Leitsatz:
1. Ob ein Schwerbehinderter, der nach § 176c RVO der Krankenversicherung freiwillig beitreten will, die dafür grundsätzlich erforderliche Vorversicherungszeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt (Rahmenfrist) wegen seiner Behinderung nicht erfüllen konnte, ist - entsprechend der Berechnung der Rahmenfrist - nur nach seinen Versicherungsmöglichkeiten in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt zu beurteilen.
2. Bei Prüfung der Versicherungsmöglichkeiten eines Schwerbehinderten sind auch die Möglichkeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter zu berücksichtigen.
Orientierungssatz:
Schwerbehinderter - Beitrittsrecht - Versicherungsmöglichkeit - Arbeitsplatzmangel:
1. Scheitert die Beschäftigung eines Schwerbehinderten nur aus Mangel an einem geeigneten Arbeitsplatz, so ist auch dies wegen der allgemein beschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte ein Hindernis, das auf die Behinderung zurückzuführen wäre.
2. Bei der Prüfung des Beitrittsrechts nach § 176c RVO bleibt unberücksichtigt, daß von einem vor der Rahmenfrist des § 176c RVO bestehenden Recht auf freiwillige Weiterversicherung kein Gebrauch gemacht wurde.
3. Hätten Schwerbehinderte nach ihrem Gesundheitszustand eine nach den §§ 1 und 2 SVBG versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können und haben sie jedoch insoweit keine ausreichenden Bemühungen unternommen, so besteht ohne Erfüllung der nach § 176c RVO erforderlichen Vorversicherungszeiten kein Beitrittsrecht.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
SGb 1988, 382-383, Majerski-Pahlen, Monika (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Saarbrücken 1985-08-05 S 1 K 3/85
vorgehend
LSG Saarbrücken 1986-04-17 L 1 K 14/85