacheren und vorrangig zu beschreitenden Weg darstellen würde und daher einer Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde (
vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.07.2004, Az.: B 2 U 41/04 B, und - für den vergleichbaren Fall der Urteilsberichtigung gemäß § 138
SGG - vom 13.04.2000, Az.: B 7 AL 222/99 B, sowie vom 10.01.2005, Az.: B 2 U 294/04 B), würde voraussetzen, dass das SG als Ausgangsgericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden hätte wollen, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (
vgl. BSG, Urteil vom 21.01.1959, Az.: 11/8 RV 181/57, und Beschluss vom 16.07.2004, Az.: B 2 U 41/04 B). Das versehentliche Übergehen eines Begehrens im gerichtlichen Verfahren, das über eine (Urteils- oder Beschluss-) Ergänzung nach § 140
SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Von einem solchen Fall des versehentlichen Übergehens ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht bewusst über das Begehren nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123
SGG enthaltene Gebot einer umfassenden Entscheidung über die von einem Antragsteller erhobenen Ansprüche verstoßen hat (
vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014, Az.:
B 3 KR 3/14 B). Als eine solche bewusste Nichtentscheidung über ein im gerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Begehren ist auch der Fall zu betrachten, dass das Gericht - aus welchen Gründen auch immer, sei es in bewusster Verkennung der rechtlichen Vorgaben, sei es rechtsirrig - meint, darüber nicht entscheiden zu müssen oder zu dürfen (
vgl. BSG, Beschluss vom 16.07.2004, Az.: B 2 U 41/04 B). Denn ein Rechtsfehler eines Gerichts impliziert immer, unabhängig von seiner genauen Ausgestaltung und seinem Grund, eine bewusste richterliche Entscheidung für das rechtsfehlerhafte Ergebnis (
vgl. Wolff-Dellen, Wahre Begehren, in: SGb 2015,
S. 350
ff.). Typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit in der Instanz abschließenden Entscheidung und damit kein Fall für eine Urteilsergänzung gemäß § 140
SGG ist daher der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung eines Begehrens basiert (
vgl. BSG, Urteile vom 21.01.1959, Az.: 11/8 RV 181/57, und vom 14.11.1961, Az.: 11 RV 960/59). Das
LSG als nächstinstanzliches Gericht hat daher in einem solchen Fall der Nichtentscheidung durch das SG über das durch Auslegung ermittelte Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, ohne dass für eine Urteilsergänzung ein Raum wäre. Sofern in diesem Zusammenhang die Formulierung eines "Heraufholens von Prozessresten" (
vgl. z.B. Keller, a.a.O., § 140,
Rdnr. 2 a -
m.w.N.) gebraucht wird, hält der Senat die Verwendung dieses Begriffs vorliegend nicht für angezeigt
bzw. angemessen, da nicht ein "Rest", sondern das gesamte Begehren aus dem erstinstanzlichen Verfahren heraufgeholt wird. Es sollte daher vorliegend besser von einem Heraufholen eines Streitstoffs gesprochen werden, wobei die Wirkung des Heraufholens eines Streitstoffs unabhängig davon ist, ob das heraufholende Rechtsmittel zulässig oder unzulässig ist. Denn ansonsten wäre im letzteren Fall der Betroffene rechtsschutzlos gestellt, weil einerseits eine (Urteils- oder Beschluss-)Ergänzung gemäß § 140
SGG nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht möglich wäre und andererseits dem Rechtsmittelgericht eine Prüfung wegen der Unzulässigkeit des heraufholenden Rechtsmittels verwehrt wäre.
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 24.09.2015 nicht versehentlich ein Begehren des Beschwerdeführers übergangen, sondern dessen Ziel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtsirrtümlich ausgelegt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidungskompetenz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Senat übergegangen ist. Eine Ergänzung des Beschlusses vom 24.09.2015 durch das SG gemäß § 140
SGG scheidet aus.
3.2.2. Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung
Eine einstweilige Anordnung zur Versorgung des Beschwerdeführers mit den verordneten Inkontinenzvorlagen als Sachleistung hat nicht zu ergehen.
Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG, da er eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt. Er begehrt die (zuzahlungsfreie) Lieferung der verordneten Inkontinenzwindeln als Sachleistung des Beschwerdegegners.
Nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das der einstweilige Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 2 und 4
SGG i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung;
vgl. Keller, a.a.O, § 86 b,
Rdnr. 41).
Es fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung.
Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat und dieser die Möglichkeit offen gestanden ist, sich als Leistungsträger mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen (ständige, verfassungsgerichtlich bestätigte Rspr.,
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2442/09; Oberverwaltungsgericht -
OVG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 13 C 410/09;
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2011, Az.: L 13 AS 14/11 B ER; Sächsisches
OVG, Beschluss vom 01.10.2014, Az.: 2 B 217/14; Keller, a.a.O., § 86 b,
Rdnr. 26 b). Denn nur dann ist es notwendig, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (
vgl. Wündrich in: SGb 2009,
S. 267 f.). Lediglich im seltenen Ausnahmefall kann mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis auf die vorherige Stellung eines förmlichen, auf die Leistung gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde verzichtet werden, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen muss, dass ein Antrag von der Verwaltung nicht positiv verbeschieden werden wird (
vgl. Keller, a.a.O., § 86 b,
Rdnr. 26 b; Thüringer
LSG, Beschluss vom 19.12.2002, Az.: L 6 KR 992/02 ER;
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2006, Az.: L 8 B 11/05 AY ER; Bayer.
LSG, Beschluss vom 26.06.2009, Az.: L 18 SO 65/09 B ER).
Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beschwerdegegner ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt, ohne die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Sachleistung zuvor beim Beschwerdegegner beantragt zu haben. Vielmehr hat er sich mit Schreiben vom 08.07.2015 und 27.07.2015 wegen der Versorgung mit Inkontinenzartikeln an die Krankenkasse, der er zugewiesen ist, gewandt. Diese ist aber für diese Versorgung gemäß § 18 c
Abs. 1 Satz 2 BVG nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit der Krankenkasse war dem Beschwerdeführer auch seit langem bekannt. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 war die Versorgung mit Inkontinenzartikeln Gegenstand eines Verwaltungs- und eines gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Damals war dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 27.04.2012 - durch Fettdruck besonders hervorgehoben - mitgeteilt worden, dass es sich bei der Inkontinenzversorgung um eine Sachleistung handle, die in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners falle. Ihm war erläutert worden, dass die Lieferung der Inkontinenzartikel bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung und Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen durch eine vom Beschwerdegegner beauftragte Firma erfolgen werde. Zudem war der Beschwerdeführer gebeten worden, das Rezept des verordnenden Arztes an den Beschwerdegegner zu übersenden. Dass dem Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Beschwerdegegners - und nicht der Krankenkasse - für die Versorgung mit Inkontinenzartikeln bewusst war, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 29.05.2012, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Versorgung mit Inkontinenzvorlagen in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners falle.
Wenn sich der Beschwerdeführer, obwohl ihm die Unzuständigkeit der Krankenkasse offensichtlich bewusst gewesen ist
bzw. sein muss, mit Schreiben vom 08.07.2015 und vom 29.07.2015 nicht an den Beschwerdegegner, sondern an die Krankenkasse wendet und daran zeitnah anschließend mit Schreiben vom 29.08.2015 vom SG begehrt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Versorgung mit Inkontinenzvorlagen als kostenfreie Sachleistung im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, fehlt diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis.
Es gibt auch keinerlei Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis eines vorherigen Antrags beim zuständigen Leistungsträger abzusehen. Denn dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass der Beschwerdegegner keinerlei Einwendungen dagegen erhebt, dem Beschwerdeführer Versorgung mit Inkontinenzartikeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu gewähren. Dies ergibt sich ohne den geringsten Zweifel aus dem Schriftwechsel der Beteiligten im Jahr 2012.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers scheitert daher schon am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben wäre. Der Senat verweist insofern auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11.02.2014, Az.: L 15 VK 2/13 B ER, dem eine ähnliche Situation wie dem aktuellen Verfahren zu Grunde gelegen hat. Auch damals ging es um die Versorgung mit Inkontinenzvorlagen, wobei der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, dass je Lieferung eines nach seinem Vortrag zuzahlungsfreien Produkts von ihm eine Zuzahlung in Höhe von 11,76
EUR verlangt worden sei (im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, bei der Belieferung durch die Krankenkasse, nicht den Beschwerdegegner, und damit vermutlich nach Maßgabe der krankenversicherungsrechtlichen Maßgaben zu einer Zuzahlung in Höhe von 0,50
EUR pro Inkontinenzvorlage aufgefordert worden zu sein). Der Senat hat damals Folgendes ausgeführt:
"Ein Anordnungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen könnte, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Gewährung einer zuzahlungsfreien Versorgung mit Inkontinenzwindeln im Rahmen der Versorgung nach dem BVG ist nicht erkennbar; es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohen sollten, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (
vgl. Beschluss des Senats vom 30.10.2013, Az.: L 15
VG 35/13 ER).
Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein scheint, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens sei, so verkennt er Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Bayer.
LSG, Beschlüsse vom 13.01.2012, Az.: L 15 SB 275/11 ER, vom 23.09.2013, Az.: L 8 SO 188/13 ER, und vom 30.10.2013, Az.: L 15
VG 35/13 ER;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2008, Az.: L 9 B 77/08 AS ER;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2011, Az.: L 13 SB 128/11 B ER;
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: L 5 AS 343/12 B ER). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2013, Az.: L 13 VE 43/12 B ER).
Dass der Beschwerdeführer ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen schwerwiegenden Nachteil im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhalts erleiden würde, hat er weder vorgetragen noch ist dies auch nur ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht, wie den Akten zu entnehmen ist, Leistungen der Deutschen Rentenversicherung, sodass sein Lebensunterhalt durch die vergleichsweise niedrigen Zuzahlungen (
lt. Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20.07.2012 je Lieferung 11,76
EUR) nicht gefährdet sein dürfte."
Der vorliegend zu bewertende Fall liegt ganz ähnlich. Ergänzend ist zum Gesichtspunkt des Anordnungsgrunds noch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vortrag des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren lediglich ergibt, dass er im Monat Juli 2015 Schwierigkeiten gehabt hat, Inkontinenzartikel im Weg der Sachleistung von seiner Krankenkasse, nicht vom Beschwerdegegner, der zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Kenntnis vom Verlangen des Beschwerdeführers hatte, zu erhalten. Dass sich diese Schwierigkeit in der Folgezeit fortgesetzt hätte und heute noch vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Insofern wäre auch nicht von einer behaupteten, geschweige denn nachgewiesenen Notlage hinsichtlich der Versorgung mit Inkontinenzartikeln zum heutigen Zeitpunkt auszugehen, wie sie als Mindestvoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verlangen wäre.
Zudem liegt es nahe, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Belieferung durch die Krankenkasse - nicht durch den Beschwerdegegner - eine Eigenbeteiligung nach den Vorgaben der Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß
§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 61 SGB V in Höhe von 10 v.H. des Festbetrags verlangt worden ist. Eine derartige Eigenbeteiligung gibt es im Rahmen der Versorgung nach dem BVG nicht, was dem Beschwerdeführer bereits im Urteil des Senats vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wie folgt erläutert worden ist:
"Der Umfang der Heilbehandlung nach dem BVG folgt gemäß § 11
Abs. 1 Satz 2 BVG ("Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse [§ 18c
Abs. 2 Satz 1] ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.") den Vorgaben des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit nicht im BVG Abweichendes geregelt ist. Im
SGB V gilt für Arzneimittel die Festbetragsregelung des
§ 35 SGB V. Dies rechtfertigt den Schluss, dass mit der Versorgung mit Festbetragsarzneimitteln auch im Geltungsbereich des BVG eine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Versorgung sichergestellt ist.
Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber in § 18
Abs. 1 Satz 1 BVG das Sachleistungsprinzip vorgegeben hat und dies ausdrücklich in § 18
Abs. 1 Satz 2 BVG mit der Maßgabe verbunden hat, dass die Sachleistung dem Berechtigten ohne eine Kostenbeteiligung zu gewähren ist. Mit § 18
Abs. 1 Satz 2 BVG wird lediglich klargestellt, dass in Abweichung vom Recht des
SGB V, das weitreichende Eigenbeteiligungen kennt, bei den Sachleistungen des § 18 BVG derartige krankenversicherungsrechtliche Eigenbeteiligungen ausgeschlossen sind (
vgl. Fehl, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 18 BVG,
Rdnr. 1)."
Es besteht auch kein Anlass für den Senat, die Besorgnis zu haben, dass der Beschwerdegegner bei einer Versorgung mit Festbetragsinkontinenzartikeln entgegen den gesetzlichen Vorgaben dem Beschwerdeführer einen Eigenbeitrag in Form von Zuzahlungen abverlangen würde.
Sollte es sich aber bei den verordneten Inkontinenzartikeln um solche handeln, die teurer als Festbetragsartikel sind, würden es die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich vorsehen, dass der Beschwerdegegner die den Festbetrag übersteigenden Mehrkosten selbst zu tragen hätte. Auch insofern verweist der Senat den Beschwerdeführer auf sein Urteil vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, in dem er Folgendes ausgeführt hat:
"Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass die Frage der Tragung von Mehrkosten über den Festbetrag hinaus nicht mit der Frage der Zuzahlung verwechselt werden darf. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips im BVG sind Zuzahlungen gemäß § 18
Abs. 1 Satz 2 BVG ausgeschlossen. Von einer "Beteiligung an den Kosten" im Sinn des § 18
Abs. 1 Satz 2 BVG kann aber nicht gesprochen werden, wenn es um die Übernahme von Kosten über einen Festbetrag hinaus geht. Denn der Ausschluss von Zuzahlungen geht nur so weit, als sich die Leistung im Rahmen des dafür vorgegebenen Festbetrags bewegt, nicht aber bei "teureren" Leistungen, die nicht im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu erbringen sind."
Folge wäre, dass es auch an einem Anordnungsanspruch fehlen würde, wenn der Beschwerdeführer eine von ihm wegen der Überschreitung des Festbetrags verlangte (wirtschaftliche) Aufzahlung erbringen müsste.
Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75
Abs. 1 Satz 2
SGG hatte nicht zu erfolgen, da dies die Bundesrepublik Deutschland selbst beantragen hätte müssen (ständige Rspr.,
vgl. z.B. Urteile des Senats vom 28.11.2012, Az.: L 15 VK 3/09 und L 15 VK 9/09). Mit der gesetzlichen Regelung zur Beiladung soll lediglich der Bundesrepublik Deutschland, die die Kosten des sozialen Entschädigungsrechts trägt, die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen (
vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.,
SGG, 11. Aufl. 2014, § 75,
Rdnr. 9). Beantragt nur ein Beteiligter, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland die Beiladung, muss eine Beiladung nicht erfolgen (
vgl. Leitherer, a.a.O., § 75,
Rdnr. 9 a). Bei einem Antrag der Verfahrensbeteiligten steht es im Ermessen des Gerichts, die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75
Abs. 1 Satz 1
SGG (einfach) beizuladen (
vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1965, Az.: 10 RV 375/63). Für eine solche Beiladung hat der Senat keinen Bedarf gesehen. Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 75
Abs. 2
SGG war nicht gegeben.
Eine Beiladung der Krankenkasse, der der Beschwerdeführer gemäß § 18 c
Abs. 2 Satz 1 BVG zugewiesen ist, hatte gemäß § 75
SGG nicht zu erfolgen, da für die Versorgung mit Hilfsmitteln, zu denen auch Inkontinenzvorlagen gehören, gemäß § 18 c
Abs. 1 Satz 2 BVG der Beschwerdegegner zuständig ist, nicht aber die Krankenkasse, der der Beschwerdeführer zugewiesen ist.
Gemäß § 124
Abs. 3
SGG bedurfte es nicht der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Die Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde (siehe Ziff. I. des Tenors, Ziff. 2. der Gründe) eine Kostenentscheidung gemäß § 197 a
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 154
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht gezogen werden könnte, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung (
vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.