Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - vorläufiger Rechtsschutz eines Leistungserbringers gegen Forderung der Krankenkassen zur Beschäftigung eines Stomatherapeuten

Gericht:

LSG Bayern 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 513/10 B ER


Urteil vom:

30.12.2010


Grundlage:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesetzlich Krankenversicherte der Antragsgegnerinnen über den 31.12.2010 hinaus mit Stomaartikeln als Leistungserbringer versorgen zu dürfen.

1. Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts I. unter der Nr. HRB 2123 seit dem 01.04.1997 eingetragen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Unternehmensgegenstand Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Hilfsmitteln für die Rehabilitation sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Unter der Internetpräsenz "h..de" bietet sie E-Mobile und Scooter, Reha-Team, Stabene, Orthopädietechnik, Sanitätshaus und Gesundheitshaus an. Unter dem Link "care team" sind Stoma, Inkontinenz, enterale Ernährung sowie Wundversorgung gelistet. In dieser Web-Präsenz findet sich gleichzeitig das Sanitätshaus G., welches unter R. Straße, A-Stadt adressiert, dessen Verwaltung aber unter der Adresse der Antragstellerin residiert. Unter der Internetpräsenz der Orthopädietechnik G. "g..de" finden sich im Wesentlichen das Leistungsangebot der Antragstellerin sowie die Angebote des N. Import und insbesondere dasjenige der G. Orthopädietechnik.

Die Antragstellerin versorgt nach ihren eigenen Angaben im Jahr durchschnittlich 40 Stomapatienten: Sie hat insoweit nach ihren eigenen Angaben in den ersten zehn Monaten des Jahres 2010 rund 48.000,00 EUR Umsatz getätigt. Die Leistungserbringung erfolgte zunächst auf der Grundlage des ab 01.11.1981 gültigen Rahmenvertrages über die Versorgung mit orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln. Diesen Vertrag haben die Antragsgegnerin zum 31.12.2008 gekündigt.

Seit der Kündigung dieses Vertragsverhältnisses hat die Antragstellerin mit den Antragsgegnerinnen keinen neuen Vertrag zur Leistungserbringung abgeschlossen. Gleichwohl hat die Antragstellerin seit 01.01.2009 aufgrund einer Übergangsregelung mit den Antragsgegnerinnen sowie aufgrund im einstweiligen Rechtsschutz ergangener Beschlüsse des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.12.2009 (L 4 KR 439/09 ER) sowie vom 21.06.2010 (L 4 KR 232/10 ER) gesetzlich krankenversicherte Stomapatienten mit Stomaartikeln versorgt.

Eine Klage der Antragstellerin, auch künftig bei den Antragsgegnerinnen gesetzlich versicherte Stomapatienten versorgen zu können, ohne dass die Antragstellerin, wie von den Antragsgegnerinnen im von diesen angebotenen Leistungserbringervertrag gefordert, eine ausgebildete Stomatherapeutin zu beschäftigen, wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 01.04.2009 (S 47 KR 291/09) zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen seien berechtigt gewesen, einen neuen Vertrag als Leistungserbringer für Stomahilfsmittel nur unter der Bedingung der Beschäftigung einer qualifizierten Stomatherapeutin anzubieten. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des 4. Senates vom 30.11.2010 - L 4 KR 200/09). Dagegen ist die - zugelassene - Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 3 KR 14/10 R).

2. Am 27.12.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Berechtigung beantragt, auch über den 31.12.2010 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache Stomaversorgung zu Lasten der Antragsgegnerinnen erbringen zu dürfen ohne Anstellung eines Stomatherapeuten. Die Antragsgegnerinnen hätten kein Recht, die Versorgung mit Stomaartikeln nur bei Anstellung eines Stomatherapeuten zuzulassen, weil dies nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin könne die Sicherheit der Hilfsmittelversorgung anderweitig garantieren, wie sich aus der reibungslosen Versorgung in der Vergangenheit zeige. Dürfe die Antragstellerin keine Stomapatienten mehr versorgen, drohe ihr erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch das Abwandern der Stomakunden. Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, ein Anordnungsgrund fehle, wie sich aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache sowie aus der Zurückweisung der Berufung in der zweiten Instanz der Hauptsache ergebe. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil angesichts der unstreitigen Umsatzzahlen eine wesentliche wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin nicht angenommen werden könne.

3. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen sowie mit einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die wirtschaftlichen Einbußen bei Verlust der Stomaversorgung so groß seien, dass wesentliche Bereiche des Unternehmens geschlossen und Arbeitnehmer entlassen werden müssten. Damit liege eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vor, ohne dass die Antragsgegnerinnen berechtigt seien, hierfür den entscheidenden Anlass zu geben. Diese forderten für die Zulassung als Leistungserbringer für Hilfsmittel im Stomabereich, dass ein Stomatherapeut angestellt sein müsse. Dieses Erfordernis sei weder von der gesetzlichen Grundlage noch von den entsprechenden Empfehlungen der einschlägigen Institutionen gefordert. Die Antragsgegnerinnen nützten insoweit ihre marktbeherrschende Stellung ungerechtfertigt aus. Die Antragstellerin sei in der Lage, die mit der geforderten Stomatherapeutin verfolgte qualitative Versorgung anderweitig sicher zu stellen. Sie beschäftige zwei Krankenschwestern sowie einen Orthopädietechnikermeister. Diese verfügten aufgrund langjähriger Erfahrung über die notwendige Qualifikation. Es habe sich weder bei Dauerkunden noch bei Neukunden eine Komplikation infolge mangelhafter Versorgung durch die Antragstellerin ergeben. Die qualitativ erforderliche Versorgungssicherheit sei deshalb unzweifelhaft sicher gestellt. Aus der Zulassung der Revision ergebe sich, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Stomatherapeuten bei der Stoma-Hilfsmittelabgabe jedenfalls offen sei. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sei deshalb das Vorgehen der Antragsgegnerinnen als nicht gerechtfertigt zu qualifizieren.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.12.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin über den 31.12.2010 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegnerinnen mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stomaversorgung nach Maßgabe des Vertrags der Antragsgegnerinnen über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie Az.: AC/TK 1502607 zu versorgen, jedoch ohne einen Stomatherapeuten anstellen oder zum Beitritt zum Vertrag einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anmelden zu müssen.

10

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 4) beantragen,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Die Antragstellerin sei zur Stomaversorgung nicht berechtigt. Wie sich aus den Entscheidungen beider Tatsacheninstanzen der Hauptsache ergebe, seien die Antragsgegnerinnen berechtigt, die Anstellung eines Stomatherapeuten zu fordern, um die notwendige Versorgungssicherheit im Hilfsmittelbereich für Stomaartikel sicher zu stellen. Es fehle auch an der Eilbedürftigkeit, weil nach den unstreitigen Umsatzzahlen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin nicht zu erkennen sei. Die Antragstellerin habe zudem zwei Krankenschwestern angestellt, welche im Falle des Entzugs der Stomaversorgung nicht entlassen werden müssten, weil diese im Wesentlichen auch in anderen Geschäftsbereichen tätig seien.

13

Die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) haben sich nicht geäußert.

Rechtsweg:

SG München Beschluss vom 28.12.2010

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesetzlich Krankenversicherte der Antragsgegnerinnen über den 31.12.2010 hinaus mit Stomaartikeln als Leistungserbringer versorgen zu dürfen.

1. Die Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts I. unter der Nr. HRB 2123 seit dem 01.04.1997 eingetragen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Unternehmensgegenstand Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Hilfsmitteln für die Rehabilitation sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Unter der Internetpräsenz "h..de" bietet sie E-Mobile und Scooter, Reha-Team, Stabene, Orthopädietechnik, Sanitätshaus und Gesundheitshaus an. Unter dem Link "care team" sind Stoma, Inkontinenz, enterale Ernährung sowie Wundversorgung gelistet. In dieser Web-Präsenz findet sich gleichzeitig das Sanitätshaus G., welches unter R. Straße, A-Stadt adressiert, dessen Verwaltung aber unter der Adresse der Antragstellerin residiert. Unter der Internetpräsenz der Orthopädietechnik G. "g..de" finden sich im Wesentlichen das Leistungsangebot der Antragstellerin sowie die Angebote des N. Import und insbesondere dasjenige der G. Orthopädietechnik.

Die Antragstellerin versorgt nach ihren eigenen Angaben im Jahr durchschnittlich 40 Stomapatienten: Sie hat insoweit nach ihren eigenen Angaben in den ersten zehn Monaten des Jahres 2010 rund 48.000,00 EUR Umsatz getätigt. Die Leistungserbringung erfolgte zunächst auf der Grundlage des ab 01.11.1981 gültigen Rahmenvertrages über die Versorgung mit orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln. Diesen Vertrag haben die Antragsgegnerin zum 31.12.2008 gekündigt.

Seit der Kündigung dieses Vertragsverhältnisses hat die Antragstellerin mit den Antragsgegnerinnen keinen neuen Vertrag zur Leistungserbringung abgeschlossen. Gleichwohl hat die Antragstellerin seit 01.01.2009 aufgrund einer Übergangsregelung mit den Antragsgegnerinnen sowie aufgrund im einstweiligen Rechtsschutz ergangener Beschlüsse des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.12.2009 (L 4 KR 439/09 ER) sowie vom 21.06.2010 (L 4 KR 232/10 ER) gesetzlich krankenversicherte Stomapatienten mit Stomaartikeln versorgt.

Eine Klage der Antragstellerin, auch künftig bei den Antragsgegnerinnen gesetzlich versicherte Stomapatienten versorgen zu können, ohne dass die Antragstellerin, wie von den Antragsgegnerinnen im von diesen angebotenen Leistungserbringervertrag gefordert, eine ausgebildete Stomatherapeutin zu beschäftigen, wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 01.04.2009 (S 47 KR 291/09) zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen seien berechtigt gewesen, einen neuen Vertrag als Leistungserbringer für Stomahilfsmittel nur unter der Bedingung der Beschäftigung einer qualifizierten Stomatherapeutin anzubieten. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des 4. Senates vom 30.11.2010 - L 4 KR 200/09). Dagegen ist die - zugelassene - Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 3 KR 14/10 R).


2. Am 27.12.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Berechtigung beantragt, auch über den 31.12.2010 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache Stomaversorgung zu Lasten der Antragsgegnerinnen erbringen zu dürfen ohne Anstellung eines Stomatherapeuten. Die Antragsgegnerinnen hätten kein Recht, die Versorgung mit Stomaartikeln nur bei Anstellung eines Stomatherapeuten zuzulassen, weil dies nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin könne die Sicherheit der Hilfsmittelversorgung anderweitig garantieren, wie sich aus der reibungslosen Versorgung in der Vergangenheit zeige. Dürfe die Antragstellerin keine Stomapatienten mehr versorgen, drohe ihr erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch das Abwandern der Stomakunden. Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, ein Anordnungsgrund fehle, wie sich aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache sowie aus der Zurückweisung der Berufung in der zweiten Instanz der Hauptsache ergebe. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil angesichts der unstreitigen Umsatzzahlen eine wesentliche wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin nicht angenommen werden könne.


3. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen sowie mit einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die wirtschaftlichen Einbußen bei Verlust der Stomaversorgung so groß seien, dass wesentliche Bereiche des Unternehmens geschlossen und Arbeitnehmer entlassen werden müssten. Damit liege eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vor, ohne dass die Antragsgegnerinnen berechtigt seien, hierfür den entscheidenden Anlass zu geben. Diese forderten für die Zulassung als Leistungserbringer für Hilfsmittel im Stomabereich, dass ein Stomatherapeut angestellt sein müsse. Dieses Erfordernis sei weder von der gesetzlichen Grundlage noch von den entsprechenden Empfehlungen der einschlägigen Institutionen gefordert. Die Antragsgegnerinnen nützten insoweit ihre marktbeherrschende Stellung ungerechtfertigt aus. Die Antragstellerin sei in der Lage, die mit der geforderten Stomatherapeutin verfolgte qualitative Versorgung anderweitig sicher zu stellen. Sie beschäftige zwei Krankenschwestern sowie einen Orthopädietechnikermeister. Diese verfügten aufgrund langjähriger Erfahrung über die notwendige Qualifikation. Es habe sich weder bei Dauerkunden noch bei Neukunden eine Komplikation infolge mangelhafter Versorgung durch die Antragstellerin ergeben. Die qualitativ erforderliche Versorgungssicherheit sei deshalb unzweifelhaft sicher gestellt. Aus der Zulassung der Revision ergebe sich, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Stomatherapeuten bei der Stoma-Hilfsmittelabgabe jedenfalls offen sei. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sei deshalb das Vorgehen der Antragsgegnerinnen als nicht gerechtfertigt zu qualifizieren.


Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.12.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin über den 31.12.2010 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegnerinnen mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stomaversorgung nach Maßgabe des Vertrags der Antragsgegnerinnen über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie Az.: AC/TK 1502607 zu versorgen, jedoch ohne einen Stomatherapeuten anstellen oder zum Beitritt zum Vertrag einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anmelden zu müssen.

10

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 4) beantragen,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Die Antragstellerin sei zur Stomaversorgung nicht berechtigt. Wie sich aus den Entscheidungen beider Tatsacheninstanzen der Hauptsache ergebe, seien die Antragsgegnerinnen berechtigt, die Anstellung eines Stomatherapeuten zu fordern, um die notwendige Versorgungssicherheit im Hilfsmittelbereich für Stomaartikel sicher zu stellen. Es fehle auch an der Eilbedürftigkeit, weil nach den unstreitigen Umsatzzahlen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin nicht zu erkennen sei. Die Antragstellerin habe zudem zwei Krankenschwestern angestellt, welche im Falle des Entzugs der Stomaversorgung nicht entlassen werden müssten, weil diese im Wesentlichen auch in anderen Geschäftsbereichen tätig seien.

13

Die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) haben sich nicht geäußert.

Referenznummer:

R/R5699


Informationsstand: 14.05.2013