Urteil
Zur Möglichkeit der Weiterverfolgung des Begehrens auf Umschulungsförderung, obwohl die Umschulung nach Antragstellung zunächst auf eigene Kosten betrieben wurde

Gericht:

BSG 11. Senat


Aktenzeichen:

11 RA 38/78


Urteil vom:

15.03.1979


Grundlage:

  • GG Art 12 Abs 1 Fassung 1968-06-24 |
  • RVO § 1236 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 13 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 13 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1236 Fassung 1974-08-07 |
  • RehaAnO § 27 Abs 1 S 3 Fassung 1970-07-02 |
  • AFG § 47 Fassung 1969-09-25 |
  • AFG § 57 Fassung 1969-09-25 |
  • AVG § 14 Abs 3 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 14a Abs 3 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1237 Abs 3 Fassung 1957-02-23 |
  • RVO § 1237a Abs 3 Fassung 1974-08-07

Leitsatz:

1. Ein Versicherter kann das Begehren auf geldliche Förderung einer Umschulung grundsätzlich auch dann weiterverfolgen, wenn er nach der Antragstellung seine Rehabilitation vorerst ohne Zutun des Versicherungsträgers selbst betrieben hat.
2. Hat ein Versicherter mit seiner Umschulung noch vor der Bescheiderteilung durch den Versicherungsträger begonnen, so beurteilt sich das Förderungsbegehren spätestens nach dem zu Beginn der Umschulung geltenden Recht. Sonstiger Orientierungssatz:

1. Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts und zur Förderungshöchstdauer bei Rehabilitationsmaßnahmen - Die Umschulung ist auch im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beendet, wenn ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluß erreicht ist - Schweigen der Verwaltung bedeutet nicht Zustimmung

Referenznummer:

KSRE012490015


Informationsstand: 01.01.1990