Orientierungssatz:
1. Einzelfall des begründeten Anspruchs auf anteilige Erstattung des Kaufpreises für eine Antidekubitusmatratze.
2. Zwar ist grundsätzlich auch die Miete eines Hilfsmittels möglich. Dies ergibt sich daraus, dass Kosten für die Miete eines Hilfsmittels beihilfefähig sind (BhV § 6 Abs 1 Nr 4 Anl 3 Nr 3). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Alternative "Kauf oder Miete" überhaupt stellt. Kann beispielsweise ein Hilfsmittel nur gekauft, nicht aber gemietet werden, so kann dem Beihilfeberechtigten - selbst bei nur kurzer Benutzungsdauer - nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Mieten des Hilfsmittels wäre letztlich preiswerter gewesen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die BhV ganz regelmäßig Erstattungen für den Kauf von Hilfsmitteln vorsehen; die Miete von Hilfsmitteln kommt nur in Ausnahmefällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in Betracht.
3. Es kann insbesondere dann nicht auf theoretisch niedrigere Mietkosten verwiesen werden, wenn ein Hilfsmittel gekauft wurde, das nach kurzer Zeit deshalb nicht mehr benötigt wird, weil der erkrankte Beihilfeberechtigte unerwartet verstorben ist.