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Urteil
Wirksamkeit eines Beitritts zu einem Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln

Gericht:

SG Berlin 210. Kammer


Aktenzeichen:

S 210 KR 2084/11 ER


Urteil vom:

22.11.2011


Tenor:

Es wird vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, festgestellt, dass die Antragstellerin dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen zwischen der Antragsgegnerin und der ...GmbH Deutschland hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b mit Wirkung zum 1.10.2011 wirksam beigetreten ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 150000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Beitritts zu einem Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln. Die Antragstellerin, ein Unternehmen, welches Medizinprodukte herstellt und vertreibt, ist nach eigenen Angaben auf den Bereich der Tracheotomie und Laryngekomie spezialisiert.

Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, schloss als Aktionärskasse der. AG, einer Aktiengesellschaft, die für ihre Aktionärs- und Kunden-Krankenkassen mit dem Einkauf und der Beschaffung von Arznei- und Hilfsmitteln betraut ist, am 4.3.2009 mit der A P M GmbH einen Vertrag über die Versorgung ihrer Versicherten ab dem 1.1.2009 mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 (Atemtherapie- und Inhalationsgeräte) und 12 (Hilfsmittel bei Tracheostoma) u.a. zur Tracheostoma- und Laryngektomieversorgung ab. Nach § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrags galt dieser für A P und die Krankenkassen, welche die zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigt haben oder diesem beigetreten sind.

Die Antragstellerin erklärte den Beitritt zum Vertrag zwischen der. AG und der A P M GmbH zum 1.1.2010. Die Antragsgegnerin - als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragsparteien - erklärte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.6.2011 die Kündigung des Vertrages zum 30.9.2011, die AG sei von ihr ebenfalls über die Kündigung informiert worden.

Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin mit E-mail vom 8.7.2011 einen Vertragsentwurf über die Versorgung mit Tracheastomaprodukten und Stomaartikeln samt Versorgungspauschalen, nachdem diese zuvor auf ihrer Internetseite bekannt gegeben habe, dass sie beabsichtige, einen neuen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 (enterale Ernährung samt Verband- und Hilfsmittel), 12 (Tracheostoma) und 29 (Stomaartikel) zu schließen. Interessierte Unternehmen seien dabei aufgefordert worden, ein Angebot bis zum 15.7.2011 abzugeben. Die Antragstellerin teilte in ihrer E-mail mit, Interesse am Abschluss eines Vertrags über die Produktgruppen 01, 12, 14 zu haben und berief sich darauf, dass die Antragsgegnerin selbst zuvor eine Vertragsangebotszusendung auch per E-mail gebilligt habe.

Die Antragsgegnerin schrieb am 5.9.2011 ihre Versicherten, somit auch die bis dahin von der Antragstellerin versorgten Versicherten an und informierte diese darüber, dass ab dem 1.10.2011 die Versorgung nur noch über die Premiumpartner erfolge, die bereits vertraglich gebunden seien, die Zusammenarbeit mit einigen der bisherigen Partner werde zum 30.9.2011 beendet und ab dem 1.10.2011 von einem der Premiumpartner übernommen. Dem Schreiben war eine Liste mit "Kontaktdaten der Premiumpartner" beigefügt, auf der sich die Antragstellerin nicht fand.

Die Antragsgegnerin übersandte der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 8.9.2011 einen neuen Vertrag, auf dem die Antragstellerin das Liefergebiet und die Versorgungsbereiche durch Setzen entsprechender Kreuze bestimmen konnte. Mit Schreiben vom 20.9.2011 erklärte die Antragstellerin den Betritt zu dem ab dem 1.10.2011 geltenden Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V für die Hilfsmittelversorgung von Tracheostomierten und Laryngektomierten der Antragsgegnerin zum 1.10.2011. Mit Schreiben vom 22.9.2011 lehnte die Antragsgegnerin den Beitritt der Antragstellerin zum Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernähung, bei Tracheostoma und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen ab; der Vertrag lasse keinen auf einzelne Vertragsklauseln, wie z.B. lediglich für den Versorgungsbereich Tracheostoma, beschränkten Beitritt zu. Ein Vertragsbeitritt und die damit zusammenhängende Lieferberechtigung könne von ihr somit nicht bestätigt werden.

Die Antragstellerin hat am 28.10.2011 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln nach § 126 Abs. 1 SGB V, sie verweist dazu auf ihre Präqualifizierung (§ 126 Abs. 1b SGB V). Mit dem erklärten Beitritt zum Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und A P M GmbH zum 1.1.2011 sei die Antragstellerin gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerin versorgungsberechtigt in den vertraglich geregelten Versorgungsbereichen. Auf den per E-mail übersandten Vertragsentwurf der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin nicht reagiert, vielmehr zunächst am 5.9.2011 ihre Versicherten angeschrieben. Diese Vorgehensweise betreffe auch die Versorgung der Versicherten durch die Antragstellerin, diese gehöre zu den bisherigen Vertragspartnern, die nur noch bis zum 30.9.2011 lieferberechtigt seien. Diese Versicherten seien aufgefordert worden, mitzuteilen, inwieweit der Übergang zu einem neuen Leistungsbringer erfolgen solle. Dem Schreiben sei eine Liste mit sog. Kontaktdaten der (neuen) Premiumpartner beigefügt gewesen. Erst am 8.9.2011 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin den neuen Vertrag zugesandt, aufgrund des anschließend von der Antragsgegnerin abgelehnten Beitritts der Antragstellerin zu dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V sei die Antragstellerin von der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin zum 1.10.2011 ausgenommen. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr zur Seite, da ihr ein Anspruch auf Beitritt zum Vertrag zustehe. Nach der Neufassung des § 127 SGB V habe ein Vertragsabschluss für die Antragstellerin existenzielle Bedeutung, da sie ohne Vertrag die Versicherten nicht mehr versorgen dürfe. Das Beitrittsrecht des § 127 Abs. 2a SGB V sei geschaffen worden, um den willkürlichen Ausschluss von Leistungserbringern bei der Versorgung der Versicherten zu verhindern. Es liege ein Rahmenvertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Antragsgegnerin und den Premiumpartnern, die diese benannt hat, vor. Die Antragstellerin habe keine andere vertragliche Versorgungsberechtigung für die Versicherten der Antragsgegnerin; sie habe ihre Eignung für die Versorgung der Versicherten nachgewiesen. Ein Beitritt sei auch zu einzelnen Vertragsklauseln möglich, wie z.B. zu einzelnen Produktgruppen. Diese einzeln im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Gruppen könnten einzeln gehandhabt werden, seien damit teilbar. Anderes sei aus dem Gesetzeszweck nicht ableitbar, gerade die kleineren und mittleren Unternehmen wären bei anderer Betrachtung ausgeschlossen, da sie häufig nur einen Teilbereich der Versorgung mit Produkten abdecken könnten. Dass es sich bei der Begründung der Antragsgegnerin um eine Schutzbehauptung handele, belege schon die Übersicht "Kontaktdaten der Premiumpartner", die dort mitbenannte Firma GmbH biete im Gegensatz zu anderen Premiumpartnern den Produktbereich Tracheostoma nicht an. Ein anderes Ergebnis wäre schließlich im Hinblick auf den allein durch den Vertrag eröffneten Marktzugang als Eingriff in die Berufsfreiheit des einzelnen Leistungserbringers nicht verfassungskonform. Die einstweilige Anordnung sei geboten, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, der glaubhaft gemachte Anspruch sei grundrechtsrelevant und werde durch Zeitablauf in seiner Verwirklichung gefährdet. Es liege zudem ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit vor. Zudem sei in Beachtung der Abhängigkeit von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu beachten, dass im Hinblick auf einen bestehenden Anordnungsanspruch an den Anordnungsgrund keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften. Die Antragstellerin erleide infolge des Umstands, dass sie nicht mehr versorgungsberechtigt sei, erhebliche Umsatzeinbußen, zudem habe sie in Erwartung der weiteren Versorgungsberechtigung entsprechende kostenintensive Vorkehrungen sächlicher und personeller Art getroffen. Im Hinblick auf diese wirtschaftlichen Folgen sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für die weitere Versorgungsberechtigung ein mehrjähriges Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen. Zudem sei nicht absehbar, ob die wirtschaftlichen Folgen des Zuwartens nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden könnten.

Sie beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen zwischen der Antragsgegnerin und der GMbH Deutschland hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b mit Wirkung zum 1.10.2011 wirksam beigetreten ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das durch die Beitrittserklärung vom 20.9.2011 abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b anzunehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

Die Antragstellerin trage Argumente vor, die inhaltlich dem Wettbewerbsrecht angehörten, es werde gebeten, eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorzunehmen. In der Sache habe die Antragsgegnerin den Beitritt der Antragstellerin zu dem Vertrag wirksam abgelehnt. In der Übersendung der Unterlagen zum Vertragsbeitritt durch die Antragstellerin könne weder ein Teilbeitritt gesehen werden noch ein Angebot auf einen beschränkten Beitritt, welches die Antragsgegnerin anzunehmen habe. Der beitrittsfähige Vertrag umfasse die Produktgruppen: - Versorgung bei enteraler Ernährung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 inklusive der Verbandsstoffe und Sondennahrung, - Versorgung mit Hilfsmitteln der ableitenden Inkontinenz, - Versorgung tracheotomierter Versicherter mit Hilfsmitteln, - Versorgung laryngektomierter Versicherter mit Hilfsmitteln, - Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie (Colostomie, Urostomie und Ileostomie). Die Produktgruppen seien in der Weise zusammengefasst, dass diese aus Sicht der Versicherten einen optimalen Service gegeben könnten. Als Versorgungsgebiet sei das gesamte Bundesgebiet vorgesehen. Die Antragsgegnerin beabsichtige zudem, einen Versorgungsvertrag mit einem regionalen Schwerpunkt in den Postleitzahlengebieten 4 und 5 abzuschließen. Ein Vertragsbeitritt könne nur erfolgen, wenn der Leistungserbringer die Versorgung mit sämtlichen, in einem Vertrag geregelten Produktgruppen sicherstellen kann. Die Möglichkeit eines unmittelbaren Vertragsbeitritts der Antragstellerin sei abzulehnen, denn diese Konstruktion verwehre der Krankenkasse die Prüfung, ob der beitrittswillige Leistungserbringer alle Voraussetzungen erfülle und ein weiterer Vertragspartner sein könne. Vielmehr liege ein Angebot vor, das erst mit der Annahme durch die Krankenkasse zu einem Vertragsschluss führen könne. Bereits der Wortlaut des § 127 Abs. 2a SGB V lege nahe, dass zu einem Vertrag nur in Gänze beigetreten werden könne. Die Zusammenfassung der Versorgungsbereiche sei dabei sinnvoll, da es durchaus Überschneidung der Versorgungsbereiche gebe, Versicherte, die Stomaartikel benötigten, benötigten häufig auch Hilfsmittel zur enteralen Ernährung und/oder ableitende Inkontinenzartikel. Die Antragsgegnerin habe bei der Zusammenstellung der Versorgungsbereiche einen Beurteilungsspielraum, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sei. Der Vertrag könne für beitrittswillige Leistungserbringer kein Angebot nach dem Cafeteria-Modell darstellen, der Leistungserbringer habe unter den einzelnen Leistungspunkten des Ausgangsvertrages kein uneingeschränktes Wahlrecht. Eine andere Auffassung würde zu einer Zerlegung des einheitlichen Vertrags in kleine und kleinste Vertragsgegenstände führen, diese "Atomisierung" der Versorgung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Krankenkassen unterlägen keinem Kontrahierungszwang, der Beitritt nach § 127 Abs. 2a SGB V sei als Ausnahme von dem Grundsatz eng auszulegen. Die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Versorgungsteilhabe hätten keinen individualschützenden Charakter. Im Interesse der Servicequalität für ihre Versicherten benötige die Antragsgegnerin eine Versorgung durch einen Anbieter, der über mehrere Versorgungsbereiche hinweg leistungsfähig sei. Ein Vertrauensschutz der Antragstellerin sei schon aufgrund der wirksam erfolgten Kündigung des Vorgänger-Vertrages zum 30.9.2011 nicht gegeben.

Das Sozialgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.10.2011 unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

Es wird vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, festgestellt, dass die Antragstellerin dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen zwischen der Antragsgegnerin und der ...GmbH Deutschland hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b mit Wirkung zum 1.10.2011 wirksam beigetreten ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 150000 EUR festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Beitritts zu einem Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln. Die Antragstellerin, ein Unternehmen, welches Medizinprodukte herstellt und vertreibt, ist nach eigenen Angaben auf den Bereich der Tracheotomie und Laryngekomie spezialisiert.

Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, schloss als Aktionärskasse der. AG, einer Aktiengesellschaft, die für ihre Aktionärs- und Kunden-Krankenkassen mit dem Einkauf und der Beschaffung von Arznei- und Hilfsmitteln betraut ist, am 4.3.2009 mit der A P M GmbH einen Vertrag über die Versorgung ihrer Versicherten ab dem 1.1.2009 mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 (Atemtherapie- und Inhalationsgeräte) und 12 (Hilfsmittel bei Tracheostoma) u.a. zur Tracheostoma- und Laryngektomieversorgung ab. Nach § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrags galt dieser für A P und die Krankenkassen, welche die zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigt haben oder diesem beigetreten sind.

Die Antragstellerin erklärte den Beitritt zum Vertrag zwischen der. AG und der A P M GmbH zum 1.1.2010. Die Antragsgegnerin - als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragsparteien - erklärte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.6.2011 die Kündigung des Vertrages zum 30.9.2011, die AG sei von ihr ebenfalls über die Kündigung informiert worden.

Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin mit E-mail vom 8.7.2011 einen Vertragsentwurf über die Versorgung mit Tracheastomaprodukten und Stomaartikeln samt Versorgungspauschalen, nachdem diese zuvor auf ihrer Internetseite bekannt gegeben habe, dass sie beabsichtige, einen neuen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 (enterale Ernährung samt Verband- und Hilfsmittel), 12 (Tracheostoma) und 29 (Stomaartikel) zu schließen. Interessierte Unternehmen seien dabei aufgefordert worden, ein Angebot bis zum 15.7.2011 abzugeben. Die Antragstellerin teilte in ihrer E-mail mit, Interesse am Abschluss eines Vertrags über die Produktgruppen 01, 12, 14 zu haben und berief sich darauf, dass die Antragsgegnerin selbst zuvor eine Vertragsangebotszusendung auch per E-mail gebilligt habe.

Die Antragsgegnerin schrieb am 5.9.2011 ihre Versicherten, somit auch die bis dahin von der Antragstellerin versorgten Versicherten an und informierte diese darüber, dass ab dem 1.10.2011 die Versorgung nur noch über die Premiumpartner erfolge, die bereits vertraglich gebunden seien, die Zusammenarbeit mit einigen der bisherigen Partner werde zum 30.9.2011 beendet und ab dem 1.10.2011 von einem der Premiumpartner übernommen. Dem Schreiben war eine Liste mit "Kontaktdaten der Premiumpartner" beigefügt, auf der sich die Antragstellerin nicht fand.

Die Antragsgegnerin übersandte der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 8.9.2011 einen neuen Vertrag, auf dem die Antragstellerin das Liefergebiet und die Versorgungsbereiche durch Setzen entsprechender Kreuze bestimmen konnte. Mit Schreiben vom 20.9.2011 erklärte die Antragstellerin den Betritt zu dem ab dem 1.10.2011 geltenden Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V für die Hilfsmittelversorgung von Tracheostomierten und Laryngektomierten der Antragsgegnerin zum 1.10.2011. Mit Schreiben vom 22.9.2011 lehnte die Antragsgegnerin den Beitritt der Antragstellerin zum Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernähung, bei Tracheostoma und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen ab; der Vertrag lasse keinen auf einzelne Vertragsklauseln, wie z.B. lediglich für den Versorgungsbereich Tracheostoma, beschränkten Beitritt zu. Ein Vertragsbeitritt und die damit zusammenhängende Lieferberechtigung könne von ihr somit nicht bestätigt werden.

Die Antragstellerin hat am 28.10.2011 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln nach § 126 Abs. 1 SGB V, sie verweist dazu auf ihre Präqualifizierung (§ 126 Abs. 1b SGB V). Mit dem erklärten Beitritt zum Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und A P M GmbH zum 1.1.2011 sei die Antragstellerin gegenüber den Versicherten der Antragsgegnerin versorgungsberechtigt in den vertraglich geregelten Versorgungsbereichen. Auf den per E-mail übersandten Vertragsentwurf der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin nicht reagiert, vielmehr zunächst am 5.9.2011 ihre Versicherten angeschrieben. Diese Vorgehensweise betreffe auch die Versorgung der Versicherten durch die Antragstellerin, diese gehöre zu den bisherigen Vertragspartnern, die nur noch bis zum 30.9.2011 lieferberechtigt seien. Diese Versicherten seien aufgefordert worden, mitzuteilen, inwieweit der Übergang zu einem neuen Leistungsbringer erfolgen solle. Dem Schreiben sei eine Liste mit sog. Kontaktdaten der (neuen) Premiumpartner beigefügt gewesen. Erst am 8.9.2011 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin den neuen Vertrag zugesandt, aufgrund des anschließend von der Antragsgegnerin abgelehnten Beitritts der Antragstellerin zu dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V sei die Antragstellerin von der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin zum 1.10.2011 ausgenommen. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr zur Seite, da ihr ein Anspruch auf Beitritt zum Vertrag zustehe. Nach der Neufassung des § 127 SGB V habe ein Vertragsabschluss für die Antragstellerin existenzielle Bedeutung, da sie ohne Vertrag die Versicherten nicht mehr versorgen dürfe. Das Beitrittsrecht des § 127 Abs. 2a SGB V sei geschaffen worden, um den willkürlichen Ausschluss von Leistungserbringern bei der Versorgung der Versicherten zu verhindern. Es liege ein Rahmenvertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Antragsgegnerin und den Premiumpartnern, die diese benannt hat, vor. Die Antragstellerin habe keine andere vertragliche Versorgungsberechtigung für die Versicherten der Antragsgegnerin; sie habe ihre Eignung für die Versorgung der Versicherten nachgewiesen. Ein Beitritt sei auch zu einzelnen Vertragsklauseln möglich, wie z.B. zu einzelnen Produktgruppen. Diese einzeln im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Gruppen könnten einzeln gehandhabt werden, seien damit teilbar. Anderes sei aus dem Gesetzeszweck nicht ableitbar, gerade die kleineren und mittleren Unternehmen wären bei anderer Betrachtung ausgeschlossen, da sie häufig nur einen Teilbereich der Versorgung mit Produkten abdecken könnten. Dass es sich bei der Begründung der Antragsgegnerin um eine Schutzbehauptung handele, belege schon die Übersicht "Kontaktdaten der Premiumpartner", die dort mitbenannte Firma GmbH biete im Gegensatz zu anderen Premiumpartnern den Produktbereich Tracheostoma nicht an. Ein anderes Ergebnis wäre schließlich im Hinblick auf den allein durch den Vertrag eröffneten Marktzugang als Eingriff in die Berufsfreiheit des einzelnen Leistungserbringers nicht verfassungskonform. Die einstweilige Anordnung sei geboten, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, der glaubhaft gemachte Anspruch sei grundrechtsrelevant und werde durch Zeitablauf in seiner Verwirklichung gefährdet. Es liege zudem ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit vor. Zudem sei in Beachtung der Abhängigkeit von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu beachten, dass im Hinblick auf einen bestehenden Anordnungsanspruch an den Anordnungsgrund keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften. Die Antragstellerin erleide infolge des Umstands, dass sie nicht mehr versorgungsberechtigt sei, erhebliche Umsatzeinbußen, zudem habe sie in Erwartung der weiteren Versorgungsberechtigung entsprechende kostenintensive Vorkehrungen sächlicher und personeller Art getroffen. Im Hinblick auf diese wirtschaftlichen Folgen sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für die weitere Versorgungsberechtigung ein mehrjähriges Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen. Zudem sei nicht absehbar, ob die wirtschaftlichen Folgen des Zuwartens nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden könnten.


Sie beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin dem Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen zwischen der Antragsgegnerin und der GMbH Deutschland hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b mit Wirkung zum 1.10.2011 wirksam beigetreten ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das durch die Beitrittserklärung vom 20.9.2011 abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen hinsichtlich der Tracheostoma und Laryngektomieversorgung i.S.d. Anlage 4b anzunehmen.


Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

Die Antragstellerin trage Argumente vor, die inhaltlich dem Wettbewerbsrecht angehörten, es werde gebeten, eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit vorzunehmen. In der Sache habe die Antragsgegnerin den Beitritt der Antragstellerin zu dem Vertrag wirksam abgelehnt. In der Übersendung der Unterlagen zum Vertragsbeitritt durch die Antragstellerin könne weder ein Teilbeitritt gesehen werden noch ein Angebot auf einen beschränkten Beitritt, welches die Antragsgegnerin anzunehmen habe. Der beitrittsfähige Vertrag umfasse die Produktgruppen: - Versorgung bei enteraler Ernährung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 inklusive der Verbandsstoffe und Sondennahrung, - Versorgung mit Hilfsmitteln der ableitenden Inkontinenz, - Versorgung tracheotomierter Versicherter mit Hilfsmitteln, - Versorgung laryngektomierter Versicherter mit Hilfsmitteln, - Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie (Colostomie, Urostomie und Ileostomie). Die Produktgruppen seien in der Weise zusammengefasst, dass diese aus Sicht der Versicherten einen optimalen Service gegeben könnten. Als Versorgungsgebiet sei das gesamte Bundesgebiet vorgesehen. Die Antragsgegnerin beabsichtige zudem, einen Versorgungsvertrag mit einem regionalen Schwerpunkt in den Postleitzahlengebieten 4 und 5 abzuschließen. Ein Vertragsbeitritt könne nur erfolgen, wenn der Leistungserbringer die Versorgung mit sämtlichen, in einem Vertrag geregelten Produktgruppen sicherstellen kann. Die Möglichkeit eines unmittelbaren Vertragsbeitritts der Antragstellerin sei abzulehnen, denn diese Konstruktion verwehre der Krankenkasse die Prüfung, ob der beitrittswillige Leistungserbringer alle Voraussetzungen erfülle und ein weiterer Vertragspartner sein könne. Vielmehr liege ein Angebot vor, das erst mit der Annahme durch die Krankenkasse zu einem Vertragsschluss führen könne. Bereits der Wortlaut des § 127 Abs. 2a SGB V lege nahe, dass zu einem Vertrag nur in Gänze beigetreten werden könne. Die Zusammenfassung der Versorgungsbereiche sei dabei sinnvoll, da es durchaus Überschneidung der Versorgungsbereiche gebe, Versicherte, die Stomaartikel benötigten, benötigten häufig auch Hilfsmittel zur enteralen Ernährung und/oder ableitende Inkontinenzartikel. Die Antragsgegnerin habe bei der Zusammenstellung der Versorgungsbereiche einen Beurteilungsspielraum, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sei. Der Vertrag könne für beitrittswillige Leistungserbringer kein Angebot nach dem Cafeteria-Modell darstellen, der Leistungserbringer habe unter den einzelnen Leistungspunkten des Ausgangsvertrages kein uneingeschränktes Wahlrecht. Eine andere Auffassung würde zu einer Zerlegung des einheitlichen Vertrags in kleine und kleinste Vertragsgegenstände führen, diese "Atomisierung" der Versorgung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Krankenkassen unterlägen keinem Kontrahierungszwang, der Beitritt nach § 127 Abs. 2a SGB V sei als Ausnahme von dem Grundsatz eng auszulegen. Die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Versorgungsteilhabe hätten keinen individualschützenden Charakter. Im Interesse der Servicequalität für ihre Versicherten benötige die Antragsgegnerin eine Versorgung durch einen Anbieter, der über mehrere Versorgungsbereiche hinweg leistungsfähig sei. Ein Vertrauensschutz der Antragstellerin sei schon aufgrund der wirksam erfolgten Kündigung des Vorgänger-Vertrages zum 30.9.2011 nicht gegeben.

Das Sozialgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.10.2011 unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Referenznummer:

R/R3780


Informationsstand: 25.01.2012