Die Beschwerde ist nach § 202
SGG i.V.m. § 17a
Abs. 4 Satz 3 GVG
i.V.m. §§ 172, 173
SGG zulässig.
Nach § 172
SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach § 173 Satz 1
SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 66
Abs. 1
SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (Absatz 2 Satz 1).
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2017 enthält entgegen § 172
SGG keine Rechtsmittelbelehrung, er führt vielmehr aus, der Beschluss sei unanfechtbar. Der unter dem 15. Mai 2018 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin, der vom SG als Beschwerde ausgelegt wurde, ist innerhalb der Jahresfrist des § 66
Abs. 2 Satz 1
SGG eingegangen und daher zulässig.
Die Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Verweisung des Rechtsstreits an das
OLG Düsseldorf rechtswidrig ist; eine Verweisung ist nach § 17a
Abs. 2 GVG nicht möglich. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für die Anträge der Antragstellerin jedoch nicht eröffnet.
Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 21. März 2018 a.a.O.) an, denen er folgt.
Nach § 51
Abs. 1
Nr. 2
SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 51
Abs. 3
SGG sind von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstiger Leistungserbringer, zu denen die Antragstellerin gehört, umfasst. In diesem Zusammenhang bestimmt § 69
Abs. 3
SGB V, dass auf öffentliche Aufträge nach dem
SGB V die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, §§ 97 - 184) anzuwenden sind. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin nach
§ 127 Abs. 1 SGB V veranlasste europaweite Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Versorgung der Versicherten mit Stomaartikeln sowie ergänzenden Inkontinenzhilfen. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber
i.S.d. § 99
Nr. 2 GWB (
vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juni 2009 - Az.:
C-300/07, Rs. Oymanns, nach juris). Sie möchte mittels eines öffentlichen Auftrags nach § 103 GWB für ihre Versicherten diese Hilfsmittel beschaffen und die Versorgung sicherstellen. Der Schwellenwert nach § 106
Abs. 2
Nr. 1 GWB von 209.000
EUR wird vorliegend überschritten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein Ausnahmefall nach § 107 GWB liegt nicht vor. Insoweit gilt die Sonderzuweisung nach § 69
Abs. 3
SGB V. Dies stellt der Gesetzgeber für die Hilfsmittelbeschaffung durch die gesetzlichen Krankenkassen durch den mit dem HHVG eingefügten § 127
Abs. 1
S. 7
SGB V klar.
An dieser ausdrücklichen Sonderzuweisung des Rechtsstreits an die Vergabekammern
bzw. die als Beschwerdeinstanz zuständigen Oberlandesgerichte ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufige Unterlassung der Ausschreibung auch auf eine Vorschrift - hier § 127
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6
SGB V - des Sozialrechts stützen möchte. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsweges ist die wahre Natur des im Sachvortrag des Antragstellers behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Diese ist auf Grundlage des Antragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln. Abzustellen ist mithin auf den Streitgegenstand, d.h. den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird (
vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - Az.: B 12 SF 1/14 R
m.w.N., nach juris). Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung - hier zur Antragsbegründung - vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird, die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (
vgl. BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - Az.: B 7 SF 1/16 R
m.w.N., Rn. 6, nach juris). In Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17
Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Gründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Damit nimmt der Gesetzgeber durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (
vgl. BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a.a.O., Rn. 8). So ist es auch hier.
Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem SG die Unterlassung einer bereits erfolgten europaweiten Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags nach § 106 GWB. Das Vergabeverfahren läuft also bereits. Im Nachprüfungsverfahren nach § 168
Abs. 1 Satz 1 GWB wird einem am Auftrag interessierten Unternehmen Primärrechtsschutz zu dem alleinigen Zweck gewährt, den öffentlichen Auftraggeber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in einem bestimmten Beschaffungsvorgang zu zwingen (
vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Summa jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 156, Rn. 9, nach juris).
Die Antragstellerin hat mit ihrer Rüge vom 23. November 2017 den vergaberechtlichen Rechtsschutz eingeleitet (
vgl. § 160
Abs. 3 Satz 1 GWB). Dort hat sie ebenfalls geltend gemacht, die Ausschreibung sei nach § 127
SGB V nicht zweckmäßig und begehrt daher auch in dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren als Maximalforderung die Aufhebung des Verfahrens. Als ultima ratio kann auch im Vergabeverfahren die Anordnung ausgesprochen werden, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn eine Fehlerkorrektur im laufenden Verfahren schlechterdings ausgeschlossen ist (
vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Summa jurisPK-Vergaberecht, § 168, Rn. 24, nach juris). Unabhängig davon, ob sie den ihr nach dem Vergaberecht eingeräumten Rechtsschutz auch auf eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage stützt, ist für die Überprüfung des Auftrages eines öffentlichen Auftraggebers die Vergabekammer des Bundes (§ 159
Abs. 1
Nr. 2 GWB)
bzw. das
OLG Düsseldorf als Beschwerdeinstanz (§ 171
Abs. 3 GWB) sachlich zuständig. Nach § 156
Abs. 2 GWB können Rechte aus § 97
Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Hier kann als sonstiger Anspruch die Verletzung von Vorschriften, die sich auf die Vergabe auswirken, geltend gemacht werden (
vgl. hierzu:
OLG München Vergabesenat, Beschluss vom 9. März 2018 - Az.: Verg 10/17, Rn. 41). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des
OLG Düsseldorf vom 6. August 2018 (a.a.O.). Das
OLG Düsseldorf hat in dem dortigen Verfahren eine Prüfung des § 127
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6
SGB V vorgenommen, hat diesem jedoch keine vergaberechtliche Relevanz zugemessen
bzw. ausgeführt, selbst wenn eine vergaberechtliche Vorschrift angenommen würde, sich hieraus keine subjektiven Rechte der dortigen Antragstellerin
i.S.v. § 96
Abs. 6 GWB ableiten ließen. Zum einen schütze § 127
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6
SGB V keine Bieterunternehmen; zum anderen diene der Verzicht auf einer Ausschreibung im Falle ihrer Unzweckmäßigkeit allein dem Interesse der Allgemeinheit und der Versicherten, dass die in § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V genannten Sozialleistungsträger keine unwirtschaftlichen und einer qualitätsvollen Versorgung der Versicherten abträglichen Vergabeverfahren durchführen. Den Schutz der Unternehmen bezwecke § 127
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6
SGB V nicht.
Eine Verweisung des Verfahrens an das
OLG Düsseldorf ist dennoch nicht möglich (
vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O).
Die Antragstellerin hat das Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer zu beschreiten. Bei der Vergabekammer handelt es sich nicht um ein Gericht (
vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - Az.: X
ZB 5/10;
BSG, Beschluss vom 22. April 2008 - Az.: B 1 S F 1/08 R, nach juris), sodass eine Verweisung des vorliegenden Verfahrens an die zuständige Vergabekammer nach § 98
SGG i.V.m. § 17a
Abs. 2 GVG aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen
OLG Düsseldorf - wie hier erfolgt - ist ebenfalls ausgeschlossen; eine Umgehung der Vergabekammern ist weder sachgerecht noch mit den Vergaberegeln vereinbar (
vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 9. Februar 2016 - Az.: 5 B 315/15
m.w.N., Rn. 19 ff, nach juris).
Das SG wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch zu entscheiden haben.
Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche - Kostenentscheidung (
vgl. BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - Az.: B 7 SF 1/16 R, Rn. 11, nach juris) - beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a
Abs. 1
SGG i.V.m. § 155
Abs. 1
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a
Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG i.V.m. § 63
Abs. 2 GKG, § 52
Abs. 1 GKG und § 47
Abs. 1 GKG. Der Senat greift insoweit auf den Rechtsgedanken des § 50
Abs. 2 GKG zurück, als im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung auf 5 v.H. der Auftragssumme abgestellt wird (
vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 37).
Zu berücksichtigen sind bei der Streitwertfestsetzung dann, dass die Ausschreibung eine 24-monatige Vertragsdauer sowie eine mögliche Verlängerung um weitere 24 Monate vorsieht, die mit einem Abschlag von 50 v.H. einzubeziehen ist (
vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - Az.: VII-Verg 26/16 m.w.N, nach juris). Zudem ist die Umsatzsteuer hinzuzusetzen. Dies ergibt folgende Berechnung: 170.100,00
EUR netto x 2 Jahre = 340.200
EUR zuzüglich 1 x 170.100,00
EUR netto (mögliche Vertragsverlängerung) = 510.200
EUR netto + Umsatzsteuer 96.938
EUR = 607.188, davon 5 v.H. = 30.356,90
EUR. Weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich hier um eine Rechtswegbeschwerde handelt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des
BSG (Beschluss vom 6. September 2007 - Az.:B 3 SF 1/07, nach juris) an, wonach für das Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde in der Regel von 1/5 des Hauptsachewerts (hier: 20 v.H. von 30.356,90
EUR) auszugehen ist. Gründe, im vorliegenden Verfahren von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich, so dass der Streitwert auf 6.071,38
EUR festzusetzen ist.
Der Senat misst der Frage, ob der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit hier gegeben ist, grundsätzliche Bedeutung bei und lässt die weitere Beschwerde nach § 202 Satz 1
SGG i.V.m. § 17a
Abs. 4 Satz 5 GVG an das Bundessozialgericht zu.