Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Zu Recht hat das SG B-Stadt im angefochtenen Urteil die Feststellungsklage nach § 55
Abs.1
SGG für zulässig erachtet. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere weil angenommen werden kann, dass die Beklagten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht die Klägerin auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (
vgl. BSGE 10, 21, 24;
BSG 22.07.2004, B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125
Nr.2). Hinzu kommt der Gedanke der Prozessökonomie.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, da das SG mit Urteil vom 01.04.2009 die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dem Stoma-Vertrag beizutreten, ohne einen Stoma-Therapeuten anzustellen
bzw. einen Mitarbeiter zur Weiterbildung anzumelden.
Im Kern vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagten keine Qualitätsanforderungen an besondere Versorgungen mit Hilfsmitteln stellen dürfen, die nicht durch das Hilfsmittelverzeichnis als Qualitätskriterium festgelegt sind oder durch das Präqualifizierungsverfahren und die Empfehlung des Spitzenverbandes Bund nach
§ 126 Abs.1a SGB V gegeben sind. Die Vertragsparteien seien hinsichtlich der für die beitretenden Leistungserbringer verbindlichen Vertragsregelungen Schranken unterworfen, d.h. insbesondere die
GKV dürfe nicht nach "Gutdünken" Bedingungen diktieren. Gleichzeitig verneint die Klägerin die Anwendbarkeit des
§ 135a Abs.1 SGB V auf Leistungserbringer, die Hilfsmittel abgeben.
Dieser Ansicht kann nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden. Die Beklagten sind berechtigt, in den Verträgen auch Qualitätsanforderungen zu stellen. Davon ist nach Auffassung des Senats die streitige Anstellung eines Stoma-Therapeuten
bzw. Weiterbildung eines Mitarbeiters zum Stoma-Therapeuten gedeckt.
Mit dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - WSG - vom 26.03.2007 mit Wirkung vom 01.04.2007 (BGBl.I,
S.378) traten für die Versorgung mit Hilfsmitteln umfangreiche Änderungen ein. So dürfen seit dem 01.04.2007 Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden (§ 126
Abs.1
SGB V). Die letzte Änderung erfolgte durch das
GKV-OrgWG vom 15.12.2008 (BGBl.I,
S.2426 mit Wirkung vom 01.01.2009).
Nach
§ 127 Abs.1 bis 3 SGB V werden Verträge durch Ausschreibungen, Bekanntmachungen oder Vereinbarungen im Einzelfall beschlossen.
Vor dem Hintergrund der Empfehlungen der maßgeblichen Vereinigungen (u.a. "Deutsche ilko") entschieden sich die Beklagten in Bayern gegen eine Ausschreibung, weshalb sie nach § 127
Abs.2 Satz 2
SGB V ihre Absicht, Verträge für diesen Bereich zu schließen, am 26.08.2008 im Internet öffentlich bekannt gaben. Gleichzeitig wurde der Vertragsentwurf veröffentlicht.
Nach
§ 2 Abs.2 Satz 3 SGB V schließen die Beklagten zur Versorgung ihrer Versicherten mit Sachleistungen, also auch Hilfsmitteln zur Stoma-Versorgung, Verträge mit Leistungsbringern nach dem 4. Kapitel
SGB V,
z.B. nach
§ 127 SGB V. Anwendung finden dabei abschließend die Bestimmungen des 4. Kapitels und die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -, also das wettbewerbsrechtliche Diskriminierungsverbot. Diese Bestimmungen haben die Beklagten beachtet, denn sie gewähren jedem Leistungserbringer nach §§ 126, 127
SGB V zu denselben Bedingungen Zugang zu dem Vertrag.
Nach § 127
Abs.2 SGB schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften, soweit Ausschreibungen nach
Abs.1 nicht durchgeführt werden, Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Die nach
Abs.2 Satz 1 zu schließenden Verträge entsprechen im Wesentlichen den Verträgen gemäß dem Absatz 1 und 2 des § 127
SGB V a. F. Neu ist eine weitergehende Flexibilisierung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So können Krankenkassen und Organisationen der Krankenkassen in jeder möglichen Konstellation mit einzelnen Leistungserbringern Verträge schließen. Auch wird das Augenmerk besonders auf die Qualitätssicherung gelenkt, indem zum einen die Vorgaben in
§ 139 SGB V zu beachten sind (
Abs.1
S.2) sowie in
S.2 Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer gestellt werden. Auch bei Verträgen nach § 127
Abs.2 haben die Krankenkassen die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten oder sonstige erforderlichen Dienstleistungen sicher zu stellen sowie für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen (BT-Drucks.16/10 609 vom 15.10.2008
S.72). Bei den Verträgen nach § 127
Abs.2
SGB V sind also ebenso wie nach dem bis zum 31.03.2009 geltenden Recht die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, außerdem deren Wiedereinsatz und die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer zu regeln sowie die Preise und deren Abrechnung festzulegen. Wie bereits ausgeführt, müssen, wie bei
Abs.1, in diesen Verträgen die Qualität der Hilfsmittel, die Beratung der Versicherten und sonstige erforderlichen Dienstleistungen vereinbart werden. Bei der Qualität der Versorgung und Produkte müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen erfüllt werden. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10609
S.72) diesbezüglich u.a.: "Mit der Regelung wird klar gestellt, dass die Krankenkassen auch bei Verträgen nach § 127
Abs.2
SGB V die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderlichen Dienstleistungen sicherstellen sowie für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sorgen müssen." Insgesamt ergibt sich somit bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, Qualitätsanforderungen zu stellen, dazu zählen auch Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer.
Der Interpretation der Klägerin hinsichtlich der "Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Kranken- und Pflegekassen, Berlin (
GKV-Spitzenverband) vom 18.10.2010" ist nicht zu folgen. Der
GKV-Spitzenverband hat aus § 126
SGB V die Aufgabe, Mindestanforderungen an die Struktur und die personellen Voraussetzungen an Hilfsmittelerbringer festzulegen. Damit wird nur ein Teil der Anforderungen an die möglichen Vertragspartner festgelegt. Eine weitergehende Kompetenz, einseitig Inhalte der Verträge nach § 127
Abs.1,
Abs.2 oder
Abs.3
SGB V abschließend zu bestimmen, wurde dem
GKV-Spitzenverband weder vom Gesetzgeber zuerkannt noch hat er sich dieses angemaßt. Die Vertragsparteien sind also berechtigt, über diese Mindestanforderungen hinaus weitere, insbesondere auftragsbezogene Vorgaben an die Vertragspartner zu stellen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Präambel. Um eine solche Anforderung handelt es sich bei der Forderung nach einem Stoma-Therapeuten im Stoma-Vertrag. Diese Forderung wird von der Empfehlung also gerade nicht ausgeschlossen. Hier ist auch auf Punkt II "Erfüllung der Anforderungen in den Empfehlungen gemäß § 126
Abs.1 Satz 3
SGB V" zu verweisen, wo es u.a. heißt, ... "die Aufzählung ist nicht abschließend".
Die Ermächtigung in § 127
Abs.2 Satz 1
SGB V zur Regelung der Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Abrechnung und der damit eingeräumte Regelungsspielraum wird grundsätzlich dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (
BSG vom 07.12.2006 -
B 3 KR 29/05 R - SozR 4-2500 § 33
Nr.14).
Dass die Krankenkassen bei den Verträgen lediglich die Qualitätsanforderungen fordern dürfen, die der Spitzenverband Bund gemäß § 126
Abs.1 Satz3
SGB V festlegt, ist also nicht zutreffend. Dies ist auch nicht erforderlich, um einen diskriminierungsfreien Zugang der geeigneten Leistungserbringer zu einem Versorgungsvertrag zu ermöglichen. Hierfür sind die Bestimmungen des GWB, soweit sie nach
§ 69 SGB V Anwendung finden, ausreichend.
Wenn die Klägerin die Anwendbarkeit des
§ 135a Abs.1 SGB V auf Leistungserbringer, die Hilfsmittel abgeben, verneint, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift richtet sich an alle Leistungserbringer im Rahmen ihrer Leistungserbringung zu Lasten der
GKV (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Kommentar
§ 135a
SGB V Rdnr.2). Unabhängig vom Inhalt der für sie sonst geltenden Verträge zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen werden alle Leistungserbringer verpflichtet. Den Leistungserbringern ist auferlegt, die Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen zu sichern und weiter zu entwickeln. Eine Einschränkung auf medizinische, im Sinne von ärztlichen Leistungen, ist dem Wortlaut und auch dem Sinnzusammenhang nicht zu entnehmen.
Der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, die Regelungen über das Erfordernis und die Anstellung eines Stoma-Therapeuten sei nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig, ist nicht zu folgen, da kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ausfluss aus
Art. 20 Grundgesetz -
GG -, wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet (BVerfGE 61, 126/134; 69, 1/35; 76, 256/359; BSGE 59, 276/278). Zudem ergibt er sich "bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist" (BVerfGE 19, 342/348f; 61, 126/134; 76, 1/50f; 77, 308/334). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet anerkanntermaßen alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt. "Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen und er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BverfGE 61, 126
Rdnr. 23)." Eine Verletzung liegt hier nicht vor, da die Forderung der Beklagten nach der Anstellung eines Stoma-Therapeuten eine sachlich gerechtfertigte Qualitätsanforderung darstellt. Nicht nur die "Deutsche ilko", sondern auch die Deutsche Morbus-Crohn/ Cholitis-ulcerosa-Vereinigung DCCV e.V. haben die Forderung nach einer Versorgung in der poststationären Phase
bzw. schon krankenhausbegleitend durch weitergebildete Stoma-Therapeuten aufgestellt. Dies rechtfertigt sich aus der ständig fortschreitenden medizinischen Entwicklung, gerade im Bereich der Stoma-Versorgung.
Diese Versorgung hat zwischenzeitlich, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, eine fortschreitende Spezialisierung erfahren, die nicht zuletzt dadurch bedingt ist, dass hier eine ganz besondere Versorgung einer offenen Wunde
bzw. Körperöffnung zu erfolgen hat. Damit sind komplexe Versorgungssysteme entstanden, die nicht zuletzt im Hinblick auf die Besonderheiten damit verbundener höchstpersönlicher Bedürfnisse der Betroffenen einen besonders hohen Beratungs- und Betreuungsbedarf nach sich ziehen. Daraus lässt sich ein Bedarf nach qualifizierter Aus- und Weiterbildung ableiten. Nachdem also sachlich gerechtfertigte Gründe für die streitige Forderung der Beklagten vorliegen, ist die Qualitätsanforderung insgesamt nicht unverhältnismäßig.
Die Forderung der Beklagten nach Anstellung eines Stoma-Therapeuten stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, da sie von allen Leistungsträgern auf dem Stoma-Versorgungssektor zu erfüllen sind. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Leistungserbringern vor. Andernfalls, würde man bei der Klägerin auf die Forderung nach einem Stoma-Therapeuten verzichten, ergäbe sich gerade daraus eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Leistungserbringern. Dies folgt bereits unmittelbar aus § 127
Abs.2a
SGB V, wonach Verträgen nach
Abs.2 Satz 1 Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten können. Mit dem in
S.1 des durch das
GKV-OrgWG neu eingefügten
Abs.2a geregelten Beitrittsrechts zu Verträgen, die gemäß
Abs.2 zwischen den Vertragspartnern verhandelt worden sind, soll die Versorgungsberechtigung derjenigen Leistungserbringer, die bisher noch keine Verträge mit den Krankenkassen hatten, über den 31.12.2008 hinaus sicher gestellt werden. Dadurch soll ein willkürlicher Ausschluss von Leistungserbringern von ausgehandelten Verträgen ausgeschlossen werden. Beitretende Leistungserbringer müssen daher aber bereit und in der Lage sein, sich zu den gleichen Bedingungen an der Versorgung zu beteiligen.
Dem Vorbringen der Klägerin, aus
Art. 12
GG folge, dass die Versorgung (wie bislang) von Stoma-Patienten durch einen Orthopädietechnikmeister erfolgen könne, ist (ebenfalls) nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass in der Ausbildung zum Orthopädiemechaniker eine Kenntnisvermittlung über die Stoma-Versorgung vorgesehen ist. Nach der Ausbildungsordnung stellt die Stoma-Versorgung aber lediglich einen Unterpunkt der Versorgung mit Bandagen (Produktgruppe 05) dar. Nach der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für das Orthopädiemechaniker- und Bandagistenhandwerk vom 26.04.1994 zählen zum Berufsbild folgende Tätigkeiten: Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung. Die übrigen Ziffern in § 1
Abs.1 sprechen von der Tätigkeit Auswahl, Anpassung,
etc. von Hilfsmitteln der Orthopädietechnik, von Rollstühlen
etc. Hier werden also die Hilfsmittel selbst, die hergestellt werden, benannt. Nachdem aber, wie bereits ausgeführt, auf dem Gebiet der Stoma-Versorgung eine sehr schnelle Entwicklung stattfindet, nach der insbesondere auch die Betreuung im Vordergrund steht, ist dies von dem Berufsbild des Orthopädiemechanikermeisters nicht mehr umfasst. Damit wird in der Ausbildung zum Orthopädiemechanikermeister schwerpunktmäßig Wissen über eine Vielzahl von Hilfsmitteln vermittelt, die Stoma-Versorgung stellt davon nur einen ganz kleinen Teil dar. Damit ist eine Einschränkung der Berufsübung in einem unwesentlichen Umfang gegeben.
Diese Einschränkung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zu beanstanden. Das
BSG hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2004 (B 3 KR 12/04 R
Rdnr. 27) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
BVerfG (Beschluss vom 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01) eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit aus
Art. 12
GG verneint, wenn "die Einschränkung der Berufsausübung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, nämlich der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt ist".
In der vom
BSG zitierten Entscheidung des
BVerfG wurde außerdem festgestellt, dass "Einschränkungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen der gesetzlichen Versicherung nicht notwendig den Schutzbereich des
Art. 12,
Abs. 1
GG" betreffen.
Art. 12
GG gewährleistet nicht, dass "das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung alle medizinisch zulässigen und erfolgreichen Leistungsangebote" umfasst (
BVerfG a.a.O., Leitsatz 1a).
Ob die derzeit für die Weiterbildung zum Stoma-Therapeuten aufgestellten Voraussetzungen und Ausbildungsinhalte geeignet sind, die entsprechende Qualifikation zu vermitteln und welche Zugangsvoraussetzungen zulässig sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da sich die Klägerin gegen jede Art einer Zulassungsvoraussetzung wendet. Es liegt kein Verstoß gegen
Art.12
GG vor, da die Klägerin weiterhin auf zahlreichen Gebieten in der Orthopädie-Technik und im Sanitätsfachhandel tätig sein kann. Im Übrigen beschäftigt die Klägerin zwei Krankenschwestern, die sie zur Weiterbildung anmelden könnte.
Somit ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG B-Stadt vom 01.04.2009 zurückzuweisen.
Dem Ergebnis des Berufungsverfahrens steht auch nicht entgegen, dass der erkennende Senat den Anträgen der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben hat, da erst im Laufe des Berufungsverfahrens maßgebliche Unterlagen vorgelegt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs.1
SGG in Verbindung mit § 154
Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und entspricht dem Verfahrensausgang.
Die Feststellung des Streitwertes beruht auf § 47
Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Rechtsfrage, ob gesetzliche Krankenkassen bei den Verträgen nach
§ 127 Abs.2 SGB V Qualitätsanforderungen an besondere Versorgungen mit Hilfsmitteln stellen dürfen, die nicht durch das Hilfsmittelverzeichnis als Qualitätskriterien festgelegt sind oder durch das Präqualifizierungsverfahren und die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund nach
§ 126 Abs.1a SGB V nicht gegeben sind, misst der Senat grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb er nach § 160
Abs.2
Nr.1
SGG die Revision zulässt.