Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Vorinstanz und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass es sich bei der begehrten Deckenliftanlage um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und nicht um ein Pflegehilfsmittel handelt. Auch ein weiterer Zuschuss nach § 40
Abs. 4
SGB XI ist angesichts der schon im Jahr 2001 mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag erfolgten Bezuschussung nicht möglich. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Gemäß § 28
Abs. 2
Nr. 5
i. V. m. § 40
Abs. 1
SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des medizinischen Dienstes. Gemäß
Abs. 4 können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist dann unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2557,00
EUR je Maßnahme nicht übersteigen.
Die Notwendigkeit der Versorgung der Klägerin mit einer Deckenliftanlage ist zutreffend von der Beklagten schon im Jahr 2001 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Klägerin und der konkret bestehenden Wohnsituation bejaht worden. Streitig ist insofern zwischen den Beteiligten im Wesentlichen zunächst, ob eine solche Liftanlage ein Pflegehilfsmittel i.
S. von
Abs. 1 oder eine maximal mit einem Zuschuss in Höhe von 2557,00
EUR förderbare Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Klägerin gemäß
Abs. 4 darstellt.
Insoweit hat das
BSG in seiner Entscheidung vom 03. November 1999 (
B 3 P 3/99 R) zum Ausdruck gebracht, dass für Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen dienen, das
SGB XI in § 40
Abs. 4 eine eigenständige und spezielle Regelung vorsehe, die einen Rückgriff auf § 40
Abs. 1
SGB XI ausschließe. Der behindertengerechte Umbau der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen, seien keine Pflegehilfsmittel. In weiteren Entscheidungen hat das
BSG zu verschiedenen Fallkonstellationen entschieden, dass es sich beim Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe (Urteil vom 26. April 2001,
B 3 P 24/00 R), einer Gegensprechanlage (Urteil vom 28. Juni 2001,
B 3 P 3/00 P) und dem Einbau eines Treppenliftes (Urteile vom 14. Dezember 2000,
B 3 P 1/00 R und 03. November 1999,
B 3 P 6/99 R) um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes handelt. Am 13. Mai 2004 hat das
BSG (
B 3 P 5/03 R) zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes klarstellend ausgeführt, dass für eine solche Leistung unter dem Gesichtspunkt der in § 40
SGB XI normierten Subsidarität ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern nicht in Betracht kommt. Bei solchen Maßnahmen handele es sich insbesondere nicht um ein Hilfsmittel i.
S. von
§ 33 SGB V, für das die Krankenkassen aufzukommen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates seien unter Hilfsmitteln sowohl im Bereich der Krankenversicherung (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 30) als auch im Bereich der Pflegeversicherung solche Gegenstände nicht zu zählen, die fest in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen bezogen auf den begehrten Deckenlifter festzustellen, dass eine feste Verbindung der (Lauf-)Schiene mit der Decke durch Deckenanker/Dübel und Schrauben erforderlich und dabei auch eine Anpassung der Deckenschiene an die individuellen Wohnraumverhältnisse notwendig ist. Insofern ist von einem festen Einbau auszugehen, denn hierfür ist eine wesentliche Substanzveränderung des Wohnumfeldes nicht erforderlich, wie die
o. g. Rechtsprechungsbeispiele -
z. B. Einbau einer Gegensprechanlage, von Griffen in rollstuhlgerechter Höhe - zeigen. Und nach der Rechtsprechung des
BSG stellt der dauerhafte Einbau eines Gerätes das wesentliche Kriterium für eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dar. Auch der vom SG betonte Umstand, dass für den Einbau des Deckenlifters ein zeitlicher Aufwand von 6 Arbeitsstunden (durch Fachkräfte) im Kostenvoranschlag angegeben wurde, bestätigt die Wertung, dass es sich hierbei um einen doch mit erheblichem Aufwand erfolgten festen Einbau handelt, auch wenn ein gewisser Zeitraum dieser veranschlagten Montagezeit sich auf die Installation der eigentlichen Sitzeinrichtung beziehen wird. Darüber hinaus bedarf ein Deckenliftsystem zukünftig der regelmäßigen Wartung durch Fachkräfte vor Ort, so dass auch dieser Gesichtspunkt die Annahme einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme rechtfertigt. Schließlich spricht auch der zwischen den Beteiligten im Weiteren ausführlich diskutierte Gesichtspunkt der - ohne Weiteres möglichen - Mitnahme des Gerätes im Falle eines Umzugs vorliegend für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, denn eine Mitnahme des Deckenlifters ist - entgegen den Angaben der Anbieter dieser Technik - inklusive Deckenschiene nicht "ohne Weiteres" möglich. Dies zeigt schon der Vergleich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Maßnahmen der Verbesserung des Wohnumfeldes durch eine Gegensprechanlage, einem Elektroantrieb für Rollläden oder auch eines Treppenliftes. Insoweit erscheint die Mitnahmemöglichkeit eines Deckenlifters insbesondere mit der eines Treppenlifts, welcher ebenfalls mit Schienen und Halterungen befestigt wird, vergleichbar, auch wenn Treppen im Einzelfall individueller gestaltet sein können. Es bedarf auch in Bezug auf die Deckenschiene im Falle eines Umzuges gegebenenfalls der Umstellung auf die dortigen individuellen Verhältnisse und der Einbau setzt wiederum den Einsatz von entsprechenden Fachkräften voraus.
Aus Sicht des Senates wird durch die erforderliche feste Installation des begehrten Deckenlifters das Umfeld an die Bedürfnisse eines Behinderten somit angeglichen (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 29. Juni 1999, Az.
L 2 KR 6/98).
Im Übrigen hat das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 03. November 1999, Az. B 3 P 6/99 R) bezogen auf das vorliegende Verfahren zutreffend ausgeführt, dass ein weiterer Zuschuss nach § 40
Abs. 4
SGB XI für die Anschaffung des Deckenlifters ausgeschlossen ist, weil die 2001 beantragte Terrassentürverbreitung und die Ausstattung der Wohnung mit einem Deckenlifter eine gemeinsame Wohnumfeldmaßnahme darstellten, die bereits mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag bezuschusst wurde. Gemäß § 40
Abs. 4 Satz 3
SGB XI kann der Pflegebedürftige nur in den Genuss eines Zuschusses bis zu 2557,00
EUR je Maßnahme kommen. Als Verbesserungsmaßnahme in diesem Sinne ist die behinderungsgerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen insgesamt, ohne Aufteilung in Einzelschritten bezeichnet. Aus dem Wortlaut des § 40
Abs. 4 Satz 1 und Satz 3
SGB XI und der der Bestimmung zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers ergibt sich deshalb, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des objektiven Pflegebedarfes notwendigen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst sind oder zeitlich nach einander durchgeführt werden. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv geändert hat,
z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingten Ausweitung des Pflegebedarfes eines Behinderten oder wenn dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die bei der Durchführung der ersten Umbaumaßnahme
bzw. der Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Zur Klärung der Fragestellung, ob in einem Deckenliftsystem ein Pflegehilfsmittel oder eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu sehen ist, hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160
Abs. 2
SGG) die Revision zugelassen.