II.
A. Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Soweit das SG im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin dem Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der M
GmbH wirksam beigetreten ist, und es somit nach dem nicht weiter auslegungsfähigen Tenor des Beschlusses eine endgültige Feststellung über die Wirksamkeit des Beitritts getroffen hat, steht dies im Widerspruch zu der in den Gründen des Beschlusses mehrfach betonten bloß summarischen Prüfung. Auch wenn gegebenenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Feststellung möglich sein sollte, was der Senat ausdrücklich offen lässt, setzt dies voraus, dass im Tenor oder in den Entscheidungsgründen deutlich die Vorläufigkeit der getroffenen Feststellung, nämlich die Geltungsdauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zum Ausdruck kommt. Jedenfalls dann, wenn das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine von einem - hier überhaupt noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren unabhängige, endgültige Entscheidung treffen will, muss es die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen. Dies ist hier nach der in den Gründen mitgeteilten Auffassung des SG gerade nicht geschehen. Auch ihrem sachlichen Gehalt nach liegt der angegriffenen Entscheidung des SG jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht eine bloß summarische Prüfung zugrunde. Zwar ist die summarische Prüfung - worauf das SG mit Recht hinweist - wesentlich dadurch mit bedingt, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von neben der Sache liegenden Rechtsausführungen, zu keinem Zeitpunkt und schon gar nicht im erstinstanzlichen Verfahren sich gedrängt gefühlt hat, die Punkte zu benennen, die sie für die Prüfung der Eignung und der Vertragserfüllungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als bislang nicht glaubhaft
bzw. nachgewiesen angesehen hat. Gleichwohl hätte das SG aus den vorgenannten Gründen nur eine vorläufige Regelungsanordnung treffen dürfen. Der Senat hat daher den Beschluss insoweit abgeändert.
B. Die Beschwerde ist im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum so zu behandeln, als sei sie dem Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der M.
GmbH vom 04.02.2009 über die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß
§ 127 Abs. 2 SGB V (jedenfalls spätestens) am 15.03.2010 beigetreten. Ob ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Ziel eines früheren Beginns gegen das vom SG festgesetzte Datum Beschwerde eingelegt hat.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen fehlender Passivlegitimation der Beschwerdeführerin begründet. Die Beschwerdeführerin ist, die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin über ihr Beitrittsrecht als zutreffend unterstellt, die Schuldnerin des Feststellungsanspruchs der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 127
Abs. 2 Satz 1
SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des
GKV-OrgWG, auf die § 94
Abs. 2 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) Anwendung findet. Die hier von den an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Krankenkassen gewählte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft, die Aktiengesellschaft, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da den Sozialleistungsträgern die Rechtsform bei der Bildung der Arbeitsgemeinschaft freigestellt ist (BT-Drucks. 15/4228
S. 32, zu
Art. 9
Nr. 2 Buchst. a) des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht).
Die vertraglichen Verpflichtungen treffen auf Krankenkassenseite zwar die einzelnen Krankenkassen. Gemäß § 2
Nr. 2 M ...-Vertrag gilt der Vertrag nur für die Krankenkassen, die die Beschwerdeführerin zum Abschluss des Vertrages mit der M.
GmbH ausdrücklich bevollmächtigt haben oder diesem Vertrag beigetreten sind. Allerdings geht die rechtliche Position der Beschwerdeführerin über die einer bloß bevollmächtigten Rechtsträgerin hinaus. In ihrer Funktion als auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, aber in privatrechtlicher Form gegründete Arbeitsgemeinschaft schließt sie nach § 127
Abs. 2
SGB V die Verträge mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder deren sonstigen Zusammenschlüssen. Mangels ausdrücklich geregelter Verbindlichkeit der rechtsgeschäftlichen Handlungen der Arbeitsgemeinschaft für ihre Mitglieder (insbesondere im Sinne einer Normwirkung) kann sich die Verpflichtungswirkung nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ergeben. Davon zu trennen ist jedoch die der Arbeitsgemeinschaft durch § 127
Abs. 2 Satz 1
SGB V zugewiesene besondere Verfahrensstandschaft (Wahrnehmungszuständigkeit) für Angelegenheiten in dem ihr übertragenen Wirkungskreis. Letzterer bestimmt sich seinerseits nach den vertraglichen Absprachen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in dem durch § 127
Abs. 2
SGB V vorgegebenen Rahmen. Soweit der Wirkungskreis reicht, kann die Arbeitsgemeinschaft mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge abschließen, soweit sie vorher oder nachträglich von diesen die Befugnis dazu erhalten hat (Vollmacht
bzw. Genehmigung). Hinsichtlich der Möglichkeit des Beitritts anderer Krankenkassen zum Vertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, denen ein Anspruch auf Abschluss eines eigenen Vertrages zu denselben Bedingungen mit der M
GmbH eingeräumt wird. Die Funktion der Arbeitsgemeinschaft nach § 127
Abs. 2
SGB V kann mithin insbesondere darin bestehen, gleichlautende Vertragswerke für die angeschlossenen Krankenkassen so auszuhandeln, dass die Leistungserbringer an den Vertrag gebunden sind, den Krankenkassen gegebenenfalls aber die Option bleibt, den Vertrag nicht anzunehmen. Dies zeigt sich gerade dann, wenn bei Vertragsschluss überhaupt noch keine Vollmacht vorliegt. Dann ist der Vertrag zwischen Leistungserbringer und Arbeitsgemeinschaft gleichwohl wirksam zustande gekommen und nicht bloß schwebend unwirksam. Denn der Vertrag stellt dann einen zwischen dem Leistungserbringer und der Arbeitsgemeinschaft in eigenem Namen zugunsten sämtlicher Krankenkassen geschlossenen Vertrag dar, der zum Inhalt hat, Verträge mit dem Leistungserbringer unter den dort verabredeten Bedingungen einzugehen. Diese Wirkung des Vertrages wird lediglich in den Fällen der vorherigen Bevollmächtigung überlagert. Dann ist die Arbeitsgemeinschaft bei Vertragsschluss nur Bevollmächtigter. Die eigenständige Rechtsstellung der Arbeitsgemeinschaft als desjenigen Rechtsträgers, der sich ein Optionsrecht für andere Krankenkassen versprechen lässt, entfällt dadurch aber nicht. Schließlich sind die optierenden Krankenkassen insofern im Verhältnis zum Leistungser-bringer mediatisiert, als die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihnen und zugleich mit Wirkung gegenüber der M.
GmbH entscheidet, ob die Krankenkasse Vertragspartner geworden ist (§ 2
Nr. 4
Abs. 1 Satz 1 M.-Vertrag: "Über die Bevollmächtigung oder den Beitritt zu diesem Vertrag entscheidet die (Beschwerdeführerin)].").
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der M ...-Vertrag den Leistungserbringern gerade kein Recht zum Beitritt gewährt, ist ihre Verfahrensstandschaft nicht durch die Abreden der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beschränkt. So wie der M ...-Vertrag den einzelnen Krankenkassen kraft vertraglicher Absprache ein Optionsrecht einräumt, besteht dieses Optionsrecht auf der anderen Seite kraft Gesetzes gemäß § 127
Abs. 2 a
SGB V zugunsten anderer Leistungserbringer, deren Verbänden oder deren sonstigen Zusammenschlüssen, die nicht am Zustandekommen des (Muster-)Vertrages beteiligt waren. Da sich das Beitrittsrecht gemäß § 127
Abs. 3
i.V.m. Abs 2
SGB V auf drei Arten von Verträgen bezieht, nämlich auf solche, die mit den einzelnen Krankenkassen, mit ihren Landesverbänden oder mit ihren Arbeitsgemeinschaften geschlossen worden sind, ist Bezugsobjekt des Beitritts bei den Arbeitsgemeinschaften der zwischen dem Leistungserbringer und der Arbeitsgemeinschaft geschlossene (Muster-)Vertrag. Die gesetzlich angeordnete Wahrnehmungszuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft kommt damit in der Weise zum Tragen, dass sich der dem Vertrag beitretende Leistungserbringer nicht mit einer Vielzahl von Krankenkassen auseinandersetzen muss, sondern nur einmal gegenüber der Arbeitsgemeinschaft den Beitritt erklären muss, um eine Vielzahl von Einzelverträgen mit den einzelnen Krankenkassen abzuschließen. Ansonsten hätte es der Erwähnung der Arbeitsgemeinschaften an dieser Stelle nicht bedurft, wenn ohnehin allein auf die zwischen den einzelnen Krankenkassen und den jeweiligen Leistungserbringern bestehenden Vertragsverhältnisse abzustellen wäre.
Infolge dieser Verfahrensstandschaft als Vertragspartnerin des M ...-Vertrages, die sich Optionsrechte Dritter versprechen lässt (sei es unmittelbar, sei es im Wege der sich aus dem Vertrag ergebenden Tatbestandswirkung kraft Gesetzes), obliegt ihr auch die Organisation der Eignungsprüfung der beitretenden Leistungserbringer gemäß § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V. Dies folgt aus dem Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen aus § 126
Abs. 1 a Satz 1
SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des
GKV-OrgWG. Diese Prüfungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gilt auch für den Vertragsbeitritt durch einen Leistungserbringer (§ 127
Abs. 2 a Satz 1 und 4
SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des
GKV-OrgWG). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin infolge ihrer Verfahrensstandschaft verpflichtet zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin als Leistungserbringer sämtliche vertraglichen Voraussetzungen erfüllt, die auch die M
GmbH einzuhalten verpflichtet ist.
Ausgehend hiervon war die durch das SG erfolgte Beiladung der Krankenkassen als Aktionäre der Beschwerdeführerin, deren Zusammensetzung sich ausweislich des Internetauftritts der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich teilweise geändert hat, und die nicht erfolgte weitere Beiladung der dem Senat nicht bekannten Krankenkassen, die dem M -Vertrag beigetreten sind, nicht notwendig im Sinne von § 75
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Senat hat daher von weiteren Beiladungen Abstand genommen.
2. Ein Anordnungsanspruch (a) und ein Anordnungsgrund (b) liegen hier vor.
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind erforderlich (§ 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2
ZPO). Diese allgemeinen Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 f.).
Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nicht anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren.
Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach
Art. 19
Abs. 4
GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 13 f.). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Jedoch stellt
Art. 19
Abs. 4
GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
Art. 19
Abs. 4
GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (
BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - 94, 166, 216). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß
Art. 19
Abs. 4 Satz 1
GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (
BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479, 480). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (
BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 -
1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675).
a) Die Beschwerdegegnerin hat einen Anordnungsanspruch; die Tatsachen hierfür hat sie dargelegt und glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 127
Abs. 2 a Satz 1
SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des
GKV-OrgWG. Danach können Leistungserbringer den Verträgen nach § 127
Abs. 2 Satz 1
SGB V - also solchen, denen wie hier keine Ausschreibung vorausgeht - zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.
aa) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung der Beschwerdegegnerin als Hilfsmittellieferantin.
Gemäß
§ 127 Abs. 2 a Satz 4 SGB V bleibt
§ 126 Abs. 1 a und 2 SGB V unberührt. Für Leistungserbringer, die am 31.03.2007 über eine Zulassung nach § 126
SGB V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, gelten die Voraussetzungen nach § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V bis zum 30.06.2010 insoweit als erfüllt (§ 126
Abs. 2 Satz 1
SGB V). Nach § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die den Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit erst im Jahre 2008 aufnahm, verfügte sie am 31.03.2007 nicht über eine Zulassung nach § 126
SGB V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Die Fiktion von § 126
Abs. 2 Satz 1
SGB V greift deshalb nicht ein.
Gemäß § 126
Abs. 1 a Satz 1
SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des
GKV-OrgWG stellen die Krankenkassen sicher, dass die Voraussetzungen nach § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V erfüllt sind. Das in § 126
Abs. 1 a Satz 2 bis 8
SGB V geregelte Präqualifizierungsverfahren (s. dazu im Einzelnen Zimmermann, SGb 2010, 145
ff.) befindet sich allerdings noch im Aufbau (Information des
GKV-Spitzenverbandes vom 14.07.2010 [www.gkv-spitzenverband.de/Hilfsmittel Uebergangsregelungen.gkvnet, recherchiert am 24.11.2010]). Deshalb können die individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen erst dann entfallen, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Leistungserbringer besteht, ein Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen (s. hierzu und zum Folgenden www.gkv-spitzenverband.de/upload/Nachtrag Übergangsregelungen Anlage 13981.
pdf, recherchiert am 24.11.2010). Es ist davon auszugehen, dass die ersten Präqualifizierungsstellen etwa im November 2010 ihre Tätigkeit aufnehmen werden. Das bedeutet, dass bis zur Etablierung des Präqualifizierungsverfahrens nach wie vor individuelle Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen zu erfolgen haben. Dabei handelt es sich wegen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags - anders als die Beschwerdeführerin meint - nicht um eine bloße Prüfungskompetenz der Krankenkassen, sondern auch um eine Verpflichtung zur Prüfung. Prüfungsmaßstab für die Krankenkassen sind dabei weiterhin die "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V n.F." vom 27.03.2007. Die Aufgabe zur Entwicklung dieser Empfehlungen wurde zum 01.07.2008 auf den
GKV-Spitzenverband übertragen. Die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen wurden vom
GKV-Spitzenverband übernommen und gelten noch bis zum 31.12.2010. Die neuen Empfehlungen gemäß § 126
Abs. 1 Satz 3
SGB V gelten ab dem 01.01.2011. Das Präqualifizierungsverfahren befindet sich - wie bereits ausgeführt - noch im Aufbau. Deshalb hat der
GKV-Spitzenverband den Krankenkassen empfohlen, von der Anforderung einzelner Eignungsnachweise gänzlich abzusehen, wenn der Krankenkasse die Leistungserbringer bekannt sind
(z. B. aufgrund einer Zulassung nach § 126
SGB V a. F. oder einer Abgabeberechtigung) und sich diese in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen haben. Dies soll so lange gelten, bis die Aufbauphase des Präqualifizierungsverfahrens abgeschlossen ist (voraussichtlich frühestens 1. Quartal 2011;
vgl. zum Ganzen Information des
GKV-Spitzenverbandes vom 14.07.2010 [www.gkv-spitzenverband.de/Hilfsmittel Uebergangsregelungen.gkvnet, recherchiert am 24.11.2010]).
Die Prüfungsverpflichtung resultiert nicht nur aus dem Sicherstellungsauftrag nach § 126
Abs. 1 a Satz 1
SGB V. Sie folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch Einfügung von § 127
Abs. 2 a
SGB V auch ganz neuen Leistungserbringern zur Stärkung des Wettbewerbs die Möglichkeit eröffnen wollte, Verträgen beizutreten, die die gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern geschlossen haben. Damit soll ein möglichst freier Zugang der anderen Leistungserbringer nach dem neuen Modell begründet werden. Zugleich hat der Gesetzgeber auf diese Art und Weise eine Diskriminierung derjenigen Leistungserbringer, die bislang ohne Vertrag sind, ausschließen wollen, um einen möglichen Verstoß gegen
Art. 12
GG zu vermeiden (s. zum Ganzen
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2009 -
L 4 KR 254/09 B ER - juris Rn. 22). Allein diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass die Krankenkassen jedem geeigneten Leistungserbringer die Möglichkeit zur Beteiligung an der Versorgung der Versicherten nach Maßgabe sachgerechter, vorhersehbarer und transparenter Kriterien im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben einzuräumen haben. Für im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen des Zugangs zur Versorgung ist kein Raum (
BSG, Urteil vom 10.03.2010 -
B 3 KR 26/08 R - juris Rn. 23). Nur so kann - unter Beachtung von
Art. 12
Abs. 1
GG und
Art. 3
Abs. 1
GG - eine diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung gewährleistet werden (a.a.O. Rn. 29).
Hat wie hier eine Arbeitsgemeinschaft den Hilfsmittellieferungsvertrag als Vertragspartner (im Sinne des sich zugunsten Dritter Rechtspositionen versprechen lassenden Vertragspartners) ausgehandelt, obliegt ihr an Stelle der einzelnen Krankenkassen die Eignungsprüfung im Hinblick auf den Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt worden ist, solange bis das Präqualifizierungsverfahren in der Praxis tatsächlich eingerichtet und durchführbar ist.
Die Beschwerdegegnerin hat spätestens durch Schreiben vom 29.01.2009 ihren Vertragsbeitritt gemäß § 127
Abs. 2 a Satz 1
SGB V erklärt. Dadurch wurde die Prüfungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vertragsbeitritt ausgelöst. Ihre - jedenfalls zunächst vertretene - Auffassung, ein Vertragsbeitritt sei nur im Fall einer Altzulassung (§ 126
Abs. 2 Satz 1
SGB V) oder bei Vorliegen einer Präqualifizierung gemäß § 126
Abs. 1 a
SGB V möglich (Schreiben vom 30.07.2009, E-Mails vom 15.12.2009, 09.01.2010, 23.01.2010 und 09.02.2010), findet im Gesetz keine Stütze und steht auch im Widerspruch zu den Empfehlungen des
GKV-Spitzenverbandes. Die Anforderung diverser Unterlagen durch E-Mail der Beschwerdeführerin vom 04.03.2010 erfolgte nicht zur Prüfung des Vertragsbeitritts der Beschwerdegegnerin, sondern in Bezug auf individuelle Vertragsvereinbarungen mit ihr. Das Beitrittsrecht gilt aber für sämtliche Leistungserbringer, die in der Lage sind, sich zu den gleichen Bedingungen an der Versorgung zu beteiligen (Nolte in Kasseler Kommentar,
SGB V, § 127 Rn. 5 a, Stand April 2010). Ein Beitritt kann allerdings erst wirksam werden, wenn die Eignung im Einzelfall nachgewiesen ist (
ebd.). Die Prüfung hierfür obliegt - konkret bezogen auf den Vertragsbeitritt - den Krankenkassen
bzw. hier der Beschwerdeführerin als Arbeitsgemeinschaft.
Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin lässt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen, warum die Beschwerdegegnerin nicht geeignet sein soll. Insbesondere sind die in der E-Mail vom 23.01.2010 von der Beschwerdeführerin geforderten Voraussetzungen inzwischen glaubhaft gemacht. Für acht Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin liegen Teilnahmebescheinigungen vom 13.03.2010 über Schulungen zum Medizinprodukteberater vor. Dem Zertifizierungserfordernis wird durch das Zertifikat vom 28.12.2008 in Verbindung mit dem Handbuchauszug genügt. Die Zahlung der Beiträge wird durch das Schreiben der Berufsgenossenschaftshandel und Warendistribution vom 25.01.2010 bestätigt. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung entspricht den von der Beschwerdeführerin verlangten Anforderungen. Es ist für den Senat wegen des pauschalen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die übrigen Voraussetzungen von § 126
Abs. 1 Satz 2
SGB V in Verbindung mit den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach summarischer Prüfung nicht erfüllt wären. Insofern ist mit dem SG davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere eine sachgerechte Vorhaltung von Service- und Reparaturleistungen gewährleistet und über angemessene Räumlichkeiten verfügt.
Hier kommt auf der Grundlage der Empfehlungen des
GKV-Spitzenverbandes hinzu, dass die Beschwerdegegnerin belegt hat, dass sie die Versicherten von Krankenkassen, die nicht Aktionäre der Beschwerdeführerin sind, beliefert, und zwar gerade solche aus dem Bereich der Betriebskrankenkassen (Vertrag mit dem
BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt vom 21.12.2009). Auch hat der Verband der Ersatzkassen die Eignung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19.05.2008 bejaht. Sowohl die Barmer Ersatzkasse mit Schreiben vom 29.05.2008 als auch die
AOK Plus Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen mit Schreiben vom 13.05.2008 haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdegegnerin in der Übergangsphase bis auf Weiteres die Versicherten der beiden Krankenkassen mit den hier streitigen Hilfsmitteln versorgen darf.
bb) Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, welche weiteren Umstände maßgeblich dem Vertragsbeitritt der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Vertragserfüllungsfähigkeit entgegenstehen könnten.
Insoweit muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin schon im Vorfeld mehrfach den Bitten der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist anzugeben, welche Umstände einem Vertragsbeitritt noch entgegenstehen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin auf eine formale Position der nicht mehr möglichen Eignungsfiktion und des noch nicht möglichen Präqualifizierungsverfahrens zurückgezogen und diese Argumentation auch im Wesentlichen im Beschwerdeverfahren beibehalten. Soweit die Beschwerdeführerin konkret einwendet, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle vertraglichen Voraussetzungen erfülle, sind diese unter Berücksichtigung der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. So bestätigte mit Schreiben vom 28.01.2010 die Nürnberger Versicherungsgruppe der Beschwerdegegnerin, ihre Betriebshaftpflichtversicherung beinhalte für Personen- und Sachschäden pauschal eine Deckungssumme von 3.000.000,00
EUR und für Vermögensschäden eine solche von 500.000,00
EUR. Hierauf ist die Beschwerdeführerin nicht eingegangen sondern hat behauptet, es seien Unstimmigkeiten bei den Haftpflichtsummen aufgetreten, obwohl der M.-Vertrag nur Versicherungssummen von 2.000.000,00
EUR für Personenschäden, 1.000.000,00
EUR für Sachschäden und 500.00,00
EUR für Vermögensschäden vorsieht. Sofern mit den "Versicherungsbeiträgen" im Schriftsatz der Beschwerdeführerin nicht Versicherungsbeträge, sondern die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gemeint gewesen sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben vom 25.01.2010 die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution der Beschwerdegegnerin bescheinigt hatte, dass Beitragsrückstände nicht vorlägen. Warum die Beschwerdegegnerin nicht alle Produktbereiche abdecke, erschließt sich dem Senat nicht. Angesichts dieses prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin dürfen auch keine übertriebenen Anforderungen an die Beschwerdegegnerin gestellt werden, ihre Vertragserfüllungsfähigkeit darzutun und glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach der gebotenen summarischen Prüfung glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die vertraglichen Voraussetzungen, die durch die M ...
GmbH erfüllt werden, ebenfalls zu gewährleisten vermag. Sie sorgt für eine ausreichende Schulung ihrer Mitarbeiter. Ferner ist davon auszugehen, dass sie zur Sicherstellung der Versorgung über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Außerdem ist ihr die Teilnahme am elektronischen Genehmigungsverfahren möglich. Weiterhin liegen Erklärungen zum Datenschutz und zur Bildung eines Kompetenzteams vor. Die weiteren Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen. Jedenfalls lagen Mitte März 2010 auch die Teilnahmebestätigungen über die Schulung von acht Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin zum Medizinprodukteberater vor.
b) Der Anordnungsgrund folgt schon aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bereits seit Mitte 2009 um einen Vertragsbeitritt bemüht. Deren Prüfung hat die Beschwerdeführerin indes mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdegegnerin fehle es an einer Altzulassung. Auch im Gerichtsverfahren hat die Beschwerdeführerin an dieser Auffassung festgehalten und explizit ausgeführt, für einen Vertragsbeitritt obliege ihr keine Prüfungsverpflichtung. Da der Beschwerdegegnerin ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist, weil sie bis zu dessen Abschluss von der Versorgung der Versicherten der Beigeladenen ausgeschlossen wäre und ihr dadurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstünde, ist die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Dass die Beigeladenen der Beschwerdegegnerin die Versorgung ihrer Versicherten mit den entsprechenden Hilfsmitteln versagen, wird durch die Mitteilungen der Dräger & Hanse Betriebskrankenkasse (
BKK) vom 19.01.2010, der Salus
BKK vom 15.03.2010 und der
BKK Deutsche Bank
AG vom 23.04.2010 glaubhaft gemacht.
C. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Beschluss des SG stelle eine Überraschungsentscheidung dar, verfängt nicht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin das Schreiben des SG vom 03.05.2010 falsch verstanden und ist der Bitte des SG, den pauschalen Vortrag zu konkretisieren, nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, die vom SG erbetene Konkretisierung müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das SG war nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es diese Auffassung für unzutreffend hielt. Denn andernfalls hätte es nicht um Präzisierung des von ihm als zu pauschal angesehenen Vortrages der Beschwerdeführerin gebeten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG in Verbindung mit § 155
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG in Verbindung mit § 63
Abs. 2 Satz 1 , § 53
Abs. 3
Nr. 4, § 52
Abs. 1 und § 47
Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Insoweit ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 50
Abs. 2 GKG von 5 % des Umsatzes der Beschwerdegegnerin mit den Beigeladenen (01.07.2008 bis 31.12.2008: 30.064,95
EUR; 01.01.2009 bis 31.12.2009: 146.648,00
EUR; Summe: 176.712,95
EUR =): 18 Monate = monatlicher Umsatz von 9.817,39
EUR x 12 Monate = 117.808,68
EUR jährlich; hiervon Gewinn von 5%: 5.890,42
EUR jährlich) ausgegangen (zur analogen Anwendung von § 50
Abs. 2 GKG s.
BSG, Urteil vom 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R - juris Rn. 38). Da die Beschwerdegegnerin eine Regelung mit Dauerwirkung anstrebt, ist eine drei Jahre erfassende Vorausschau vorzunehmen (s. insoweit
BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R - = SozR 4-2500 § 132 a
Nr. 2 Rn. 37), so dass sich ein Streitwert von (5.890,42
EUR x 3 Jahre =) 17.671,26
EUR ergibt. Da in der Sache um die Vorwegnahme der Hauptsache gestritten wird, besteht kein Anlass für eine Streitwertreduzierung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (
vgl. insoweit Sächsisches
LSG, Beschluss vom 17.06.2010 - L 1 KR 78/09 B ER - juris Rn. 72
m.w.N.).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177
SGG).