Urteil
Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 71/16


Urteil vom:

15.03.2018


Grundlage:

Leitsatz:

Für Kosten der Entsorgung, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Hilfsmitteln (hier: Inkontinenzmaterialien) entstehen, besteht kein Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Rechtsweg:

SG Schleswig, Urteil vom 12.05.2016 - S 26 KR 10/14
BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/17 R

Quelle:

Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten, die ihm durch die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien entstehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er wird von ihr mit Inkontinenzmaterialien versorgt. Am 27. Dezember 2012 beantragte er bei der Beklagten u. a. die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung der Inkontinenzmaterialien. Dies konkretisierte er dahin, dass er anstelle der ansonsten ausreichenden 40-Liter-Mülltonne mit 14-tägiger Leerung zu 3,00 EUR monatlich eine 120-Liter-Restmülltonne mit ebenfalls 14-tägiger Leerung zu 8,00 EUR monatlich benötige. Die Differenz sei durch die Beklagte zu übernehmen.

Eine Kostenübernahme lehnte die Beklagte mehrfach, u. a. mit Bescheiden vom 14. Januar und 1. Juli 2013, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Mehrkosten für deren Entsorgung erfasse, da diese unvermeidbar mit ihrem Verbrauch anfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) umfasse der Anspruch auf Hilfsmittel weitgehend alles, was erforderlich sei, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Vergleichbar sei das etwa mit der Verpflichtung, z. B. höhere Stromverbrauchskosten für das Aufladen eines Akkus für einen Elektrorollstuhl zu übernehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übernahme der Kosten für die Entsorgung werde von der Hilfsmittelversorgung nicht erfasst. Sie obliege allein der Eigenverantwortung des Versicherten.

Der Kläger hat am 6. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und erneut darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung auch die mit der Versorgung notwendig verbundenen Kosten erfasse. Um solche Kosten handele es sich bei den Entsorgungskosten.


Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 14. Januar und 1. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm für die Bestellung einer größeren Mülltonne anfallenden Zusatzkosten von jährlich 60,00 EUR seit dem 27. Dezember 2012 zu gewähren.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse beziehe sich lediglich auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel. Kosten der Entsorgung ließen sich nicht unter den Begriff der Versorgung fassen. Diese umfasse vielmehr die Aushändigung, die Wartung, die Reparatur und die Einweisung in das jeweilige Hilfsmittel. Sie sei dadurch gekennzeichnet, das Hilfsmittel nutzbar zu machen, um die in § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) beschriebenen Zwecke zu erreichen. Hierzu zähle die Entsorgung nicht, da diese zeitlich nach der bereits durchgeführten Nutzbarmachung erfolge. Ein Rechtssatz dergestalt, dass alle kausal mit der Hilfsmittelversorgung verbundenen Kosten wie etwa die Entsorgung ebenfalls als Versorgungskosten gelten müssten, gebe es nicht. Die Entscheidung des BSG hinsichtlich der Stromkosten sei auch unter dem Aspekt der Nutzbarmachung des Elektrorollstuhls erfolgt.

Gegen das ihm am 18. Mai 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 20. Juni 2016, einem Montag. Zur Begründung weist er erneut auf den engen Zusammenhang der Entsorgungskosten mit dem Gebrauch des ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Inkontinenzmaterials hin. Deshalb sei ihm nicht verständlich, dass diese Kosten nicht von der Beklagten zu übernehmen seien. So hätten die Krankenkassen auch anfallende Stromkosten bei der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als im Zusammenhang mit dieser Versorgung stehende Kosten zu übernehmen. Auch die Rechtsprechung des BSG gehe dahin, dass von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V weitgehend alles das erfasst werde, was erforderlich sei, um dem Versicherten den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Inkontinenzmaterial sei nur einmalig zu verwenden. Danach erfolge eine Entsorgung. Wenn ihm die Kosten dafür nicht zu erstatten seien, benachteilige ihn dies ohne Rechtfertigung.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Mai 2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Januar und 1. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Bestellung einer größeren Mülltonne anfallenden Zusatzkosten von jährlich 60,00 EUR seit 27. Dezember 2012 zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Der Senat hat mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2016 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. September 2016 erneut auf den engen Zusammenhang der Entsorgung mit der Versorgung der Inkontinenzmittel hingewiesen sowie darauf, dass dem gerichtlichen Schreiben nicht zu entnehmen sei, weswegen das Gericht die Berufung für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte. Die Beklagte ist mit einer Entscheidung nach dieser Vorschrift einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.


II.

Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Diese Vorschrift ermöglicht dem Landessozialgericht mit Ausnahme der Fälle des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die hier sämtlich nicht vorliegen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hält. Einen besonderen Schwierigkeitsgrad stellt die Vorschrift nicht als Begrenzung dar. Eine Zustimmung der Beteiligten fordert § 153 Abs. 4 SGG nicht. Der Senat hat auch, wie es § 153 Abs. 4 Satz 3 SGG erfordert, die Beteiligten vor der Entscheidung angehört. Die Gründe, warum das Gericht die Berufung dabei für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, müssen den Beteiligten im Rahmen der Anhörung nicht mitgeteilt werden (Keller in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, § 153 Rz. 19).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es entschieden, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übernahme höherer Entsorgungskosten an einer Rechtsgrundlage im SGB V und hier insbesondere in § 33 SGB V fehlt. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil nimmt der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Wesentlich neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Gleichwohl hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts eingehend geprüft. Danach ist die Rechtslage eindeutig:

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Satz 4 umfasst der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift werden Kosten der Entsorgung nicht von ihr erfasst, da, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, diese vom Begriff der "Versorgung" nicht umfasst werden. Auch der vom BSG zitierte "bestimmungsmäßige Gebrauch des Hilfsmittels" erfasst, was auch der Kläger sieht, nicht dessen Entsorgung. Das aber hat zur Folge, dass ein Anspruch auf solche Entsorgungskosten von der Krankenkasse nicht zu übernehmen ist.

Dass Entsorgungskosten anfallen und mit dem Gebrauch der Inkontinenzmaterialen verbunden sind, beinhaltet entgegen der Auffassung des Klägers nicht automatisch einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf deren Erstattung. Dies folgt auch aus § 27 SGB V. Denn mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bei Einführung des SGB V in Abkehr zu der Vorgängervorschrift des § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO einen abschließenden Leistungskatalog beschrieben, über den hinaus Leistungen nicht zu gewähren sind. Der Aufzählung kommt damit auch anspruchsbeschränkende Wirkung zu; gesetzlich nicht erfasste Maßnahmen werden der Eigenverantwortung des Versicherten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zugerechnet (BT-Drucks. 11/2237, S. 170; Fahlbusch in jurisPK-SGB V, § 27 Rz. 71).

Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97), wonach gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur die dort genannten, in den nachfolgenden Vorschriften näher umschriebenen Maßnahmen der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, der Versorgung mit Arzneimitteln usw. eingesetzt werden dürfen. Weitere, darüber hinausgehende gesundheitliche Maßnahmen werden auch nach der Rechtsprechung des BSG der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet. Insofern wirke, so dass BSG, § 27 SGB V nicht nur leistungsbegründend; mindestens ebenso bedeutsam sei, dass darin die Leistungspflicht der Krankenkassen unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten begrenzt werde, die sich gegenseitig durchdringen. Zum einen müsse die Krankenkasse nicht für alles aufkommen, was in irgendeiner Weise die Gesundheit fördere und mit der Behandlung im Zusammenhang stehe; soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibe, sei ihre Leistungspflicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die der in § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V näher umschriebenen gezielten Krankheitsbekämpfung ("Behandlung") dienten. Aber auch wenn unmittelbar ein Behandlungszweck verfolgt werde, sei die Krankenkasse nicht für Maßnahmen leistungspflichtig, die nicht im Katalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthalten seien.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht kein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf Übernahme der Entsorgungskosten, da weder im Katalog des § 27 SGB V noch in den nachfolgenden Vorschriften enthalten. Allein das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Krankheit oder einer von der Krankenkasse zu übernehmenden Gesundheitsmaßnahme begründet keinen Anspruch auf Kostenübernahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R7662


Informationsstand: 30.04.2018