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Gesetz
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII

Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (weggefallen)

SGB 12 § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen (aufgehoben)

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Geltungszeit:

ab 01.01.2020 außer Kraft
abgelöst durch SGB IX § 103

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB12055