Leitsatz:
1. Ein Versicherter kann das Begehren auf geldliche Förderung einer Umschulung grundsätzlich auch dann weiterverfolgen, wenn er nach der Antragstellung seine Rehabilitation vorerst ohne Zutun des Versicherungsträgers selbst betrieben hat.
2. Hat ein Versicherter mit seiner Umschulung noch vor der Bescheiderteilung durch den Versicherungsträger begonnen, so beurteilt sich das Förderungsbegehren spätestens nach dem zu Beginn der Umschulung geltenden Recht. Sonstiger Orientierungssatz:
1. Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts und zur Förderungshöchstdauer bei Rehabilitationsmaßnahmen - Die Umschulung ist auch im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beendet, wenn ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluß erreicht ist - Schweigen der Verwaltung bedeutet nicht Zustimmung