Urteil
Deckenliftanlage - Pflegehilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Gericht:

LSG Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 P 2/06


Urteil vom:

09.05.2007


Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob zugunsten der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel in Form eines Deckenlifters besteht.

Die ... 1954 geborene Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und infolgedessen geh- und stehunfähig. Die Pflegestufe III ist ihr gegenüber zuerkannt worden.

Erstmals Anfang 2001 wurde seitens der Klägerin gegenüber ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung neben einer Wohnungsanpassung der Terrasse die Gewährung von zwei Deckenliftanlagen beantragt für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und vom Rollstuhl auf die Couch. Der Einsatz mobiler Lifter wurde angesichts bestehender Wohnverhältnisse nicht als möglich erachtet. Die medizinischen Voraussetzungen wurden in einem MDK-Gutachten vom 17. Juli 2001 sowohl hinsichtlich einer Liftanlage wie auch im Bereich der Terrasse (Türverbreitung, schwellenloser Auftritt) positiv festgestellt. Der Antrag wurde insoweit mit der Begründung ablehnend beschieden, dass die behindertengerechte Umrüstung der Wohnung mit einer Deckenliftanlage nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Rostock erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 04. Dezember 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der beantragte Decken-Lifter kein Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V, sondern ein fest in der Wohnung installierter Gegenstand sei und hierfür lediglich eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung in Betracht komme.

Am 03. März 2004 reichte die Klägerin daraufhin unter Beifügung einer weiteren aktuellen ärztlichen Bescheinigung vom 08. Januar 2004 (wiederum durch Dipl.-Med. A) mehrere Kostenvoranschläge für diverse Deckenliftsysteme bei der Beklagten ein. Dieser Antrag wurde am 11. März 2004 abgelehnt mit der Begründung, die Pflegekasse könne für Maßnahmen nur einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 2557,00 EUR gewähren. Dabei seien alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfsbedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gelte auch, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht würden. Im Jahr 2001 habe die Pflegekasse den Einbau einer rollstuhlgerechten Terrassentür mit dem Maximalbetrag von 5.000,00 DM (2557,00 EUR) bezuschusst. Zum gleichen Zeitpunkt sei damals auch die Versorgung mit einem fest installierbaren Deckenliftsystem beantragt worden. Somit zähle diese Versorgung zusammen mit dem Einbau der Terrassentür als eine Verbesserungsmaßnahme. Da der maximale Zuschuss bereits ausgeschöpft sei, könne hier keine Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse erfolgen.

Im hiergegen am 25. März 2004 eingelegten Widerspruch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schließlich) dahingehend argumentiert, zwar sei richtig, dass gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI nur ein Hilfsbetrag von zur Zeit 2557,00 EUR pro Maßnahme gewährt werde. Dieser Betrag gelte indes pro Maßnahme und es sei ein neuer Antrag unter Beifügung einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung gestellt worden. Dem Widerspruch ist mit gleichbleibender Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004 nicht stattgegeben worden. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03. November 1999, B 3 P 6/99) ausgeführt, alle Maßnahmen, die zur Zeit der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich seien, seien als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Schon am 17. Juli 2001 habe der MDK ausgeführt, dass neben einer Türverbreiterung und einem schwellenlosen Austritt eine Deckenliftanlage indiziert sei. Da bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer entsprechenden Versorgung bestanden habe, sei die seinerzeitige, ausschöpfende Förderung als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten.

Die hiergegen am 26. Juli 2004 vor dem Sozialgericht erhobene Klage wurde damit begründet, dass es sich bei dem als notwendig erachteten Deckenlifter um ein Hilfsmittel und nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 zu verurteilen, ihr einen Deckenlifter zu gewähren und die Kosten dafür in vollem Umfang zu tragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zu den leistungsrechtlichen Vorschriften i. S. des SGB XI werde zu § 40 Abs. 4 ausgeführt, was eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sei. Unter anderem werde von Maßnahmen gesprochen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden seien (z. B. Türverbreitung, fest installierte Rampen und Treppenlifter, Herstellung von hygienischen Einrichtungen wie Erstellung von Wasseranschlüssen, individuelle Liftsysteme im Bad, nicht jedoch serienmäßig hergestellte Lifter, die lediglich mit Dübel verankert werden). Nach ihrer Ansicht handele es sich bei einem Deckenliftsystem nicht um einen serienmäßig hergestellten Lifter, der lediglich mit Dübeln verankert werde, da - wie bei einem Treppenlifter - das Gewicht der Anlage selbst und das Körpergewicht des Pflegebedürftigen aufgefangen werden müssten. Das heiße, dass bei Wand- wie auch bei Deckenkonstruktionen eine gewisse Tragkraft vorhanden sein müsse. Insofern würde für sie eine Beurteilung ausschließlich im Rahmen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen in Betracht kommen.

Seitens des SG ist ein Urteil des SG Oldenburg beigezogen worden (Urteil vom 08. Juli 2003, S 62 KR 144/02), in welchem ausgeführt wird, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 Abs. 4 SGB XI in erster Linie an Umbaumaßnahmen in der Wohnung gedacht worden sei; hierunter würden die in Rede stehenden Wandlifter nicht fallen.

Hierzu hat die Beklagte u. a. dahingehend Stellung genommen, dass es sich bei dem Einbau fest installierter Geräte um eine Anpassung des Wohnumfeldes und nicht um Hilfsmittel handelt. So habe auch das LSG Saarland (Urteil vom 29. Juni 1999, L 2 KR 6/98) entschieden, dass es sich bei einem Deckenliftsystem nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handele.

Im Weiteren hat das SG über das Sanitätshaus "H G" verschiedene Auskünfte, u. a. eine Stellungnahme der H GmbH eingeholt. Von dieser ist dahingehend Auskunft erteilt worden, dass es sich beim Deckenlifter um ein serienmäßig produziertes Gerät handele. Lediglich die Schiene werde nach Bedarf der örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten, sie könne aber später bei anderen Behinderten wieder verwendet werden, notfalls wieder gekürzt oder verlängert durch ein weiteres Stück Schiene. Der Lifter könne je nach örtlichen Gegebenheiten befestigt werden, z. B. mittels geeigneter Dübel, geeigneter Holzschrauben, mit Hilfe von 2 Wandmontageplatten oder mit zwei Wandständern. Es seien keine substanzverändernden Maßnahmen an Decke oder Wand notwendig. Es würden lediglich meist 12 mm Bohrungen angebracht für die Dübelbefestigung. Die Demontage sei in wenigen Minuten durch Herausdrehen der Schrauben oder Dübel möglich. Der Hoyer-Deckenlifter sei eindeutig ein wieder einsetzbares Hilfsmittel, keinesfalls eine bauliche, umweltverbessernde Maßnahme im persönlichen Wohnumfeld. Es dürfe nicht die häufige Meinung von Kostenträgern übernommen werden, dass eine Baumaßnahme vorliege. Eine versetzte Tür, eine Dusche, eine Wanne könne nicht einfach in wenigen Minuten abgenommen und neu verwendet werden. Bei einem Hoyer-Deckenlifter sei dies aber eindeutig so (vergleiche ebenso die anderweitigen Auskünfte anderer Medizintechnik-Einrichtungen).

Durch Urteil vom 28. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG stellten Gegenstände, die dauerhaft und fest in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne weiteres mitgenommen werden könnten, keine technischen Pflegehilfsmittel, sondern technische Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen dar. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Deckenlifters grundsätzlich auf die Zuschussgewährung des § 40 Abs. 4 SGB XI beschränkt. Ein Deckenlifter sei zwar demontierbar, er sei aber zumindest auf unbestimmte Zeit fest durch starke Sicherungsanker mit dem Wohngebäude verbunden. Seine Montage gestalte sich aufgrund der Verankerung und des individuellen Zuschneidens der Deckenschiene so aufwändig, dass die Montagefirmen dafür nach Kenntnis der Kammer üblicherweise 6 Arbeitsstunden in den Kostenvoranschlägen kalkulierten. Bei einem Umzug sei er deshalb nicht auf einfache Weise und ohne Weiteres, zum Beispiel vergleichbar einem aufgehängten Bild oder einem Stehregal, das lediglich zur Sicherheit rückwärtig angeschraubt sei, demontierbar und auch die Wiederinbetriebnahme in der neuen Wohnung oder bei einem anderen Pflegebedürftigen setze in der Regel das erneute Zuschneiden der Deckenschiene und die aufwändige Verankerung voraus. Die Beklagte habe auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein weiterer Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI für die Anschaffung des Deckenlifters ausgeschlossen sei, weil die 2001 beantragte Terrassentürverbreitung und die Ausstattung der Wohnung mit einem Deckenlifter eine gemeinsame Wohnumfeldmaßnahme darstellten, die bereits mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag bezuschusst worden sei.

Gegen das am 29. Dezember 2005 zugestellte Urteil ist am 13. Januar 2006 unter Aufrechterhaltung des Begehrens und unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 182 b RVO Berufung vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden. Ergänzend wird ausgeführt, wie sich aus den vom SG eingeholten Produktbeschreibungen ergebe, könne nicht die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Lift jedenfalls nicht um ein Hilfsmittel handele, welches dauerhaft und fest in ein Wohngebäude eingebaut werde und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden könne. Gerade die von der Rechtsprechung geforderte feste Verbindung zwischen beantragtem Hilfsmittel und Haus der Klägerin sei nicht gegeben. Wie die angeschriebenen Hersteller unisono geantwortet hätten, handele es sich bei dem angebotenen Lifter gerade nicht um ein Einzelstück, sondern um jeweils ein serienmäßig produziertes Gerät. Für die Installation des Lifters in den Räumlichkeiten der Klägerin würden weiterhin serienmäßig hergestellte Schienen verwendet. Substanzveränderliche Maßnahmen an der Decke, den Wänden bzw. den Fußböden seien nicht notwendig. Es gebe seitens der Hersteller nur wenige Befestigungspunkte für das streitgegenständliche Hilfsmittel an den Wänden bzw. der Decke, welche mit wenigen Handgriffen gelöst werden könnten. Weiterhin hätten die Hersteller mitgeteilt, dass die Deckenliftsysteme an jeder beliebigen anderen Stelle zum Wiedereinsatz kommen könnten. Dies bedeute, dass bei einem Wohnortwechsel der Patient den Lifter mitnehmen und lediglich mit wenigen Änderungen den neuen Bedingungen anpassen könne.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 zu verurteilen, der Klägerin einen Deckenlifter als Hilfsmittel zu gewähren, hilfsweise einen Zuschuss zum Deckenlifter in Höhe von 2557,00 EUR zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach richterlichem Hinweis einen zwischenzeitlichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens schließlich nicht mehr aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Rechtsweg:

SG Rostock, Urteil vom 28. Juli 2005

Quelle:

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Vorinstanz und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass es sich bei der begehrten Deckenliftanlage um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und nicht um ein Pflegehilfsmittel handelt. Auch ein weiterer Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist angesichts der schon im Jahr 2001 mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag erfolgten Bezuschussung nicht möglich. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des medizinischen Dienstes. Gemäß Abs. 4 können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist dann unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2557,00 EUR je Maßnahme nicht übersteigen.

Die Notwendigkeit der Versorgung der Klägerin mit einer Deckenliftanlage ist zutreffend von der Beklagten schon im Jahr 2001 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Klägerin und der konkret bestehenden Wohnsituation bejaht worden. Streitig ist insofern zwischen den Beteiligten im Wesentlichen zunächst, ob eine solche Liftanlage ein Pflegehilfsmittel i. S. von Abs. 1 oder eine maximal mit einem Zuschuss in Höhe von 2557,00 EUR förderbare Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Klägerin gemäß Abs. 4 darstellt.

Insoweit hat das BSG in seiner Entscheidung vom 03. November 1999 (B 3 P 3/99 R) zum Ausdruck gebracht, dass für Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen dienen, das SGB XI in § 40 Abs. 4 eine eigenständige und spezielle Regelung vorsehe, die einen Rückgriff auf § 40 Abs. 1 SGB XI ausschließe. Der behindertengerechte Umbau der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen, seien keine Pflegehilfsmittel. In weiteren Entscheidungen hat das BSG zu verschiedenen Fallkonstellationen entschieden, dass es sich beim Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe (Urteil vom 26. April 2001, B 3 P 24/00 R), einer Gegensprechanlage (Urteil vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 P) und dem Einbau eines Treppenliftes (Urteile vom 14. Dezember 2000, B 3 P 1/00 R und 03. November 1999, B 3 P 6/99 R) um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes handelt. Am 13. Mai 2004 hat das BSG (B 3 P 5/03 R) zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes klarstellend ausgeführt, dass für eine solche Leistung unter dem Gesichtspunkt der in § 40 SGB XI normierten Subsidarität ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern nicht in Betracht kommt. Bei solchen Maßnahmen handele es sich insbesondere nicht um ein Hilfsmittel i. S. von § 33 SGB V, für das die Krankenkassen aufzukommen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates seien unter Hilfsmitteln sowohl im Bereich der Krankenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) als auch im Bereich der Pflegeversicherung solche Gegenstände nicht zu zählen, die fest in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können.

Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen bezogen auf den begehrten Deckenlifter festzustellen, dass eine feste Verbindung der (Lauf-)Schiene mit der Decke durch Deckenanker/Dübel und Schrauben erforderlich und dabei auch eine Anpassung der Deckenschiene an die individuellen Wohnraumverhältnisse notwendig ist. Insofern ist von einem festen Einbau auszugehen, denn hierfür ist eine wesentliche Substanzveränderung des Wohnumfeldes nicht erforderlich, wie die o. g. Rechtsprechungsbeispiele - z. B. Einbau einer Gegensprechanlage, von Griffen in rollstuhlgerechter Höhe - zeigen. Und nach der Rechtsprechung des BSG stellt der dauerhafte Einbau eines Gerätes das wesentliche Kriterium für eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dar. Auch der vom SG betonte Umstand, dass für den Einbau des Deckenlifters ein zeitlicher Aufwand von 6 Arbeitsstunden (durch Fachkräfte) im Kostenvoranschlag angegeben wurde, bestätigt die Wertung, dass es sich hierbei um einen doch mit erheblichem Aufwand erfolgten festen Einbau handelt, auch wenn ein gewisser Zeitraum dieser veranschlagten Montagezeit sich auf die Installation der eigentlichen Sitzeinrichtung beziehen wird. Darüber hinaus bedarf ein Deckenliftsystem zukünftig der regelmäßigen Wartung durch Fachkräfte vor Ort, so dass auch dieser Gesichtspunkt die Annahme einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme rechtfertigt. Schließlich spricht auch der zwischen den Beteiligten im Weiteren ausführlich diskutierte Gesichtspunkt der - ohne Weiteres möglichen - Mitnahme des Gerätes im Falle eines Umzugs vorliegend für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, denn eine Mitnahme des Deckenlifters ist - entgegen den Angaben der Anbieter dieser Technik - inklusive Deckenschiene nicht "ohne Weiteres" möglich. Dies zeigt schon der Vergleich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Maßnahmen der Verbesserung des Wohnumfeldes durch eine Gegensprechanlage, einem Elektroantrieb für Rollläden oder auch eines Treppenliftes. Insoweit erscheint die Mitnahmemöglichkeit eines Deckenlifters insbesondere mit der eines Treppenlifts, welcher ebenfalls mit Schienen und Halterungen befestigt wird, vergleichbar, auch wenn Treppen im Einzelfall individueller gestaltet sein können. Es bedarf auch in Bezug auf die Deckenschiene im Falle eines Umzuges gegebenenfalls der Umstellung auf die dortigen individuellen Verhältnisse und der Einbau setzt wiederum den Einsatz von entsprechenden Fachkräften voraus.

Aus Sicht des Senates wird durch die erforderliche feste Installation des begehrten Deckenlifters das Umfeld an die Bedürfnisse eines Behinderten somit angeglichen (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 29. Juni 1999, Az. L 2 KR 6/98).

Im Übrigen hat das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. November 1999, Az. B 3 P 6/99 R) bezogen auf das vorliegende Verfahren zutreffend ausgeführt, dass ein weiterer Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI für die Anschaffung des Deckenlifters ausgeschlossen ist, weil die 2001 beantragte Terrassentürverbreitung und die Ausstattung der Wohnung mit einem Deckenlifter eine gemeinsame Wohnumfeldmaßnahme darstellten, die bereits mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag bezuschusst wurde. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI kann der Pflegebedürftige nur in den Genuss eines Zuschusses bis zu 2557,00 EUR je Maßnahme kommen. Als Verbesserungsmaßnahme in diesem Sinne ist die behinderungsgerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen insgesamt, ohne Aufteilung in Einzelschritten bezeichnet. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SGB XI und der der Bestimmung zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers ergibt sich deshalb, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des objektiven Pflegebedarfes notwendigen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst sind oder zeitlich nach einander durchgeführt werden. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv geändert hat, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingten Ausweitung des Pflegebedarfes eines Behinderten oder wenn dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die bei der Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. der Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Klärung der Fragestellung, ob in einem Deckenliftsystem ein Pflegehilfsmittel oder eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu sehen ist, hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 SGG) die Revision zugelassen.

Referenznummer:

R/R3396


Informationsstand: 25.10.2010