Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Versorgung eines Versicherten in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen mit einem Duschrollstuhl

Gericht:

SG Magdeburg 1. Kammer


Aktenzeichen:

S 1 KR 469/16 ER


Urteil vom:

16.09.2016


Grundlage:

  • SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 |
  • SGB V § 33 Abs. 1 S. 2 |
  • SGB XI § 11 Abs. 1 |
  • SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 1 |
  • SGB XI § 43 Abs. 2 |
  • SGB XI § 43a |
  • SGB XI § 71 Abs. 2 |
  • SGB XI § 71 Abs. 4 |
  • SGB XII § 9 Abs. 2 |
  • SGB XII § 55 S. 2 |
  • SGG § 86b Abs. 2 S. 2 |
  • SGG § 86b Abs. 2 S. 4

Orientierungssatz:

Zur Frage, ob ein Versicherter, der in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem eigenen Duschrollstuhl hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe:

I.
Die 1966 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig mit einem eigenen Duschrollstuhl zu versorgen.

Die unter Betreuung stehende Antragstellerin ist wegen geistiger und körperlicher Behinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens mit spastischer Tetraplegie und Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule pflegebedürftig (Pflegestufe nicht vorgetragen); sie ist ihrem Vorbringen nach auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen und bedarf der Anleitung und umfassender Hilfestellung in jeglicher Lebenslage. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, H und RF festgestellt. Die Antragstellerin lebt in der Wohnstätte für behinderte Menschen mit wesentlichen und/oder wesentlichen mehrfachen Behinderungen der B.-Haus W. Wohnstätten gemeinnützige GmbH. Die Antragstellerin wurde in die Gruppe der Leistungsberechtigten nach dem Leistungstyp 2a eingestuft.

Das Wohnheim versteht sich nach der Gestaltung des mit den Bewohnern geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages, nach der Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger und den danach ausgerichteten Entgeltvereinbarungen nicht als vollstationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), sondern als stationäre Einrichtung, deren Zweck sich im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI vordergründig an der Teilhabe der behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft ausgerichtet ist. Vor diesem Hintergrund zahlt die Pflegekasse für die Antragstellerin eine pauschale monatliche Leistung nach § 43a SGB XI in Höhe von 266,00 Euro. Die Antragstellerin erhält zudem ihrem Vorbringen nach eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Kindergeld. Der Sozialhilfeträger (Landkreis B.) gewährt Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und im Übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe. Ab 1. Juli 2015 werden einkommensrelevante vollstationäre Leistungen in der Wohnstätte ohne Tagesförderung in Höhe von 88,98 Euro täglich sowie 65,95 Euro täglich für die nicht einkommensrelevante Tagesförderung in derselben Einrichtung gewährt (Bescheid des Landkreises B. vom 23. Mai 2016). Diese Entscheidung ergänzt die Leistungsbewilligung vom 13. Januar 2015, wonach der Landkreis der Antragstellerin Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit dem Leitsyndrom geistige Behinderung und schwere/schwerste Pflege in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt hatte.

Nach Angaben der Antragstellerin hatte ihr die Antragsgegnerin, deren Mitglied sie ist, bereits im Jahr 2009 einen eigenen Duschrollstuhl bewilligt, welcher nunmehr verschlissen und nicht mehr nutzbar sei. Deshalb stellte ihr Dr. med. R. unter dem 24. Mai 2016 eine Verordnung über einen Dusch-/Toilettenrollstuhl aus. Diese Verordnung leitete das Sanitätshaus B. GmbH zusammen mit einem Kostenvoranschlag über 283,50 Euro für einen Dusch-Schieberollstuhl nach der Nr. 1846031000 des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) an die Antragsgegnerin weiter.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel mit der Begründung ab, ein solches Hilfsmittel habe die Einrichtung, in der die Antragstellerin wohne, als Sachausstattung vorzuhalten. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse sei ausgeschlossen. Dagegen legte die Antragstellerin am 16. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Duschvorgang sei sie vollständig auf die Unterstützung durch zwei Personen angewiesen. Duschrollstühle in der begehrten Form gehörten aber nicht zum Inventar der Einrichtung, in der sie lebe, weil die Bewohner dieser Wohnstätte nach dem Leistungstyp 2a) solche Hilfsmittel grundsätzlich nicht benutzten, da Kern des Leistungstyps die Eingliederung und nicht der pflegerische Bereich des Bewohners sei. Im Gegensatz zu Altenpflegeheimen sei die Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der sie lebe, auch nicht verpflichtet, Duschrollstühle vorzuhalten. Ebenso wenig vermittle der Heimvertrag einen Anspruch auf ein Pflegebett und auf pflegerische Hilfe. Die Versorgung mit einem Duschrollstuhl leite sich nicht aus der Leistungsvereinbarung mit der Einrichtung ab, weil diese Vereinbarung Pflegehilfsmittel nicht vorsehe. Die Antragsgegnerin hat über den Widerspruch bislang noch nicht entschieden.

Mit dem am 12. August 2016 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. Der Duschrollstuhl sei verschlissen und "an sich" nicht mehr nutzbar. Sie sei bedürftig und könne den Rollstuhl nicht vorfinanzieren. Hilfsweise sei das beizuladende Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Sozialagentur, vorläufig zu verpflichten. Maßgeblich seien die im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 17/99 R) aufgestellten Grundsätze, wonach auch ein Bewohner in einem Wohnheim der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf ein Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung habe, wenn dieses nicht bereits zur sächlichen Ausstattung der Einrichtung gehöre. Sie ist der Ansicht, die Leistungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger regle in erster Linie die Erbringung von Leistungen der Eingliederung. Sie enthalte nicht die Verpflichtung, im Bereich der pflegerischen Leistungen Duschrollstühle vorzuhalten, so dass dieser Umstand auch nicht bei der Gestaltung der Leistungsvergütung erfasst worden sei. In Ermangelung dessen habe sie über den Heimvertrag keinen Anspruch gegen die Einrichtung auf Gestellung eines Duschrollstuhles, so dass in diesem Fall die Krankenkasse leistungspflichtig sei.


Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr einen Duschrollstuhl gemäß der Verordnung vom 24. Mai 2016 vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Verfügung zu stellen.


Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es fehle an dem notwendigen Anordnungsgrund, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund nicht die Entscheidung in dem Vorverfahren abgewartet werden könne. Zudem habe die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt habe bereits mit Beschluss vom 1. Juni 2015 (L 6 KR 66/14 ER) entschieden, dass die Einrichtung, in der die Antragstellerin lebe, verpflichtet sei, Duschrollstühle vorzuhalten. Im Fall der vollstationären Pflege habe auch der Träger eines Heimes der Behindertenhilfe die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes für eine angemessene Pflege und soziale Betreuung notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten. Duschrollstühle gehörten zur Grundpflege; sie seien nicht individuell zugerichtet, sondern erfüllten ihren Zweck in der Standardausführung. Auch durch eine einengende Leistungsvereinbarung mit dem Heim könne eine Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel nicht auf die Krankenkasse abgewälzt werden.

Die Antragstellerin hat zur Illustration ihres Vorbringens ein von der Einrichtung verwendetes Muster eines Wohn- und Betreuungsvertrag sowie die Leistungsbeschreibung des Wohnheims nach dem Leistungstyp 2a für Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen übersandt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.
Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, wenn der einstweilige Rechtsschutz nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gewährt werden kann (§ 86b Abs. 1 SGG), auf Antrag auch schon vor der Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mehr für als gegen ihr Vorliegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen eigenen Duschrollstuhl zu stellen, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind. Diese Vorschriften beschreiben das Konzept des Gesetzgebers, wonach die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte mit Hilfsmitteln zu versorgen, dann eingeschränkt wird, wenn sie bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 SGB XI oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne der §§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI leben. In dem Fall endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R, Rn 18, www.juris.de und SGb 2001, 185 ff., hieran anschließend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014 - L 4 P 4137/13, Rn 31, www.juris.de und PflR 2015, 103 ff., und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2015 - L 6 KR 66/14 ER). Die Pflegeheime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a. a. O., Rn 19) bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob Rollstühle grundsätzlich zum Inventar eines zugelassenen Pflegeheimes gehören, also bei vollstationärer Pflege vom Heimträger zu Verfügung zu stellen sind. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass der Heimträger im Rahmen des Heimvertrages dafür einzustehen hat, dass jeder Heimbewohner, der nicht mehr selbst gehen kann und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen auch zur Verfügung gestellt bekommt, damit er - entweder aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des Pflegepersonals oder Angehöriger - sein Zimmer verlassen, andere Räume des Heimes (Bad, WC, Speisesaal, Aufenthaltsraum) aufsuchen und, um an die frische Luft zu kommen, auf dem Gelände des Heimes spazieren fahren kann, er also stets alle Orte erreichen oder hin gebracht werden kann, wo die verschiedenen Pflegeleistungen erbracht werden oder soziale Betreuung stattfindet. Der Heimträger hat deshalb die notwendige Anzahl an geeigneten Rollstühlen bereitzustellen; sie gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen Inventar von Pflegeheimen.

Die Kammer hat keine Zweifel, dass für einen Duschrollstuhl wie den unter Nr. 1846031000 des HMV von der Antragstellerin beantragt, der unbestritten ein nicht ausgeschlossenes Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V ist, nichts anderes gilt. Bei vollstationärer Pflege sind die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (vgl. §§ 43 Abs. 2 SGB XI). Die Körperpflege gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen, die bei pflegebedürftigen Menschen durch die Erbringung von Grundpflegeleistungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI) befriedigt wird. Bei geh- und stehbehinderten Menschen wird das Duschen, Waschen oder Baden in der Regel erst möglich, wenn die Verrichtung durch einen Duschrollstuhl unterstützt wird. Das Bundessozialgericht hat allerdings in seiner o. g. Entscheidung (Rn 18) Hinweise für die Eingrenzung des Hilfsmittelinventars gegeben und solche Hilfsmittel nachvollziehbar davon ausgeschlossen, die eine individuelle Zurichtung oder Anpassung beim Versicherten erfordern oder die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheimes dienen. Duschrollstühle fallen in der Regel nicht unter diesen Ausschluss. Sie erfüllen ihren Zweck in Serienausstattung; sie bedürfen auch keiner individuellen Anpassung, was nicht ausschließt, dass sie auf bestimmte körperliche Gegebenheiten einstellbar sind. Damit gehört dieses Hilfsmittel zum notwendigen Grundinventar eines Pflegeheimes, in das auch geh- und stehbehinderte Bewohner aufgenommen werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).

Der Grundsatz, dass der Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung Duschrollstühle als Inventar in notwendiger Anzahl bereitzustellen hat, erfährt auch nicht etwa dadurch eine Änderung, dass es sich bei der Wohnstätte, in der die Antragstellerin lebt, um ein stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI handelt, in der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehen. Solche Einrichtungen sind zwar keine Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, gleichwohl erbringen sie Pflegeleistungen (vgl. § 55 Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII). Werden Pflegeleistungen neben anderen zweckgerichteten Leistungen zur Teilhabe etc. erbracht, haben diese Pflegeleistungen dem Standard des SGB XI zu entsprechen (BSG, a. a. O., Rn 23), selbst wenn sie nach Auffassung des Heimes "nur am Rande erbracht werden". Die Träger der Sozialhilfe haben sicherzustellen, dass dieser Standard in den Vereinbarungen mit den Einrichtungen eingehalten wird. Grundsätzlich gilt, dass sich die Vereinbarungen auch hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an dem Pflegestandard nach dem SGB XI zu orientieren haben. Zählt nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Pflegeeinrichtung, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht (BSG, a. a. O., Rn 24). Eine Abweichung hiervon ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die die Kammer teilt, nur dann denkbar, wenn die Einrichtung Schwerpflegebedürftige und insbesondere Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht aufnimmt. In einem solchen Fall kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens von spezifischen Hilfsmitteln, wie etwa Rollstühle, erwartet werden. Ausnahmsweise ist es in dem Fall, in dem z. B. ein pflegebedürftiger Rollstuhlfahrer gleichwohl - im Hinblick auf einen individuellen Wunsch (vgl. aber § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII) - in eine solche Einrichtung aufgenommen wird, Aufgabe der Krankenkasse, den Pflegebedürftigen mit dem Hilfsmittel auszustatten.

Die hierzu vom Sozialgericht Dresden abweichend vertretene Meinung (Urteil vom 24.06.2015 - S 18 KR 470/14, www.juris.de und PflR 2015, 692 ff.) teilt die Kammer nicht. Das Sozialgericht Dresden ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Pflicht zum Vorhalten von Hilfsmitteln als Inventar der Einrichtungen der Behindertenhilfe nur soweit reicht, wie sie in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Heimträgern und den Leistungsträgern oder aus dem Heimvertrag zwischen Heim und Versicherten geregelt wurde. Damit ließe sich diese Verpflichtung willkürlich steuern, jedoch ist der vom Heim zu erwartende Pflegestandard nicht disponibel. Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung der Vereinbarungen müssen auch Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, die pflegebedürftige Behinderte aufnehmen, einen Pflegestandard erfüllen, der den allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB XI genügt. Mag auch die Eingliederung der behinderten Menschen als Zweck einer solchen Einrichtung in den Vordergrund gerückt werden, darf der Umstand der Pflegebedürftigkeit der Bewohner gleichwohl nicht dahinter zurückbleiben. Die Verpflichtung des Heimes zur Aufrechterhaltung des üblichen Pflegebetriebes darf nicht derart in den Hintergrund treten, dass selbst die Grundpflege ohne zusätzlichen Einsatz dritter Mittel nicht mehr möglich wird. Auch der Umstand, dass die Pflegekasse in dem Fall der Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Behinderte gemäß § 43a SGB XI zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung und der Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal lediglich 10% des vereinbarten Heimentgelts, maximal 266,00 Euro monatlich, übernimmt, ändert daran nichts. Der Träger der Sozialhilfe darf vielmehr grundsätzlich über Eingliederungsleistungen mit Pflegeelementen nur Vereinbarungen treffen oder Leistungsangebote akzeptieren, durch die eine Pflege auf dem Standard des SGB XI sichergestellt wird. Ist die Einrichtung nicht dazu in der Lage, ist ein Verfahren nach § 55 Satz 2 SGB XII unter Beachtung der Gesichtspunkte aus § 9 Abs. 2 SGB XII in Gang zu setzen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Kammer unter Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Versorgung mit einem eigenen Duschrollstuhl glaubhaft gemacht hat, weil die Wohnstätte, in der sie lebt, verpflichtet ist, für sie einen Duschrollstuhl als Inventar vorzuhalten.

Die Antragstellerin ist schwerpflegebedürftig und ihren Angaben nach vollständig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. In Kenntnis der Geh- und Stehunfähigkeit und des damit verbundenen (Grund-)Pflegebedarfes ist die Antragstellerin in die Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär aufgenommen worden. Dieser Umstand spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass, auch wenn die Einrichtung vordergründig ihren Schwerpunkt auf Leistungen die Teilhabe der Bewohner am Leben in der Gemeinschaft legt, sie bei den pflegebedingten Verrichtungen den oben genannten Standard einzuhalten hat, wie sie es auch in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertrages versprochen hat. Dies bedeutet, dass die Einrichtung, wenn sie geh- bzw. stehbehinderte Pflegebedürftige aufnimmt, die angemessene Grundpflege sicherzustellen hat. Hierzu gehört die Körperpflege einschließlich Duschen. Die Einrichtung hat der Antragstellerin daher neben der Hilfestellung durch das Pflegepersonal einen geeigneten Duschrollstuhl zur Verfügung zu stellen, so dass ihr die Körperpflege ermöglicht wird. Der Duschrollstuhl gehört zu den Hilfsmitteln, die von der Einrichtung als notwendiges Inventar vorgehalten werden müssen. Unerheblich sind nach Auffassung der Kammer sowohl die konkreten Ausgestaltungen des Heimvertrages, den die Antragstellerin ohnehin nur in einem Muster vorgelegt hat, als auch die Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger.

Die Antragstellerin hat zudem zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend belegt, dass ihre Aufnahme in der Wohnstätte als gehbehinderte Rollstuhlfahrerin eine Ausnahme von der üblichen Zielgruppe bedeutete. Die vorgelegte Leistungsvereinbarung (Stand 03.06.2014) zum Leistungstyp 2a beschreibt unter Nr. 1.1 eine Zielgruppe, die Rollstuhlfahrer als Bewohner des Wohnheims für Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen gerade nicht ausschließt. Daher bedurfte es eines vertieften Vortrages und eines nachvollziehbaren Beleges für die Behauptung der Antragstellerin, in ihrer Wohnstätte kämen keine Duschrollstühle zum Einsatz. Die Kammer ist im Eilverfahren dieser Frage auch deshalb nicht mehr nachgegangen, weil sie festgestellt hat, dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem o. a. Rechtsstreit die individuelle Versorgung mit einem Duschrollstuhl in einer Sache abgelehnt hat, in der der Antragsteller in derselben Einrichtung lebt, wie die Antragstellerin.

Überdies hat die Antragstellerin weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft belegt, dass sie den Duschrollstuhl individuell außerhalb der Einrichtung benötigt. In Betracht käme insofern z. B. eine Mitnahme des Hilfsmittels auf mehrtägige Urlaubsfahrten oder mehrtägige Besuchsaufenthalte bei der Familie, Freunden oder Bekannten (vgl. BSG, a. a. O., Rn 25 a. E.). Von Amts wegen kann ein solcher Bedarf nicht unterstellt werden, weshalb dieser Umstand bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war.

Mangels Anordnungsanspruch kann es die Kammer dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit, vorliegt. Die Kammer musste daher nicht der Frage nachgehen, ob tatsächlich kein verwendbares Vermögen besteht, mit dem die Antragstellerin einen eigenen Duschrollstuhl für 283,50 Euro, ggf. über eine zumutbare Ratenzahlung, erwerben könnte.

Von einer Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Eilverfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG hat die Kammer abgesehen, weil nach der oben dargestellten Konzeption ein Individualanspruch der Antragstellerin gegen das Land auf Versorgung mit einem eigenen Duschrollstuhl nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat sie bereits aus dem Binnenverhältnis gegen den Heimträger einen Anspruch auf angemessene, dem Pflegestandard entsprechende Grundpflege einschließlich der Körperhygiene durch Duschen. Diesen Anspruch kann sie im vorliegenden Eilverfahren nicht durchsetzen. Im Zweifel wird sie sich zunächst an die Heimaufsicht zu wenden haben, damit die geforderten Standards eingehalten werden.

Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH war nicht zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Selbst wenn mit dem Urteil des Sozialgerichts Dresden (a. a. O.) eine jüngere, abweichende Entscheidung zur Frage des notwendigen Inventars von Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen vorliegt, genügte dies angesichts der nachvollziehbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich nicht nur die Kammer, sondern auch das LSG Sachsen-Anhalt angeschlossen hat, nicht, um die Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites anzunehmen, zumal weitere Ermittlungen wegen des Charakters des Eilverfahrens nicht anzustellen waren.

Die Kostenentscheidung folgt den Regelungen in § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Antragstellerin ist in dem Eilverfahren unterlegen, sodass die Antragsgegnerin keine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, also die veranschlagten Kosten für den Duschrollstuhl in Höhe von 283,50 Euro, die Grenze von 750,00 Euro nicht übersteigt.

Referenznummer:

R/R9081


Informationsstand: 16.07.2020