Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.321,- Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der Lieferung eines fehlerhaften Rollstuhls vom 21. September 2005 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollsteckenden Betrages leistet.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die ein Sanitätshaus betreibt, wegen der Lieferung eines Rollstuhls mit einer unzureichenden Ausstattung mit einem zur Vorbeugung gegen das Auftreten von Dekubitalgeschwüren geeigneten Sitzbelags auf Schadensersatz in Anspruch.
Der am 25. März 1985 geborene Kläger, der mit einer Spina bifida geboren wurde, ist querschnittsgelähmt und nicht dauerhaft harnkontinent. Bei einer Körpergröße von 153
cm wiegt er etwa 120 Kilogramm.
Der Kläger wandte sich im Jahr 2005 an die Beklagte, um einen neuen Rollstuhl zu erwerben. Unter Beteiligung des den Kläger behandelnden OA PD
Dr. D der Kliniken der Stadt L2-Kinderklinik B-Straße - fand ein Abstimmungsgespräch statt, in dem das vom Kläger benötigte Hilfsmittel und auch die Frage der Kostenübernahme durch dessen gesetzliche Krankenversicherung (
AOK) erörtert wurde. Unter dem 5. April 2005 erstellte die Beklagte zwei Kostenvoranschläge, die nicht nur die Lieferung eines Rollstuhls, sondern auch dessen Ausstattung mit einem sogenannten "Königsitz" vorsah. Dabei handelt es sich um einen besonderen Sitz, der ursprünglich von der Firma L für die Bestuhlung von Kraftfahrzeugen entwickelt wurde, heute aber bei bestimmten Krankheitsbildern auch auf Rollstühle montiert wird.
Am 21. September 2005 stellte sich der Kläger mit dem neuen Rollstuhl in der Sprechstunde des Kinderkrankenhauses B-Straße in L2 vor. Mit Schreiben vom 23. September 2005, für dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 15 GA) Bezug genommen wird, bestätigte der Oberarzt PD
Dr. D, dass der neue Elektrorollstuhl nahezu fertig gestellt sei und Probe gefahren werde. Noch fehle die elektrische Kantelung des gesamten Sitzes. - Die elektrische Kantelung ermöglicht eine kleinteilige Verstellung von Sitz und Lehne.
In der Folge trat bei dem Kläger ein Dekubitus auf; die Einzelheiten zu den Abläufen sind zwischen den Pateien streitig. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass es bei dem Kläger zu Schwierigkeiten gekommen war, sandte die Beklagte am 10. Oktober 2005 zwei Krankenschwestern zum Kläger, die diesen verbanden. Bereits am 8. Oktober 2005 stellte die Beklagte dem Kläger ein spezielles Sitzkissen zur Verfügung.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vertragswidrig einen für ihn ungeeigneten Rollstuhl geliefert. Deswegen sei es bei ihm zur Ausbildung eines großen Dekubitus mit lebensbedrohlichen Folgen gekommen. Entgegen der getroffenen Vereinbarung sei der Rollstuhl nicht mit dem "Königsitz" ausgeliefert worden. Dies habe sich erst im Nachhineien herausgestellt. Dabei sei dem Geschäftsführer der Beklagten, in dessen Gegenwart die Auslieferung erfolgt sei, bekannt gewesen, dass die Versorgung mit einem "Königsitz" der einzig mögliche Weg einer medizinisch ordnungsgemäßen Versorgung für ihn gewesen sei. Stattdessen sei ein Rollstuhl mit einer unzureichenden Ausstattung gegen das Entstehen eines Dekubitus an den Sitzflächen ausgeliefert worden.
Zu den Folgen behauptet der Kläger, am 2. November 2005 habe seine Mutter erstmals eine leichte Rötung im Bereich des Gesäßes festgestellt. Am 5. November 2005 habe sich beim Wechseln der Windeln Blut gefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Dekubitus aufgebrochen. Als der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge S, am 8. Oktober 2005 das Dekubitus-Kissen vorbeigebracht habe, habe er sich entsetzt über den Zustand des Rollstuhls geäußert, weil nicht nur kein "Königsitz" vorhanden gewesen sei, sondern auch die Beinstützen im Gegensatz zur besprochenen Version um 5 bis 6
cm verändert gewesen seien. Er habe geäußert, der Rollstuhl habe so nie ausgeliefert werden dürfen. Am 9. November 2005 habe der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Betreuerin angerufen und geäußert, sie könne eine Entschädigung verlangen, etwa einen Tankgutschein.
Trotz mehrerer Besuche bei dem behandelnden Kinderarzt habe er sich am 15. November 2005 im Krankenhaus vorstellen müssen. Dort sei am 18. November 2005 eine operative Versorgung durch eine Ausschabung bis auf den Knochen des Steißbeins erfolgt. Die Behandlung des entstandenen Dekubitus
IV. Grades sei langwierig und belastend gewesen. Die stationären Krankenhausaufenthalte hätten mit Unterbrechungen bis zum 31. Mai 2006 gedauert. Bei und nach der Operation habe er sich für einige Zeit in Lebensgefahr befunden und nur mit viel Glück überlebt. Ein erhöhtes Rezidivrisiko sei trotz der vorerst erfolgreichen Behandlung verblieben.
Zur Rechtslage ist der Kläger der Ansicht, die von der Beklagten durchgeführte Rollstuhlversorgung sei derart unverständlich fehlerhaft gewesen, dass ihm entsprechend der Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler eine Beweiserleichterung zu Gute komme.
Gegenstand der vorliegenden Klage sind neben einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,- Euro (Antrag zu 1.) materielle Schäden, insbesondere Verdienstausfall, Telefonkosten, Besuchskosten, Fernsehkosten und Kosten für die Anschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ( Antrag zu 2.), schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (Antrag zu 3.). Für die Einzelheiten der Schadensdarstellung wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.204,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 734,40 Euro zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immmateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Lieferung vom 21. September 2005 entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, einen Rollstuhl mit einer für den Kläger ungeeigneten Sitzfläche geliefert zu haben. Bei dem Kläger sei auf Grund seines körperlichen Zustands die Verwendung eines "Königsitz" nicht in Betracht gekommen.
Letztendlich sei nach den langwierigen Verhandlungen auch mit dem Kostenträger kein Rollstuhl mit "Königsitz" bestellt worden. Dies ergebe sich auch nicht aus der als Anlage K8 zur Klageschrift vorgelegten vorläufigen Rechnung. In der Rechnung sei zwar noch ein "Königsitz" aufgeführt worden, weil dies in den ursprünglichen Kostenvoranschlägen auch eingestellt gewesen sei. In Absprache mit der Krankenkasse sei diese Position in der vorläufigen Berechnung verblieben, weil im Gegenzug die elektrischen Fußstützen, die elektrische Sitzkantenverstellung und die Arbeitszeiten für Umbauten und Zurüstungen nicht gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Mit einer endgültigen Rechnung nach Abschluss der Versorgung habe zu einem späteren Zeitpunkt die konkrete Ausführung abgerechnet werden sollen.
Die Beklagte bestreitet weiter, dass der Kläger als Folge des von ihr ausgelieferten Rollstuhls einen Dekubitus erlitten habe, denn dies sei in so kurzer Zeit gar nicht möglich. Dessen Entstehung habe seine Ursache vielmehr in einer unzureichenden Pflege. Dabei sei der Kläger immer wieder durch Mitarbeiter der Beklagten, aber auch durch das Kinderkrankenhaus L2 auf die für eine ordnungsgemäße Pflege notwendigen Maßnahmen hingewiesen worden. Der Kläger habe bereits vor der Versorgung mit dem neuen Rollstuhl an offenen Stellen am Rücken gelitten. Der Rollstuhl sei entsprechend den Vorgaben der Kinderklinik ausgestattet worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2006, Bl. 135 bis 137 GA. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen PD
Dr. E, Chefarzt der Orthopädie am Asklepios-Krankenhaus T, vom 6. Juli 2007, Bl. 145 bis 165 GA, Bezug genommen, sowie für die Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823
BGB i.V.m. §§ 249
ff. BGB sowie aus § 280
Abs. 1
BGB i.V.m. § 328
BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Rollstuhlversorgung des Klägers durch den von der Beklagten gelieferten Rollstuhl mangelhaft und hat bei dem Kläger einen Dekubitus
IV. Grades mit den sich daraus ergebenden Folgen einer stationären Krankenhausbehandlung hervorgerufen. Hierzu hat der Sachverständige, der durch seine Tätigkeit als orthopädischer Chefarzt einer großen Kinderklinik in besonderer Weise zur Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen medizinischen Fragen qualifiziert ist, nach Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen und Prüfung des von der Beklagten verwendeten Sitzkissens ausgeführt, bei dem Kläger habe eine besondere Gefährdungssituation für das Entstehen eines Dekubitus aufgrund der zahlreich vorliegenden Risikofaktoren erkennbar bestanden. Denn der Kläger leide an einer Spina bifida mit einem angeborenen Querschnitt. In der Folge bestünden eine neurogene Blasenentleerungsstörung, Stuhlprobleme, wiederkehrende Harnwegsinfektione, geringe Körpergröße und - als Folge einer krankheitsbedingten Hauttrophik und einer fehlenden protektiven Sensibilität - die Neigung zu Druckulzerationen an der Haut. Hinzu komme eine durch die Grunderkrankung mitbedingte Adipositas per maxima. Weil der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen sei, könne er seine Zeit nur im Bett liegend oder im Rollstuhl sitzend verbringen. Dabei könne er aufgrund der Querschnittslähmung nicht eigenständig seine Sitzposition dauernd verändern.
Aufgrund dieser besonderen Risikokonstellation sei eine angemessene Sitzversorgung von zentraler Bedeutung zur Vermeidung von Druckgeschwüren. Ein für einen solchen Patienten angemessenen Sitz müsse nicht nur entsprechend gepolstert, sondern auch (gegebenenfalls) elektrisch verstellbar sein, um durch Veränderung der Sitzkanten, der Neigung der Rückenlehne oder der Gesamtposition für eine abwechselnde Druckverteilung auf die Körperstellen zu sorgen. Dazu sei neben der verstellbaren Kantelung, die diese Änderung ermögliche, gerade bei Vorliegen einer Spina bifida vielfach die Anfertigung einer Sitzschale nach einem Abdruck erforderlich. Zur Versorgung dieser Patienten genüge ein Standardsitz keinesfalls und auch kein "L-Sitz", der die notwendige Druckumverteilung ebenfalls nicht zulasse.
Das zur Versorgung des Klägers verwendete Sitzpolster habe den Standards, die aufgrund der Risikofaktoren an eine adäquate Dekubitusprophylaxe zu stellen seien, nicht entsprochen. Denn der verwendete Kaltschaum auf einer festen Sperrholzplatte habe bei dem Kläger zu punktuellen Belastungen des aufliegenden Gewebes geführt. Das Material sei zu wenig nachgiebig und habe deshalb die aufliegenden Körperteile nicht gleichmäßig, sondern punktuell gestützt. Dies habe bei dem Kläger vorhersehbar zum Auftreten eines Dekubitus führen müssen.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die durch die Kenntnisse aus anderen Verfahren zum Entstehen eines Dekubitalgeschwürs bestätigt werden, folgt die Kammer nach eigener Prüfung. Das dem Kläger gewählte Sitzkissen widersprach danach den anerkannten Grundsätzen der Rollstuhlversorgung. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die Bewertung des behandelnden Kinderarztes entlasten, denn die Beklagte schuldete als Fachunternehmen der Orthopädietechnik eine angemessene Versorgung als eigene Pflicht. Schon das Auftreten der Beklagten bei der der Beschaffung des Rollstuhls vorangegangenen Abstimmung zeigt, dass die Beklagte nicht nur die Vorgaben des Kinderkrankenhauses umgesetzt hat. Im Übrigen hat der Sachverständige einleuchtend erläutert, dass der behandelnde Arzt nur das Anforderungsprofil festlege, dessen Umsetzung aber eigenverantwortlich durch den Orthopädietechniker erfolge.
Dieser Pflichtverstoß der Beklagten hat nach den wiederum nachvollziehbar dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen mit einem Gewicht von 70% mit zur Entstehung eines Decubitus sacralis
IV. Grades beigetragen. Diese Bewertung hat der Sachverständige einleuchtend unter Hinweis auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Rollstuhlversorgung und dem Entstehen eines Druckgeschwürs erläutert. Hinweise auf ein vorbestehendes Druckgeschwür ergeben sich aus den Behandlungsunterlagen nicht.
Soweit die Beklagte in das Wissen des PD
Dr. D gestellt hat, das Druckgeschwür sei nicht im Sitzbereich des Klägers aufgetreten, und hierauf in ihrer Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 nochmals hingewiesen hat, bedurfte es dessen Vernehmung nicht. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dieser den Kläger nach Auftreten der ersten Anzeichen und der Entstehung eines Druckgeschwürs noch behandelt hat, bei welcher Gelegenheit er also entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben könnte. Vielmehr ergibt sich bereits aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen, die durchgehend von einem sakralen Dekubitus berichten, wenn sie dessen Lokalisierung näher beschreiben, dass das Druckgeschwür im Sitzbereich des Klägers aufgetreten ist. Eine andere Lokalisierung ergibt sich auch nicht aus der als Anlage K10 (Bl. 155 der Akte) vorgelegten Farbfotografie der betroffenen Körperregion.
Dass neben der Verwendung eines unzureichenden Sitzkissens andere Umstände ebenfalls zur Entstehung des Druckgeschwürs mit beigetragen haben könne, wobei Mängel bei der Inkontinenzversorgung bei einer adäquaten Sitzversorgung nur ein geringes Dekubitusrisiko bergen, wie der Sachverständige erläutert hat, vermag die Beklagte aus Rechtgründen nicht zu entlasten. Beruht ein Schaden auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, haftet der Erstschädiger auch für den Schaden, der durch das Eingreifen eines Dritter eintritt, es sei denn, das schädigende erste Verhalten sei nur noch der äußere Anlass für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten (
BGH, Urt. vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 2882, 2883 f.). Nicht erforderlich ist, dass der mitverursachende Beitrag den Schaden ausschließlich, alleinig oder richtungsweisend neben erheblichen anderen Umständen herbeigeführt hat (
BGH, Urt. v. 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898).
Der Höhe nach schuldet die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,- Euro zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden. Dieser Betrag erscheint unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles bei Einordnung in die bisher veröffentlichte Rechtsprechung (
vgl. die Nachweise bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Auflage 2008, E 1123 bis 1225) als erforderlich, aber auch angemessen zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen. Dabei waren insbesondere die Schwere der erlittenen Erkrankung, die für die Therapie notwendigen langwierigen stationären Krankenhausbehandlungen und der Umstand zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger trotz der primär erfolgreichen Behandlung am Gesäß eine Gewebschädigung dauerhaft zurückgeblieben ist, die gerade ihn aufgrund seiner Grunderkrankung für Rezidive von Dekubitalgeschwüren besonders anfällig macht. Dagegen ist aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen und nach den Ausführungen des Sachverständigen eine akute Lebensgefahr für den Kläger nicht belegt.
Materielle Schäden sind dem Kläger in Höhe von 2.821,- Euro zu ersetzen. Als nachvollziehbar dargelegte und belegte Schadenspositionen ersatzfähig sind der Verdienstausfall in der Zeit von März bis Juli 2006 in Höhe von 335,- Euro, Parkkosten in Höhe von 236,- Euro und Kosten für die Miete eines Fernsehanschlusses während der stationären Behandlung in Höhe von 150,- Euro. Nur teilweise erstattungsfähig sind die dem Kläger und seiner Mutter durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Aufwendungen für Telefonkosten, die die Kammer anhand der vorgelegten Belege gemäß § 287
ZPO hinsichtlich des schädigungsbedingten Mehraufwands auf 100,- Euro schätzt. Gleiches gilt für den Aufwand für Fahrtkosten, den die Kammer gemäß § 287
ZPO auf 2.000,- Euro schätzt. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Anschaffung von verschiedenen Dingen des täglichen Bedarfs dfür die ein Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt nicht nachvollziehbar vorgetragen ist. Nicht zu erstatten sind auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung (außergerichtliche Anwaltskosten), weil der Kläger des Entstehen eines Schadens nicht vorgetragen hat.
Die Begründetheit des Feststellungsantrages folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem Kläger eine gesundheitliche Beeinträchtigung verblieben, die als Schädigung des Gewebes zu einer weiteren Anfälligkeit für das Rezidiv von Druckgeschwüren führt. Bei Auftreten eines Rezidivs liegt das Entstehen weiterer materieller Schäden auf der Hand. Das Auftreten eines Rezidivs kann bei der Schmerzensgeldprognose noch nicht berücksichtigt werden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288
BGB. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat eine Regulierung der Ansprüche mit am 15. Dezember 2005 zugegangenen Schreiben vom 13. Dezember abgelehnt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92
Abs. 1, 708
Nr. 11, 709, 711
ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1. 25.000,- Euro
Antrag zu 2. 3.204,65 Euro
Antrag zu 3. 15.000,- Euro
zusammen 43.204,65 Euro