Urteil
Krankenversicherung - Austausch einer Wechseldruckmatratze - Wirtschaftlichkeitsgebot

Gericht:

LSG Mainz 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 KR 81/03


Urteil vom:

26.03.2004


Orientierungssatz:

Ist ein Versicherter mit einer von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Wechseldruckmatratze (hier "Air Works Plus") ausreichend versorgt, hat er keinen Anspruch darauf, dieses Hilfsmittel gegen eine Wechseldruckmatratze Modell "Air med plus" auszutauschen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ihr von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte Matratze weder zur Dekubitusprophylaxe noch zu einer entsprechenden Dekubitusbehandlung der verschiedenen Schweregrade ausreichend wäre.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE078071017


Informationsstand: 31.08.2004