II.
Die zulässige Beschwerde der Ast. ist begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht den Erlass einer vorläufigen Regelung zur Teilnahme der Ast. an der Versorgung der Versicherten von Betriebskrankenkassen abgelehnt.
Gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). 1. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
a) Nach
§ 127 Abs. 2a SGB V können Leistungserbringer Verträgen nach § 127
Abs. 2
SGB V zu den gleichen Bedingungen beitreten, soweit sie nicht bereits vertraglich zur Versorgung berechtigt sind. Letzteres ist nach dem glaubhaften Vortrag der Ast. nicht der Fall, nachdem der Vertrag nach § 127
Abs. 1
SGB V, aufgrund dessen sie bis 31.12.2010 in der zugeteilten Losregion versorgungsberechtigt war, ausgelaufen ist.
Verträge nach § 127
Abs. 2
SGB V können von (einzelnen) Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften geschlossen werden. Wie sich aus dem Gegenschluss zu § 127
Abs. 2a Satz 2
SGB V ergibt, können auch einzelne Leistungserbringer den von Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften geschlossenen Verträgen (in Folgendem verkürzt: Verbandsverträge) beitreten. Diese Verbandsverträge werden von den auf Seiten der Krankenkassen handelnden Akteuren entweder für die von ihnen vertretenen Krankenkassen geschlossen oder eröffnen den Krankenkassen die Möglichkeit eines Beitritts. Soweit ein Leistungserbringer einem solchen Verbandsvertrag beitreten möchte, kann er den Beitritt gegenüber der vertragsschließenden Organisation der Krankenkassen erklären, womit eine Vielzahl von Einzelverträgen mit den auf Kassenseite beteiligten Krankenkassen zustande kommt (Sächsisches
LSG, Beschluss vom 01.12.2010 - L 1 KR 99/10 B ER;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2011 - L 11 KR 4724/10 ER - B; siehe auch allgemein zum Beitritt zu einem Rahmenvertrag
BSG SozR 4-2500 § 69
Nr. 4 Rdn. 27). Rechtlich ist somit der Beitritt im Sinne des § 127
Abs. 2a
SGB V nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Schuldbeitritts (
vgl. dazu Palandt/Grüneberg,
BGB 70. Aufl., Überblick vor § 414 Rdn. 2), sondern als Begründung eines Einzelvertrages mit den am Verbandsvertrag beteiligten Kassen zu werten. Ob insoweit allein mit der Abgabe der Beitrittserklärung der einzelne Versorgungsvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern wirksam wird (so wohl
BSG a.a.O. Rdn. 26) oder ob der Beitritt als ein Angebot auf Vertragsschluss zu sehen ist, der der Annahme bedarf (so
BSG SozR 4-2500 § 132a
Nr. 4 Rdn. 24), kann dahinstehen. Auch wenn mangels Annahme des durch den Beitritt erklärten Angebots der Ast. bislang keine Verträge zustande gekommen sein sollten, steht dies der getroffenen vorläufigen Regelung nicht entgegen, da nach der gegenwärtigen Einschätzung der Rechtslage der Ag. zur Annahme verpflichtet ist.
b) Der Beitritt setzt zunächst voraus (§ 127
Abs. 2a Satz 4
iVm Abs. 1a Satz 1
SGB V), dass der Leistungserbringer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt. Die Krankenkassen haben die Erfüllung dieser Voraussetzungen sicherzustellen (§ 127
Abs. 1a Satz 1
SGB V), wobei sie von deren Erfüllung auszugehen haben, wenn eine Bestätigung einer geeigneten Stelle vorliegt (Satz 2 a.a.O.). Das insoweit angesprochene sogenannte Präqualifizierungsverfahren ist - unabhängig davon, ob überhaupt ein Leistungserbringer verpflichtet werden kann, ein solches kostenträchtiges Verfahren zu durchlaufen - erst seit dem ersten Quartal 2011 angelaufen. Dementsprechend empfiehlt der
GKV-Spitzenverband, der nach
§ 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V die näheren Einzelheiten des Präqualifizierungsverfahrens mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen zu vereinbaren und der nach § 126
Abs. 1 Satz 3
SGB V Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der fachlichen Anforderungen für einen Vertragsschluss abzugeben hat, in seiner Übergangsregelung, von Eignungsnachweisen der bekannten Leistungserbringer gänzlich abzusehen. Angesichts der Tatsache, dass die Ast. nicht nur seit Jahren über eine Zulassung nach § 126
Abs. 1
SGB V a.F. verfügt hat (wobei offen bleiben kann, ob auch von Seiten der Betriebskrankenkassen die Zulassung erteilt worden war) und dass sie vor allem bis Ende 2010 die Versorgung auch von Versicherten der Betriebskrankenkassen im Rahmen eines Vertrages nach § 127
Abs. 1
SGB V durchgeführt hat, bestehen keinerlei begründete Zweifel an ihrer Eignung; solche hat auch der Ag. nicht genannt.
c) Weiter ist ein Beitritt nur "zu den gleichen Bedingungen" möglich. Entgegen der Ansicht des Ag und des SG steht dem Beitritt insoweit nicht entgegen, dass der fragliche Vertrag mit Apothekenverbänden geschlossen worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Ag zur "berufsbildbezogenen Ausgestaltung der Verträge im Hilfsmittelbereich" gehen an der Sache vorbei. Anders als etwa Hilfsmittel wie orthopädische Schuhe oder Hörhilfen sind die der Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses zuzuordnenden Inkontinenzartikel nicht einem spezifischen Berufsbild zuzuordnen und können fachlich sowohl von Apotheken als auch von Sanitätshäusern abgegeben werden. Ebenfalls ist irrelevant, dass der Vertrag weitere Produktgruppen umfasst und die Ast. mit ihrem Beitritt nur einen Vertrag hinsichtlich der Produktgruppe 15 begehrt. Zu Recht weist das
LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) darauf hin, da ein Beitritt als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu werten sei, sei auch ein Teilbeitritt als auf eine bestimmte Produktgruppe begrenztes Vertragsangebot zulässig. Die gesetzliche Formulierung "zu den gleichen Bedingungen" steht einem Teilbeitritt nicht entgegen, wenn der betreffende Leistungserbringer gerade die für die fragliche Produktgruppe geltenden Bedingungen akzeptiert (Weber, NZS 2011, 53, 56). Gegen die Zulässigkeit eines Teilbeitritts würde allenfalls sprechen, wenn der Vertrag nur als "Ganzes" sinnvoll umgesetzt werden könnte. Hierfür ergibt der mit den Apothekenverbänden geschlossene Vertrag nichts her, geregelt wird nur die Lieferberechtigung für zahlreiche Produktgruppen, ohne dass die Verpflichtung besteht, alle diese Hilfsmittel tatsächlich anzubieten. Es ist also nach dem Vertrag auch möglich, dass eine Apotheke nur Inkontinenzartikel abgibt, so dass nichts dagegen spricht, dass die Ast. ebenfalls auch nur für diese Produktgruppe dem Vertrag beitritt.
Gegen einen Teilbeitritt spricht auch nicht der Hinweis des Ag. darauf, dass für "spezialisierte Leistungserbringer" wie die Ast. "spezielle Verträge" entwickelt worden seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127
Abs. 2a Satz 1
SGB V können vertragslose Leistungserbringer "den Verträgen" nach § 127
Abs. 2
SGB V beitreten. Mithin haben sie bei Bestehen unterschiedlicher Verträge ein Wahlrecht, welchem Vertrag sie beitreten wollen (Knispel, GesR 2009, 236, 240). Es bleibt dem Ag.
bzw. seinen Mitgliedskassen selbstverständlich unbenommen, "spezielle Verträge" für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen zu schließen. Solange sie gleichzeitig aber auch die Abgabe dieser Hilfsmittel außerhalb solcher "spezieller Verträge" ermöglichen, hat auch ein "spezialisierter Leistungserbringer" das Recht, zu den gleichen Bedingungen diese Hilfsmittel abzugeben; er braucht sich nicht auf die "speziellen Verträge" verweisen zu lassen. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Vergütungsregelung sei nicht für die Abgabe größerer Mengen durch Spezialanbieter konzipiert und trage dem Umstand Rechnung, dass Apotheken die Artikel zur wohnortnahen Grundversorgung vorhielten; auch ist das Argument des Sozialgerichts nicht tragfähig, die vereinbarte Vergütung berücksichtige die Breite der von den Apotheken angebotenen Produktgruppen. Zu dem ersten Argument ist anzumerken, dass der Vertrag keine Mengenbegrenzung enthält, so dass die Apotheken selbstverständlich die für den konkreten Versorgungsfall erforderlichen Mengen von Inkontinenzartikeln abgeben dürfen. Wie die Ast. nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt sich dabei insbesondere bei schweren Inkontinenzfällen eine deutlich höhere Vergütung als die sonst angebotene Versorgungspauschale. Zwar mag ein auf bestimmte Produkte beschränkter Leistungsanbieter Kostenvorteile beim Einkauf genießen, so dass er grundsätzlich diese günstiger abgeben kann. Solange die Krankenkassen aber einzelnen Leistungserbringern
bzw. Gruppen von Leistungserbringern höhere Abgabepreise zugestehen, dürfen sie diese im Lichte des
Art. 3
Abs. 1 und
Art. 12
Abs. 1
GG anderen Leistungserbringern nicht verwehren. Für die vom Sozialgericht angenommene untrennbare Verknüpfung der Vergütung mit der Vergütung für weitere im Vertrag genannte Produktgruppen (im Sinne einer Mischkalkulation) ist nichts ersichtlich; es ist nicht erkennbar, inwiefern ein höherer Preis für Inkontinenzartikel durch "Nachlässe" bei anderen Produktgruppen kompensiert worden sein sollte. Ohnehin bestünden Bedenken gegen eine solche Mischkalkulation, weil dies zu einer Verzerrung der Preise für die einzelnen Hilfsmittelproduktgruppen führen würde. Der Ag. kann auch nicht geltend machen, dass die "höhere" Qualifikation der Apothekeninhaber eine höhere Vergütung rechtfertige, wenn die Abgabe des betreffenden Hilfsmittels diese "höhere" Qualifikation nicht erfordert (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 126
Nr. 2). Gleichfalls nicht durchgreifend ist das Argument, dass der Vertrag vorrangig die Abrechnung nach der für Apotheken geltenden Vorschrift des
§ 300 SGB V vorsieht, da im Vertrag auch die Möglichkeit der Abrechnung nach § 302
SGB V geregelt ist. Sonstige Gründe, die der Anwendbarkeit des Vertrages auf die Ast. entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich; es spricht insbesondere auch nichts dagegen, dass sich die Ast. der Regelung des § 11 des Vertrages unterwirft und somit die Apothekenverbände auch im Verhältnis zu ihr bei Vertragsstreitigkeiten beteiligt werden.
2. a) Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Vertrag der Ast. nach § 127
Abs. 1
SGB V, der sie zur Versorgung berichtigt hat, ist zum 31.12.2010 ausgelaufen. Nach § 126
Abs. 1
S. 1
SGB V dürfen Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127
Abs. 1, 2 oder 3
SGB V abgegeben werden; die Versicherten haben nach
§ 33 Abs. 6 S. 1 SGB V nur ein Wahlrecht unter den Vertragspartnern ihrer Kasse. Es liegt somit auf der Hand, dass die Ast. auf eine zeitnahe Klärung ihrer Versorgungsberechtigung ab dem 01.01.2011 angewiesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der bei einem Ausschluss der Versorgung von Versicherten von Betriebskrankenkassen drohende Umsatzverlust 25 % oder "nur" 10 bis 15 % beträgt, da auch eine Einbuße in letztgenannter Höhe einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einer Wechselbeziehung zueinander stehen: Besteht offensichtlich oder jedenfalls mit sehr großer Wahrscheinlichkeit das zu schützende Recht, verringern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon weit unter der vom SG geforderten Schwelle existenzbedrohender Nachteile geboten ist (
vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, § 86 b
Rdnr. 29). Im vorliegenden Fall ist nach dem oben Gesagten vom Bestehen eines Beitrittsrechts auszugehen, so dass dementsprechend geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind. Zudem hat die Ast. zu Recht darauf hingewiesen, dass die baldige Klärung ihres Status im Verhältnis zur Ag. auch deshalb dringlich ist, weil sie andererseits nicht "ersatzweise" einem anderen Vertrag beitreten oder einen Einzelvertrag schließen kann, ohne ihren behaupteten Beitrittsanspruch zu dem Apothekenvertrag zu gefährden, da nach § 127
Abs. 2a Satz 1
SGB V das Beitrittsrecht nur bei vertragslosem Zustand besteht. Die Ast. kann auch nicht zur Abwendung von Nachteilen auf Verträge im Einzelfall nach § 127
Abs. 3
SGB V verwiesen werden, da solche subsidiär sind und der Ast. immer entgegen gehalten werden könnte, dass Verträge mit Leistungserbringern nach § 127
Abs. 2
SGB V bestehen.
b) Soweit der Ag vorträgt, durch den Beitritt werde die Lieferberechtigung der Ast. zu den einzelnen Betriebskrankenkassen nicht geklärt, weil nach derzeitiger Rechtslage Verträge "vorrangig" von den einzelnen Krankenkassen geschlossen würden und nicht bekannt sei, welche Krankenkassen den Rahmenvertrag anwendeten oder einen eigenen Vertrag geschlossen hätten (ähnlich die Argumentation der
BKK Vor Ort in dem von der Ast. zur Akte gereichten Schreiben vom 22.11.2010), vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen. § 127
Abs. 2
SGB V ist kein Vorrang der von einzelnen Krankenkassen geschlossenen Verträge zu entnehmen. Die Vorschrift erlaubt sowohl einzelnen Krankenkassen als auch deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften den Abschluss von Verträgen, ohne insoweit eine Rangordnung zu sehen. Wenn auf Verbandsebene wirksam Rahmenverträge geschlossen worden sind, gelten diese selbstverständlich neben Einzelverträgen der Krankenkassen. Daher ist die Argumentation der
BKK Vor Ort in dem Schreiben vom 22.11.2010 irrig, der von ihr geschlossene Vertrag über Inkontinenzartikel gehe dem Verbandsrahmenvertrag vor, sie fühle sich an den Apothekenvertrag insoweit nicht gebunden. Der Apothekenvertrag sieht nicht vor, dass er nur gilt, wenn keine einzelvertragliche Regelung für die fragliche Produktgruppe gilt. Somit besteht nach einem Beitritt die Lieferungsberechtigung aus diesem Vertrag gleichberechtigt neben der aus einem Einzelvertrag - und damit hat auch der Versicherte nach § 33
Abs. 6 Satz 1
SGB V das Wahlrecht unter den Leistungserbringern. Der Apothekenvertrag gilt nach dessen § 2
Abs. 1
Nr. 1 "für die Mitgliedskassen der von den Verbänden vertretenen Kassenarten", mithin für die dem Ag. angehörenden Betriebskrankenkassen (
§ 207 Abs. 1 S. 3 SGB V). Zwar kann ein Landesverband nach
§ 211 Abs. 2 Nr. 3 SGB V Verträge nur schließen, soweit er hierzu von den Mitgliedskassen bevollmächtigt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass der Apothekenvertrag aber keine Einschränkungen oder einen Vorbehalt enthält und ausdrücklich für die Mitgliedskassen des Ag gelten soll und nicht angenommen werden kann, der Ag. habe ohne wirksame Bevollmächtigung gehandelt und einen letztlich für die Apothekenverbände (mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) "wertlosen" Vertrag geschlossen, ist davon auszugehen, dass der Ag den Vertrag für seine Mitgliedskassen schließen durfte. Dann sind diese auch an den Rahmenvertrag gebunden, ohne dass - wie dargelegt - von ihnen geschlossene Einzelverträge diesem Rahmenvertrag vorgehen. Mithin erlangt die Ast. durch den Beitritt auch die Position als Vertragspartner der Mitgliedskassen des Ag.
c) Die in der Argumentation des Ag
bzw. der genannte Betriebskrankenkasse zum Ausdruck kommende Haltung veranlasst den Senat zu folgender Bemerkung:
Das
BSG weist in seinem Urteil vom
10.03.2010 (BSGE 106, 29) zu Recht darauf hin, dass aus den Grundrechten der Leistungserbringer aus
Art. 12
Abs. 1,
Art. 3
Abs. 1
GG der Anspruch folgt, dass die Krankenkassen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Ordnungsrahmen einhalten und das Diskriminierungsgebot wahren. Die Krankenkassen dürfen daher die Voraussetzungen für eine Teilhabe an der
GKV-Versorgung nicht in einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändern und andere begünstigen. Sie sind verpflichtet, innerhalb der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung alle Mitbewerber strikt gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müssen in dem vom Gesetzgeber im Hilfsmittelbereich etablierten Vertragssystem die Verträge nach § 127
Abs. 2
SGB V allen qualifizierten Leistungserbringern offen stehen, wobei bei Bestehen unterschiedlicher Verträge (die § 127
Abs. 2
SGB V nicht ausschließt) ein vertragsloser Leistungserbringer den Beitritt zu dem von ihm gewünschten Vertrag erklären kann. Da er damit den Status eines Vertragspartners erlangt, haben die Versicherten die Möglichkeit, die Versorgung durch ihn zu wählen (§ 33
Abs. 6
S. 1
SGB V), ohne dass die betreffende Krankenkasse berechtigt wäre, unter dem Aspekt der Kosten eine "Umversorgung" zugunsten eines preisgünstigeren Leistungserbringers vorzunehmen, da nur im Bereich der "Exklusivverträge" nach § 127
Abs. 1
SGB V das Wahlrecht der Versicherten gemäß § 33
Abs. 6
S. 2
SGB V eingeschränkt ist (
vgl. Knispel, a.a.O.,
S. 241).
3. Da im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur vorläufige Regelungen zu treffen sind, ist es ausreichend, den Ag zu verpflichten, die Ast. so zu behandeln, als sei diese mit dem in ihrem Schreiben vom 07.102010 erklärten Beitritt zu dem Hilfsmittellieferungsvertrag Vertragspartner geworden. Eine Feststellung dahingehend, dass die Ast. berechtigt ist, Versicherte der Mitgliedskassen des Ag (der Ag selbst hat als Verband keine Versicherten, so dass die diesbezügliche Formulierung des Antrags ins Leere geht) zu versorgen, kann im Verhältnis zum Ag nicht getroffen werden; im Übrigen wären die Mitgliedskassen an eine derartige Feststellung auch nicht gebunden. Sollten Mitgliedskassen des Ag entgegen der getroffenen Anordnung, mit der die Ast. vorläufig den Status als Vertragspartnerin erlangt hat, die Versorgungsberechtigung bestreiten, muss die Ast. im Verhältnis zu der betreffenden Krankenkasse ihren Anspruch verfolgen.
Der Senat hat die einstweilige Anordnung befristet, damit ein Interesse daran besteht, das von der Ast. in Gang zu bringende Hauptsacheverfahren zur Klärung der Rechtsbeziehungen zum Ag. zügig voranzutreiben. Gegebenenfalls müsste die Ast. erneut nach Ablauf der Frist um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, über den dann im Lichte der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse entschieden werden könnte. Der Senat hält es für sachgerecht, im vorliegenden Fall den Beginn des angeordneten Vertrages auf den 01.01.2011 zurückwirken zu lassen (zur Rückwirkung eines Beitritts
vgl. BSG SozR 4 - 2500 § 132 a
Nr. 4), da die Ast. rechtzeitig vor Auslaufen ihrer Versorgungsberechtigung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte und die - unter anderem durch die - fehlerhafte - Verweisung verursachte Dauer des Verfahrens nicht zu ihren Lasten gehen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
Abs. 1
SGG iVm § 155
Abs. 1
S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und berücksichtigt, dass die Ast. nicht in vollem Umfang mit ihrem Anliegen erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).