Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Antragstellerin einem zwischen der Antragsgegnerin und einem Dritten geschlossenen und ausdrücklich eine bundesweite Versorgung vorsehenden Hilfsmittelliefervertrag nach
§ 127 Abs. 2a SGB V teilweise, nämlich im Hinblick auf bestimmte Produktgruppen und bestimmte Postleitzahlenbereiche, beitreten kann.
Die Antragstellerin ist als Einzelunternehmerin im Bereich der Hilfsmittelversorgung tätig. Sie verfügt über eine sogenannte Präqualifizierung für die Versorgungsbereiche 15 A (Inkontinenzhilfen ) und 29 A (Stomaartikel ). Eine weitere Person ist für sie als "freie Mitarbeiterin" tätig. Sie versorgte bis September 2011
ca. 110 Personen, von denen 15 bei der Antragsgegnerin gesetzlich versichert waren. Der Gesamtumsatz der Antragstellerin belief sich 2010 auf knapp 250.000,00
EUR, bis September 2011 auf gut 230.000,00
EUR. Davon entfielen auf die bei der Antragsgegnerin Versicherten 2010 knapp 25.000,00
EUR, bis September 2011 knapp 40.000,00
EUR.
Mit Schreiben vom 27.06.2011 kündigte die Antragsgegnerin die zuvor mit der Antragstellerin über die Versorgung ihrer Versicherten abgeschlossene Vereinbarung zum 30.09.2011. Die Antragsgegnerin legte in der Folge drei unterschiedliche Vertragstypen auf: zwei über eine bundesweite Versorgung mit vier Versorgungsbereichen und entweder einer umsatzabhängigen (Vertragsnummer 1001) oder einer festen Vergütung (Vertragsnummer 1002) sowie einen über eine regionale Versorgung mit drei Versorgungsbereichen und einer festen, aber im Vergleich mit den beiden vorgenannten Verträgen abgesenkten Vergütung (Vertragsnummer 1003). Unter dem 08.09.2011 bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitritt zum Vertrag
Nr. 1002 an. Über die bundesweite Versorgung und die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrerer Versorgungsbereiche hinaus sieht der Vertrag in Anlage 3 je nach Versorgungsbereich eine Mindestmitarbeiterzahl pro Standort von zwei, im Bereich der enteralen Ernährung und der ableitenden Inkontinenz von drei vor. Des Weiteren wird eine Service-Hotline gefordert.
Unter dem 09.09.2011 erklärte die Antragstellerin den Beitritt zum Vertrag
Nr. 1002, beschränkt auf die Produktgruppen 15 und 29, die Postleitzahlen 44 -47 als Liefergebiet und mit dem Hinweis, dass nur zwei Mitarbeiter vorhanden seien. Am 19.09.2011 lehnte die Antragsgegnerin einen solchen beschränkten Beitritt ab. Außerdem fehle eine Service-Hotline.
Am 28.09.2011 beantragte die Antragstellerin die Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste.
Am gleichen Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie zunächst beantragt hat, die Antragstellerin zu verpflichten sie so zu behandeln, als sei sie einem zwischen der Antragsgegnerin und der Firma S&W
GmbH abgeschlossenen Vertrag im Hinblick auf die o.g. Produktgruppen beigetreten. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit der Firma S&W
GmbH einen ihrer neuen Verträge abgeschlossen (
Nr. 1003).
Seit dem 01.10.2011 lässt die Antragsgegnerin mehrere bei ihr versicherte frühere Kunden der Antragstellerin durch andere Leistungserbringer versorgen.
Die Antragstellerin trägt vor, ein Teilbeitritt sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für das Erfordernis einer bundesweiten Versorgung sei nicht ersichtlich, zumal es sich im Wesentlichen um ein Versandgeschäft handele. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, warum eine Versorgung mit allen in den Verträgen genannten Produkten erfolgen müsse. Dass einzelne Versicherte Hilfsmittel mehrerer Produktgruppen bedürften, rechtfertige noch nicht den Zwang zur Versorgung mit allen genannten Produktgruppen. Das Erfordernis, für bestimmte Versorgungsbereiche drei Mitarbeiter vorzuhalten, sei mit dem Urteil des
BSG vom 21.07.2011,
B 3 KR 14/10 R nicht vereinbar. Im Ergebnis führe die Praxis der Antragsgegnerin zur Verdrängung kleiner Unternehmen. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidungen SG Dortmund, Beschluss vom 13.12.2011, S 12 KR 1300/11 ER; SG Berlin, Beschluss vom 22.11.2011,
S 210 KR 2084/11 ER;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011,
L 16 KR 7/11 B ER;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2011,
L 11 KR 4724/10 ER-B.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie so zu behandeln, als hätte sie durch das mit Schreiben vom 09.09.2011 abgegebene Angebot auf Beitritt zum "Hilfsmittelliefervertrag nach § 127
Abs. 2
SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stomaanlagen" gemäß Anlage 1 zwischen der Antragsgegnerin und der GHD Gesundheits-
GmbH (Ahrensburg) mit Wirkung ab dem 01.10.2011 für die Postleitzahlenbereiche 44, 45, 46 und 47 den Status als Vertragspartner in Bezug auf die Versorgung mit Hilfsmitteln der ableitenden Inkontinenz (PG 15) sowie mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie (PG 29 - Colostomie, Urostomie und Ileostomie) erlangt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Zusammenfassung der Versorgungsbereiche sei sinnvoll und jedenfalls nicht willkürlich. Bei 13,5 % der Versicherten erfolge eine Versorgung mit Hilfsmitteln mehrerer Produktgruppen. Das höhere Vergütungsniveau für Verträge mit bundesweiter Versorgung ergebe sich aus betriebswirtschaftlichen Nachteilen für Leistungserbringer in umsatzschwachen Regionen, was nicht zuletzt mit den Erfordernissen einer entsprechenden Infrastruktur zur Wahrnehmung von Service- und Beratungsaufgaben zusammenhänge. Das
BSG habe in seinem Urteil vom 21.07.2011 lediglich entschieden, dass es rechtswidrig sei, wenn von der Krankenkasse die Qualifikation als Stomatherapeut gefordert werde. Für das vorliegende Verfahren ergebe sich daraus nichts. Die Antragsgegnerin verweist wegen der Unzulässigkeit eines Teilbeitritts zu einem bundesweiten Vertrag auf die Entscheidung SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011,
S 81 KR 2085/11 ER.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.