Urteil
Heilbehandlung - Hilfsmittelversorgung - eingebaute Duschanlage

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 BV 190/94


Urteil vom:

11.05.1995


Grundlage:

  • BVG § 11 Abs 1 Nr 8 |
  • OrthV § 18 Abs 1 S 3 |
  • OrthV § 39 Abs 1 S 1

Orientierungssatz:

1. Es ist so gut wie unbestritten, daß eine Sache bei Einfügung in ein Gebäude ein unbeweglicher Gegenstand iS des § 18 Abs 1 S 3 OrthV wird. Das gilt um so mehr, als es der Verordnungsgeber in § 39 OrthV für erforderlich gehalten hat, für die Übernahme von Kosten für fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen eine Sondervorschrift zu schaffen. § 39 Abs 1 S 1 OrthV sieht nur die Übernahme von Kosten behinderungsgerechter Sanitärausstattungen vor und gerade nicht die der Kosten von gewöhnlichen Sanitäreinrichtungen, wie sie für Nichtbehinderte üblich sind.

Rechtsweg:

SG Koblenz Urteil vom 14.06.1993 - S 8 V 121/92
vorgehend LSG Mainz Urteil vom 18.10.1994 - L 4 V 51/93

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE019210708


Informationsstand: 28.08.1995