II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Kraft des für die Kammer bindenden Verweisungsbeschlusses des SG Köln vom 26. Oktober 2011 war die Kammer nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), § 17a
Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Entscheidung über das Verfahren berufen. Dies gilt unabhängig davon, dass Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit nach § 57a
Abs. 4
SGG für den vorliegenden Fall bestehen (
vgl. dazu die beiden Beschlüsse des SG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2011, S 36 KR 2345/10 -
Rdnr. 3 nach juris; SG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2011, S 182 KR 669/11 - juris). Der Verweisungsbeschluss ist insoweit nicht willkürlich.
1. Gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird. Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Gemessen an diesen Anforderungen, fehlt es an Anordnungsanspruch. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und nötigen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin Vertragspartnerin des Hilfsmittelvertrages geworden ist oder so zu behandeln wäre (dazu a.). Darüber hinaus bestehen Zweifel am Anordnungsgrund, also der besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung (dazu b.), worauf es jedoch nicht ankommt.
a. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht Vertragspartnerin der Antragsgegnerin gemäß dem ab dem 1. Oktober 2011 geltenden "Vertrag nach § 127
Abs. 2
SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" (i.F. Hilfsmittelvertrag) nach § 127
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) geworden. Sie ist auch nicht vorläufig so zu stellen, als sei sie Vertragspartnerin.
aa. Die Antragstellerin ist nicht Vertragspartnerin der Antragsgegnerin. Seit dem 1. April 2007 dürfen nach
§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach
§ 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V abgegeben werden. Neben dem Vertragsschluss im Wege einer Ausschreibung nach § 127
Abs. 1
SGB V kommen Verträge mit Leistungserbringern nach § 127
Abs. 2
SGB V durch Vertragsschluss zwischen Kassen und Leistungserbringern
bzw. ihren Verbänden/Arbeitsgemeinschaften oder Zusammenschlüssen zustande. Nach § 127
Abs. 2a
SGB V können den Verträgen nach
Abs. 2 Satz 1 Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Nach dem Wortlaut des § 127
Abs. 2a
SGB V ist zwingende Voraussetzung für den Beitritt eines Leistungserbringers, dass ein Vertrag im Sinne von § 127 Abs 2
SGB V besteht, also zumindest ein solcher mit einem anderen Leistungserbringer abgeschlossen wurde. Des Weiteren muss der Beitritt zu einem Vertrag erklärt werden. Im Übrigen kommt ein Vertragsbeitritt nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer nicht schon aufgrund eigener Verträge zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist.
Indem der Gesetzgeber in § 127
Abs. 2a Satz 4
SGB V i.d.F. des
GKV-OrgWG geregelt hat, dass § 126 Abs 1a und 2
SGB V unberührt bleiben, hat er zudem klargestellt (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10609,
S. 58), dass auch bei einem Vertragsbeitritt die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Vertragspartner der Krankenkassen im Sinne des § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V nachgewiesen werden müssen. Schließlich enthält die Formulierung "zu den gleichen Bedingungen" die Voraussetzung, dass der Leistungserbringer in der Lage sein muss, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen. Wie der Beitritt eines Leistungserbringers zu einem Vertrag konkret vollzogen wird, regelt das Gesetz nicht. Es kann nach der bisherigen Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 17. Juli 2008, B 3 KR 23/07 R) davon ausgegangen werden, dass der Beitritt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem beitrittswilligen Leistungserbringer und der Krankenkasse bewirkt wird. Der Beitritt nach § 127
Abs. 2a
SGB V zu einem Vertrag nach § 127
Abs. 2 Satz 1
SGB V erfolgt nicht nach den im Zivilrecht geltenden Regeln, der Beitretende wird nicht Vertragspartei des Vertrages, zu dem der Beitritt erklärt wird, da eine gesamtschuldnerische Leistungspflicht nach § 421
BGB nicht gewollt ist. Die Bezeichnung des Vertragsangebotes als "Beitritt" bringt nur zum Ausdruck, dass das Zustandekommen des Vertrages allein vom Willen des Beitretenden abhängt, weil die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das Vertragsangebot anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beitritt ein Korrektiv für eine fehlende Ausschreibung des Hilfsmittellieferungsvertrages ist. Während einem möglichen Missbrauch der Nachfragemacht der Krankenkassen in den Fällen des § 127 Abs 1
SGB V dadurch Rechnung getragen wird, dass die Verträge -
ggf. nur mit einem oder wenigen Anbietern - im Wege der Ausschreibung geschlossen werden, beugt das Beitrittsrecht nach § 127 Abs 2a
SGB V einer den Wettbewerb und die Berufsfreiheit der Leistungserbringer einschränkenden Berücksichtigung von Bedarfsgesichtspunkten vor, indem es allen Leistungserbringern, die bereit und in der Lage sind, sich zu den gleichen Bedingungen wie andere Leistungserbringer an der Versorgung der Versicherten zu beteiligen, ebenfalls einen Anspruch auf Vertragsschluss einräumt. Der Beitritt zu einem bereits bestehenden Vertrag ist als Angebot zum Abschluss eines eigenen Vertrages zu werten; so
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011,
L 11 KR 4724/10 ER-B - zitiert nach juris
Rdnr. 31; a.A. SG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011, S 210 KR 2084/11 ER, wonach bereits die Erklärung des Beitritts die Vertragspartnerschaft begründen soll. Die Antragsgegnerin hat den Beitritt zurückgewiesen, so dass es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Beteiligten kam. Davon geht auch die Antragstellerin aus.
bb. Die Antragstellerin ist jedoch auch nicht so zu stellen, als sei sie Vertragspartnerin. Denn die Voraussetzungen für einen Beitritt nach § 127
Abs. 2a
SGB V sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Beitrittserklärung der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 mit mindestens einem weiteren Leistungserbringer den Hilfsmittelvertrag geschlossen. Ferner besteht derzeit keine (andere) vertragliche Berechtigung der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zur Versorgung deren Versicherter. Zudem erfüllt die Antragstellerin - was unstreitig ist - die Qualifizierungsvoraussetzungen des § 126
SGB V. Jedoch ist die Antragstellerin den/dem Hilfsmittelvertrag zwischen den vormals als "Premiumpartnern" bezeichneten Leistungserbringer(n) und der Antragsgegnerin nicht zu den gleichen Bedingungen beigetreten. Sie hat den Beitritt unter Beschränkung auf eine einzelne Versorgungsbereiche (hier die Produktgruppe 03) sowie unter Beschränkung auf örtliche Liefergebiete erklärt.
(1.) Der Beitritt der Antragstellerin zu dem Vertrag wäre von der Antragsgegnerin anzunehmen (
bzw. nach a.A. wirksam erfolgt), wenn er nur unter der Beschränkung auf einen Teilbereich der mit dem Vertrag zum 1. Oktober 2011 geregelten Versorgung, nämlich der Produktgruppe 03 erklärt worden wäre. Ein Teilbeitritt zu einzelnen Produktgruppen ist zulässig, wenn im Übrigen die im Rahmenvertrag enthaltenen Bestimmungen - die insbesondere eine ordnungsgemäße Versorgung sicherstellen sollen - anerkannt werden. Der Beitritt muss schon nach dem Wortlaut nicht zwingend zu allen in einem Gesamtvertrag geregelten Versorgungsbereichen erfolgen. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesformulierung, dass der Beitritt "zu den gleichen Bedingungen" erfolgen muss. Gemeint ist mit dieser näheren Beschreibung, dass der Beitretende im Hinblick auf die Vertragsmodalitäten im Übrigen, d.h., insbesondere die Preise, die Versorgungsmodalitäten, Weiterbildungsanforderungen, Serviceleistungen, die in Versorgungspauschalen geregelt sind, keine anderen Bedingungen erhält wie der originäre Vertragspartner, der im Einzelfall ausgehandelte Vertrag also nicht für diese Gruppe der Beitretenden verändert wird. Das wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte. Es sollte mit § 127
Abs. 2a
SGB V ermöglicht werden, dass Leistungserbringer, die bislang noch keine Vertragsbeziehungen mit Krankenkassen unterhalten haben - bei gleicher Eignung (§ 126
Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 1a
SGB V) Verträge mit den Kassen schließen können. Das bedingt, dass Leistungserbringer grundsätzlich mit der Produktpalette, den sie bieten können, bestehenden Verträgen insoweit beitreten können. Für die Krankenkassen ergibt sich ein ausreichender Schutz dadurch, dass bestehende, nach § 127
Abs. 2
SGB V ausgehandelte Verträge inhaltlich dadurch nicht verändert, sondern nur personell erweitert werden, sie also nur weitere Vertragspartner, aber keine weiteren Vertragsgegenstände oder andere Modalitäten der Leistungserbringung - gegen ihren Willen - erhalten. Die Zulässigkeit des Teilbeitritts unter Beschränkung auf einzelne Produktgruppen ist in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile überwiegend anerkannt (dazu im Einzelnen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011, L 11 KR 4724/10 ER-B,
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2011;
L 16 KR 7/11 B ER; SG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011, Az S 210 KR 2084/11 ER - jeweils zu örtlich unbeschränkten Vertragsbeitritten; Hinkelmann/Hackstein, Beitritts- und Informationsrecht zu Hilfsmittelverträgen, SGb 2010,
S. 341 f. Weber; "Ganz oder gar nicht - Der (Teil-)Beitritt zu Hilfsmittelverträgen gemäß § 127 IIa,
SGB V, in NZS 2011, 53
ff.). Die in dem Vertrag der Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag mit dem/den anderen Vertragspartner(n) zum 1. Oktober 2011 geregelten Versorgungsbereiche weisen keine solche Nähe auf, dass die Versorgung in einem der Bereiche typisch oder häufig mit einer Versorgung in einem anderen Bereich einhergeht. So ist der Zusammenhang zwischen Erkrankungsbildern, die eine enterale Ernährung hervorbringen und solchen, die Inkontinenz verursachen, so dass Versicherte typischerweise für beide Bereiche Hilfsmittel benötigen, kein typischer und für die Kammer kein sofort einsichtiger. Die Zusammenfassung der Versorgungsbereiche durch die Antragsgegnerin als einen - auch für die Leistungserbringer - geschlossenen Bereich einheitlicher Versorgung ist danach zwar sinnvoll, aber für eine sachgerechte Versorgung nicht zwingend. Zudem ist bei dem vorliegenden Vertrag ist keine untrennbare Verknüpfung der Vergütung mit der Vergütung für weitere im Vertrag genannte Produktgruppen (im Sinne einer Mischkalkulation) ersichtlich; es ist nicht erkennbar, inwiefern ein höherer Preis bei der einen Produktgruppe durch "Nachlässe" bei anderen Produktgruppen kompensiert worden sein sollte. Ein (bindender) Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Krankenkasse besteht nicht,
vgl. hierzu SG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011, S 210 KR 2084/11 ER. Der inhaltliche Teilbeitritt nur zur Produktgruppe 03 hätte nicht verwehrt werden können.
(2.) Die Beitrittserklärung unter örtlicher Beschränkung auf Teilbereiche des (bundesweiten) Versorgungsgebietes stellt jedoch ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu anderen Bedingungen dar. Die Antragsgegnerin ist nicht darauf zu verweisen, unter der Geltung des streitgegenständlichen Hilfsmittelvertrages örtlich eine bloße Teilversorgung von einem Beitrittskandidaten zu erhalten, weil der ausgehandelte Vertrag in örtlicher Hinsicht nur als Ganzes sinnvoll umsetzbar ist und ohne Gefährdung der Versorgungssicherheit durchgeführt kann. Die vertraglichen Regelungen sehen die Belieferung und die Serviceleistungen einerseits und die Vergütung für die Leistungserbringung anderseits unabhängig vom Ort der Versorgung vor. Der Hilfsmittelvertrag sieht eine pauschale Abgeltung aller relevanten Versorgungsleistungen mit monatlichen Versorgungspauschalen vor. In den Versorgungspauschalen sind insbesondere die Preise, die Versorgungsmodalitäten, Weiterbildungsanforderungen und Serviceleistungen für die bundesweite Versorgung erfasst. Insoweit liegt innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche eine Mischkalkulation vor. Nach Überzeugung des Gerichts würde der Teilung in regionale Lieferbereiche wegen der hier erheblich unterschiedlichen Versichertendichte der Antragsgegnerin die Sicherstellung der einheitlichen Versorgung gefährden. Die Antragsgegnerin wäre
ggf. gezwungen, für wirtschaftlich unattraktive Versorgungsgebiete Verträge mit höheren als jetzt einheitlich kalkulierten Beträge abzuschließen oder würden bundesweit tätige Vertragspartner wegen anteilig höherer Kosten innerhalb des selben Vertragswerks (wegen anteiliger Versorgung durch die nur regional tätige Antragstellerin) relativ benachteiligt. Ein Teilbeitritt zum Liefergebiet würde somit eine andere Modalität der Leistungserbringung bewirken. Die vertraglich vereinbarte, bundesweite Versorgung innerhalb einer Produktgruppe stellt daher im vorliegenden Fall keine in Bezug auf die Liefergebiete teilbare Leistung dar;
vgl. zur Teilbarkeit Hinkelmann/Hackstein, a.a.O.,
S. 343. Die Antragstellerin begehrt nicht gleiche Bedingungen im Sinne von § 127
Abs. 2a
SGB V, sondern andere Vertragsmodalitäten. Nach ihrem Vortrag kann sie aus Kapazitätsgründen keine bundesweite Versorgung sicherstellen. Für die wirtschaftlich attraktive Versorgung in Gebieten mit hoher Versichertendichte der Antragsgegnerin begehrt sie den Eintritt in die für die bundesweite Versorgung vereinbarte Vertragsgestaltung, also ohne die wirtschaftlich unattraktive Versorgung in Gebieten mit geringer Versichertendichte und mit weiten Liefer- und Fahrtwegen. Ein Beitritt eines anderen Leistungserbringers komplementär zu dem von der Antragstellerin angebotenen Teilgebiet ist nicht vorgetragen. Insoweit könnte durch Zusammenschluss im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft von mehreren Anbietern eine bundesweite Versorgung sichergestellt werden. Daran fehlt es hier. Der Auslegung des nicht nach Liefergebieten teilbaren Vertragsgegenstandes steht auch nicht das von der Antragsgegnerin der Antragstellerin übersandte Beitrittsformular entgegen. Zwar werden im Formular das gewünschte Liefergebiet und die Versorgungsbereiche abgefragt. Dieses Formular stellt jedoch keinen Antrag auf Abschluss eines (Beitritts-) Vertrages dar. Die Abfrage des Liefergebietes hat ferner nicht zur Folge, dass die einheitliche Vertragsgestaltung (hinsichtlich des Liefergebietes) teilbar würde. Nach Überzeugung des Gerichts soll die Abfrage vielmehr die Prüfung der bundesweiten Versorgung bei Zusammenschluss mehrerer Leistungserbringer mit separaten Teilliefergebieten ermöglichen.
(3.) Schließlich ist der Abschluss eines Hilfsmittelvertrages, der eine bundesweite Versorgung zum Gegenstand hat, ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ist im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Versorgung der Versicherten - in deren Interesse §§ 126, 127
SGB V bestehen - das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin anzuerkennen, bei unterschiedlicher Versichertendichte eine bundesweite Versorgung vertraglich zu regeln. Mit der gesetzlichen Neuregelung wollte der Gesetzgeber den willkürlichen Ausschluss von Leistungserbringern verhindern. Mit dem Abschluss von Verträgen mit bundesweiter Versorgungspflicht werden regional tätige Leistungserbringer wie die Antragstellerin jedoch nicht willkürlich behindert. Die Sicherstellung der bundesweiten Versorgung stellt - gerade bei unterschiedlicher Versichertendichte - einen sachlichen und rechtfertigenden Grund für eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Leistungserbringer dar. Die Antragsgegnerin hat als bundesweit geöffnete Krankenkasse eine bundesweit gleich hochwertige Versorgung sicherzustellen. Dabei steht sie vor der Herausforderung, bei Abschluss der Verträge mit Leistungser-bringern eine einheitliche Versorgung bei unterschiedlichen Kosten in den einzelnen Versorgungsgebieten sicherzustellen. Dem ist sie mit dem hier streitigen Hilfsmittelvertrag nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten der Antragstellerin aus Art 12.
Abs. 1, Art 3
Abs. 1 Grundgesetz (
GG). Denn die Antragstellerin hat den vom Gesetzgeber vorgegebenen Ordnungsrahmen eingehalten und die Antragstellerin nicht in unzulässigerweise diskriminiert. Ob darüber hinaus von der Antragstellerin - gerade mit Blick auf die höhere Versichertendichte der Antragsgegnerin in Nordrhein-Westfalen und die rechte der Antragstellerin nach Art 12
Abs. 1
GG - der Abschluss eines separaten Vertrages zu anderen Bedingungen verlangt werden kann (wie dies nach Mitteilung im Brancheninformationsblatt MTD-Instant bereits erfolgt sein soll), braucht hier nicht beurteilt zu werden.
b. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel am Anordnungsgrund. Dass durch den Wegfall der Einnahmen die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bedroht wäre oder ihr sonst erhebliche Nachteile drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, ist nicht ersichtlich oder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Nach den Angaben der Antragstellerin beträgt der voraussichtliche Jahresbruttoumsatz 2011 der Antragstellerin bei der Leistungserbringung gegenüber Versicherten der Antragsgegnerin etwa 52.000,00
EUR. Der gesamte Jahresumsatz der Antragstellerin ist derzeit nicht bekannt, ausweislich einer Wirtschaftsauskunft belief sich der Jahresüberschuss des Jahres 2009 jedoch auf 1,2
Mio. EUR, die Bilanzsumme für das Jahr 2009 betrug 6,4
Mio. EUR. Es ist daher zu vermuten, dass der tatsächlich derzeit von der Antragsgegnerin erwirtschaftete Umsatz so hoch ist, dass die mit der Ablehnung des Antrages auf einstweilige Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile die Vorwegnahme der Hauptsache nicht rechtfertigen (hierzu Beschluss des 36. Kammer des SG Berlin vom 25. November 2011, Az S 36 KR 2242/11 ER zum Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag, der einem Jahresumsatzes von nur 0,75 % des Gesamtumsatzes entsprechen würde).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
SGG i.V.m. § 154
Abs. 1
VwGO. Sie berücksichtigt das Unterliegen der Antragstellerin. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a
SGG in Verbindung mit §§ 52
Abs. 1, 50
Abs. 2 GKG. Für Verfahren der vorliegenden Art ist zur Bestimmung des Streitwerts die Regelung in § 50
Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden (
BSG, Urteil vom 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R, juris
Rdnr. 38; Sächsisches
LSG, Beschluss vom 01.12.2010 -
L 1 KR 99/10 B ER - juris). Ausgehend von einem voraussichtlichen Gesamtumsatz der Antragstellerin aus der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin im Jahr 2011 von 52.000,00
EUR betragen 5% hiervon 2.600,00
EUR. Da die Antragstellerin eine Regelung mit Dauerwirkung anstrebt, ist eine drei Jahre umfassende Vorausschau anzunehmen (Sächsisches
LSG, a.a.O.), so dass sich ein Betrag von 7.800,00
EUR ergibt. Da in der Sache um die Vorwegnahme der Hauptsache gestritten wird, besteht kein Anlass für eine Streitwertreduzierung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (
vgl. insoweit Sächsisches
LSG, Beschluss vom 17.06.2010 - L 1 KR 78/09 B ER - juris Rn. 72
m.w.N.).