Urteil
Anspruch eines Schwerbehinderten Versicherten auf einen Bad-Helfer als Hilfsmittel

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 35/74


Urteil vom:

13.02.1975


Grundlage:

  • RVO § 1531 S 1 |
  • RVO § 187 Nr 3 |
  • RVO § 1533 Nr 3 S 1 Fassung 1953-08-20 |
  • RVO § 1543a Abs 1

Leitsatz:

1. Zum Anspruch eines schwerbehinderten Versicherten auf einen "Bad-Helfer" als Hilfsmittel iS des RVO § 187 Nr 3.

2. Der Ersatzanspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der satzungsgemäß einen Zuschuß zu Hilfsmitteln zahlt, scheitert nicht daran, daß der Sozialhilfeträger sich das Eigentum an dem Hilfsmittel vorbehalten hat.

Sonstiger Orientierungssatz:

Bad-Helfer als Hilfsmittel iS des RVO § 187 Nr 3 aF:

1. Ein Bad-Helfer ist ein Hilfsmittel iS des RVO § 187 Nr 3 in der bis zum 1974-09-30 geltenden Fassung.

2. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten für einen Bad-Helfer setzt voraus, daß der behinderte Versicherte mit der ihm verbliebenen Restfunktionsfähigkeit seiner Gliedmaßen aus eigener Kraft weder ein Brausebad nehmen noch eine Badewanne benutzen kann und auch keine Möglichkeit besteht, die Behinderung durch Hilfe mit dem Versicherten zusammenwohnender Angehöriger auszugleichen.

Referenznummer:

KSRE004120002


Informationsstand: 01.03.1993