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Urteil
Hilfsmittel - allgemeiner Gebrauchsgegenstand

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 2/78


Urteil vom:

19.12.1978


Grundlage:

  • RVO § 182b S 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1237 Abs 1 Nr 4 Fassung 1974-08-07

Orientierungssatz:

1. Ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand (hier: Schrägbodenteller, Schwammlanze, Tamponapplikator, Waschlanze, Anziehstab) wird nicht dadurch zu einem Hilfsmittel iS der KV, daß er behindertengerecht gestaltet ist.

Sonstiger Orientierungssatz:

Hilfsmittel iS des RVO § 182b (Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens):

1. Kann ein Versicherter die Körperpflege an sich selbst nicht vornehmen, weil er nicht über funktionsfähige Arme verfügt, so ist ein Gerät, das diese Funktionseinbuße ausgleichen kann, ein Hilfsmittel iS des RVO § 182b.

2. Ein Gegenstand, der seinem Wesen nach ein Hilfsmittel iS des RVO § 182b ist, verliert die Eigenschaft als Hilfsmittel nicht allein deshalb, weil er auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dient; insoweit das Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, ist eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen, die zu einem entsprechenden Eigenanteil des Versicherten führt.

3. Zur Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers bei der Gewährung von Hilfsmitteln iS von §§ 182b, 1237 Abs 1 Nr 4 RVO usw.

Rechtszug:

vorgehend SG Münster 1977-11-22 S 14 Kr 168/76

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE010450017


Informationsstand: 01.01.1990