Pressemitteilung:
Eine Krankenkasse ist zur Kostenübernahme für einen Funktelefonsender bei einem beidseitig hochgradig schwerhörigen Versicherten verpflichtet (Urteil vom 22.01.2016, S 10 KR 2185/15; nicht rechtskräftig).
Bei einem Funktelefonsender handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts um ein Hilfsmittel, welches dazu diene, die bei einem Versicherten bestehende beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit mittelbar auszugleichen. Er sei zur Verwirklichung des Grundbedürfnisses Aufnahme von Information und Kommunikation erforderlich. Nur so sei der Versicherte bei spontanen Anrufen erreichbar.