Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der am 02.10.1933 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger, der an den Folgen einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule leidet und mit einem Grad von 80 vom Hundert schwerbehindert ist, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die krankheitsgerechte Ausstattung seines Bettes.
Mit am 05.11.2012 beim Beklagten eingegangenen Beihilfeantrag vom 02.11.2012 machte der Kläger insoweit Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.502,46 Euro geltend. Diesbezüglich reichte er eine Rechnung vom 19.10.2012 betreffend eine Dekubitus-Schaummatratze zum Preis von 499,00 Euro sowie eine weitere Rechnung vom 30.10.2012 über einen Rechnungsbetrag von 1.003,46 Euro für einen Einlegebettrahmen (Einzelpreis: 898,50 Euro) und einen Pflegerahmenaufrichter (Einzelpreis: 104,96 Euro) ein. Die Anschaffung der genannten Gegenstände erfolgte aufgrund ärztlicher Verordnung des Chefarztes der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am ... Klinikum ...,
Dr. med. K., vom 10.08.2012. Gegenstand der Verordnung ist ein Einlegerahmen für ein vorhandenes Bett mit Aufrichter für Pflegerahmen und Matratze, elektrisch höhenverstellbar, zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung nach der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus. Zur Begründung seines Beihilfeantrags gab der Kläger an, zur konservativen Behandlung seiner Erkrankung und zu seiner poststationären Versorgung auf die besondere Ausstattung seines Bettes angewiesen zu sein. Er sei zwar kein Pflegefall, und ihm sei auch keine Pflegestufe zuerkannt, er habe aber schon vorher ein Bett mit manueller Höhenverstellung gehabt, das er jetzt aber nicht mehr bedienen könne. Nachts leide er, da er nur auf dem Rücken schlafen könne, infolge Veränderungen der Rückenlage unter Schmerzen und Krämpfen bis hin zu Lähmungserscheinungen im Bein. Das verordnete Bett mit elektrischer Bedienungsmöglichkeit erlaube es ihm, selbständig verschiedene Liegepositionen einzunehmen, um die durch das Liegen entstehenden Druckschmerzen auszugleichen. Auch könne er mit Hilfe des Aufrichters aus dem Bett aufstehen, um zur Toilette zu gehen. Am Tage könne er sich mit Hilfe eines Rollators im Hause bewegen. Das Bett sei für ihn ein Mittel zur Bekämpfung seiner krankheitsbedingten Schmerzen.
Mit Beihilfebescheid vom 09.11.2012 wurden die vorgenannten Aufwendungen vom Beklagten nicht berücksichtigt.
Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 5
Abs. 1
Nr. 9
i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b BhVO und
Nr. 5 der hierzu ergangenen Anlage 4 der BhVO seien Aufwendungen für "Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/ -platte/ -rost/ -stütze" ausdrücklich von der Beihilfe ausgenommen. Lediglich im Rahmen der Pflegehilfsmittel nach § 6
Abs. 8 BhVO seien Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen beihilfefähig. Die Anerkennung als Pflegebedürftiger setze gemäß § 6
Abs. 2 BhVO eine Einstufung nach § 15
SGB XI voraus. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben. Demgemäß habe auch seine Krankenkasse eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Pflegehilfsmittel abgelehnt.
Mit am 02.01.2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergänzend trägt der Kläger vor, er sei zwar nicht als Pflegebedürftiger eingestuft, aus den bereits dargelegten Gründen sei er aber gleichwohl auf ein besonders ausgestattetes Bett angewiesen. Hilfsmittel, die es ihm erlaubten, sich selbständig in seinem gewohnten Umfeld bewegen zu können, müssten beihilfefähig sein, insbesondere wenn damit sonstige zusätzliche Kosten eingespart werden könnten. Die Fürsorge des Dienstherrn bestehe auch gegenüber Menschen ohne Einstufung in ein festgefügtes Pflegesystem. Sein besonders ausgestattetes Bett sei kein Alltagshilfsmittel, sondern stelle für ihn als behinderten und allein lebenden Menschen eine Notwendigkeit zur Verbesserung seines Umfeldes und zur selbständigen Lebensführung dar. Seine private Krankenversicherung mache eine Leistungsgewährung von der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen abhängig. In einem vom Kläger zu den Akten gereichten Auszug einer Leistungsmitteilung seiner Krankenversicherung heißt es insoweit, dass eine Leistung nach Tarif P ausscheide und eine Leistung nach dem Tarif BE/BE1/BE2 möglich sei, wenn es sich um beihilfefähige Aufwendungen handele.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Klageantrag formuliert.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Nach § 6
Abs. 1
VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 16.05.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101
Abs. 2
VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich.
Die Klage, mit der der Kläger sinngemäß die unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 09.11.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 auszusprechende Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm zu den in Höhe von insgesamt 1.502,46 Euro angefallenen Aufwendungen für die krankheitsgerechte Ausstattung seines Bettes seinem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert entsprechend Beihilfe in Höhe eines Betrages von 1.051,72 Euro zu gewähren, ist als Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 Alternative 2
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113
Abs. 5
VwGO kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3
Abs. 1
GG vereinbar ist
(
vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 - BVerwGE 32, 352).
Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Bescheid vom 09.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 gerecht.
Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird
(
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s.
z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 - 3 K 31/08 - und vom 02.11.2010 - 3 K 478/10 - sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 - 6 K 741/10 -).
Maßgeblich ist demnach hier bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen § 67 des saarländischen Beamtengesetzes - SBG - vom 11. März 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (
Amtsbl. I
S. 437), in Verbindung mit den Vorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung - BhVO - vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (
Amtsbl.S.329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (
Amtsbl. I
S. 238).
Die Entscheidung des Beklagten steht im Einklang mit den zitierten Vorschriften.
Zwar sind nach § 5
Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 BhVO die aus Anlass einer Krankheit entstandenen Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel dem Grunde nach beihilfefähig. Diese Regelung unterliegt indes Einschränkungen: Zum einen gehören Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind, gemäß § 5
Abs. 1
Nr. 9 Satz 2 BhVO nicht zu den Hilfsmitteln. Im Übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 1
Nr. 9 gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO nach der Anlage 4 der BhVO. Das bedeutet, dass die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel sich in erster Linie danach richtet, ob der Gegenstand als beihilfefähiges Hilfsmittel in der Anlage 4 aufgeführt ist (s. Tz. 1. Satz 1 der AV zu § 5
Abs. 1
Nr. 9 BhVO).
Hiervon ausgehend sieht die BhVO für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen im Falle des Klägers keine Beihilfe vor.
Dies gilt zunächst für die vom Kläger laut Rechnung vom 19.10.2012 zu einem Preis von 499,00 Euro angeschaffte Dekubitus-Schaummatratze. Zwar zählen nach der Positivliste in Tz. 2.1 der Anlage 4 zu den Hilfsmitteln, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, unter anderem Dekubitus-Schutzmittel wie zum Beispiel Spezialmatratzen. Eine derartige Dekubitus-Schutzmatratze ist dem Kläger jedoch nicht ärztlich verordnet worden. Beihilfefähig sind nach § 5
Abs. 1
Nr. 9 BhVO nur Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel. In Tz. 1 Satz 2 der Anlage 4 wird diese Voraussetzung der Beihilfegewährung wiederholt und konkretisiert. Dort heißt es: "Die Hilfsmittel müssen vom Arzt (
ggf. Amts- oder Facharzt) auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich verordnet sein." Eine derartige Verordnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Die ärztliche Verordnung des
Dr. med. K. vom 10.08.2012 lautet schlicht auf eine "Matratze", während die im Verordnungsformular zur Auswahl vorgesehene "Anti-Decubitus-Matratze" gerade nicht angekreuzt ist. Eine Beihilfegewährung für eine Dekubitus-Schutzmatratze scheidet nach der BhVO somit bereits mangels einer entsprechenden schriftlichen Verordnung eines Arztes aus.
Die Versagung einer Beihilfe für den Einlegebettrahmen (898,50 Euro) und den Pflegerahmenaufrichter (104,96 Euro) durch den Beklagten entspricht ebenfalls den Vorschriften der BhVO. Bei einem Bett und den dazu gehörenden Teilen handelt es sich regelmäßig um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, deren Anschaffungskosten zu den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung gehören und daher gemäß § 5
Abs. 1
Nr. 9 Satz 2 BhVO nicht beihilfefähig sind. Dementsprechend sind, worauf im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zutreffend hingewiesen ist, "Bett/ -brett/ -füllung/ -lagerungskissen/ -platte/ -rost/ -stütze" in Tz. 5 der Anlage 4 ausdrücklich von der Beihilfe ausgenommen.
Allerdings - dies wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt - hat der Kläger schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass und aus welchen gesundheitlichen Gründen er auf ein besonders ausgestattetes Bett angewiesen ist. Dem trägt die insoweit vorliegende ärztliche Verordnung Rechnung. Im Grunde besteht im Falle des Klägers die medizinische Notwendigkeit der Aufrüstung seines vorhandenen Bettes zu einem Kranken-
bzw. Pflegebett.
Auch dieser Fall ist indes in der BhVO geregelt. Zu den nicht beihilfefähigen, zu den Gebrauchsgütern des täglichen Lebens gehörenden Gegenständen zählt nach Tz. 5 der Anlage 4 zur BhVO auch das "Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidekubitusbett)". Wie bereits dargelegt, fehlt es für einen Dekubitusschutz an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Entscheidend ist mithin im vorliegenden Fall, ob es sich bei dem durch die streitgegenständlichen Aufwendungen besonders hergerichteten Bett des Klägers um ein Krankenbett oder ein Pflegebett im Sinne der BhVO handelt.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten kommt eine Beihilfegewährung für ein Pflegebett nach der Systematik der BhVO hier nicht in Betracht, so dass nur eine Einordnung als Krankenbett erfolgen kann, für das Tz. 5 der Anlage 4 eine Beihilfegewährung ausschließt.
Zunächst stellt die beihilferechtliche Unterscheidung zwischen den Begriffen "Krankenbett" und "Pflegebett" nicht auf einen technisch-funktionellen Unterschied ab. Die Entscheidung, ob ein behinderungsgerechtes Bett als Krankenbett oder als Pflegebett im Sinne von Tz. 5 der Anlage 4 zur BhVO einzuordnen ist, richtet sich vielmehr danach, ob im konkreten Fall entweder Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach § 5 BhVO oder Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 6 BhVO in Betracht kommt
(
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 -
13 S 1749/09 -, zitiert nach JURIS).
Der VGH Mannheim (a.a.O. Rn. 20) hat hierzu ausgeführt:
"Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15
SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in
Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgebers deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. ..."
Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Zwar wird - anders als in der Beihilfevorschrift, die Gegenstand der zitierten Entscheidung des VGH Mannheim war - bei der Verwendung der Begriffe "Krankenbett" und "Pflegebett" in Tz. 5 der Anlage 4 zur BhVO nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die in §§ 5 und 6 BhVO geregelten verschiedenen Beihilfearten. Auch hier macht die nebeneinander erfolgte Verwendung der verschiedenen Begriffe "Krankenbett" und "Pflegebett" aber nur in Bezug auf eben diese Beihilfearten Sinn, weil - wie vom VGH Mannheim zutreffend ausgeführt - ein technisch-funktioneller Unterschied zwischen "Krankenbett" und "Pflegebett" eben nicht besteht. Mit Recht wendet der Beklagte daher im Falle des Klägers ein, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett nur als Aufwendungen für ein Pflegehilfsmittel nach § 6
Abs. 8 BhVO für Pflegebedürftige beihilfefähig sein kann.
Der Kläger gehört indes nicht zur Gruppe der als Pflegebedürftige Beihilfeberechtigten im Sinne des § 6 BhVO. Nach § 6
Abs. 2 Satz 3 BhVO sind Pflegebedürftige, wenn sie die materiellen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6
Abs. 2 BhVO erfüllen, einer der Stufen nach § 15
SGB XI zuzuordnen. Nach § 6
Abs. 10 Satz 1 BhVO entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens. Bei Versicherten der privaten und der sozialen Pflegeversicherung - der Kläger ist als Versicherter der privaten Krankenversicherung auch privat pflegeversichert - ist nach § 6
Abs. 10 Satz 2 BhVO die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe zugrunde zu legen. Nach § 6
Abs. 10 Satz 5 BhVO wird die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger weder einer Pflegestufe angehört, noch einen Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe gestellt hat. Damit erfüllt er aber nicht die Leistungsvoraussetzungen für eine Beihilfe nach § 6 BhVO (s.a. Tz. 2 der AV zu § 6
Abs. 2 BhVO).
Die streitgegenständlichen Aufwendungen dienen somit der Aufrüstung eines Bettes zu einem Krankenbett im beihilferechtlichen Sinne, für das Tz. 5 der Anlage 4 BhVO eine Beihilfegewährung ausschließt.
Die hiermit verbundene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist auch sowohl mit der sich aus
Art. 33
Abs. 5
GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3
Abs. 1
GG vereinbar
(hierzu ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 -, a.a.O., Rn. 21
ff. bei JURIS).
Die ergänzende Beihilfe genießt für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Das gegenwärtige Beihilfensystem stellt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des
Art. 33
Abs. 5
GG dar. Die Gewährung von Beihilfen ergänzt die Alimentation; dadurch soll der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten unter anderem auch im Krankheits- oder Pflegefall gesichert werden
(
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf
BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (233), sowie weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist damit gemäß
Art. 33
Abs. 5
GG bei der Regelung und Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen
(
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seine eigene ständige Rechtsprechung weiter ausgeführt, die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht fordere vom Dienstherrn, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle treffe, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familien nicht gefährdet werde. Im verfassungsrechtlich durch
Art. 33
Abs. 5
GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht sei dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, denen er sich nicht entziehen könne und die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten könne. Ob der Dienstherr seiner so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Fürsorge durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tue, bleibe von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Dem Dienstherrn sei es insoweit grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen, denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordere keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt seien
(
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Dem entsprechend war der Verordnungsgeber durch die Fürsorgepflicht nicht gehindert, krankheitsgerecht ausgerüstete Betten in Tz. 5 der Anlage 4 zur BhVO für die nicht dauernd Pflegebedürftigen von der Beihilfe auszunehmen. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Krankenbetts von der Beihilfefähigkeit überschritten hätte, ist nicht ersichtlich
(VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 -, a.a.O., Rn. 23 bei JURIS).
Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als ehemaliger Lehrer an einem Gymnasium die damit verbundene finanzielle Eigenbelastung nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könnte.
Dass der Kläger nicht wie ein in eine Pflegestufe eingeordneter dauernder Pflegebedürftiger Beihilfe für sein krankheitsgerecht ausgestattetes Bett erhält, verstößt auch nicht gegen
Art. 3
Abs. 1
GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft
(
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O.).
In Bezug auf den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.05.2008 (a.a.O.) zu
Art. 3
Abs. 1
GG weiter ausgeführt, dem Normgeber sei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Betreffe die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfüge, so sei ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lasse, die Regelung also willkürlich erscheine. Bewege sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliege, so könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe, sei diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssten hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhalte, sei der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlasse
(
BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, a.a.O., JURIS-Rn. 25 f.).
Bezogen auf den vorliegenden Fall kann Letzteres nicht festgestellt werden. Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung von dauernd Pflegebedürftigen und Erkrankten, die nicht zu dieser Gruppe gehören, liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach in der Regel nur für einem vorübergehenden Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit
(VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 -, a.a.O., Rn. 25 bei JURIS).
Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 6 BhVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt
(VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 -, a.a.O., Rn. 25 bei JURIS).
Dass der Verordnungsgeber mit seiner differenzierenden beihilferechtlichen Regelung typisierend und generalisierend an diese regelmäßig gerechtfertigte Unterscheidung anknüpft, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(zur Verfassungsmäßigkeit typisierender Regelungen in der Massenverwaltung siehe auch
BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 10.04 -, zitiert nach JURIS).
Daher kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei (abweichend vom Regelfall), auch ohne Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe nach § 15
SGB XI zu sein, auf sein krankheitsgerecht ausgestattetes Bett auf Dauer angewiesen. Härten, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen im Einzelfall ergeben, sind vom Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen, wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten
(
BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, zitiert nach JURIS, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Letzteres ist - wie oben bereits dargelegt - nicht erkennbar.
Ohne Bedeutung ist mit Blick auf den Gleichheitssatz die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Beamten im Bund oder in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Krankenbett
bzw. Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt wird. Wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen
(VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 -, a.a.O., Rn. 26 bei JURIS, unter Hinweis auf
BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241).
Die Klage war nach allem abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (
vgl. § 124 a
Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 124
Abs. 2
Nr. 3 und
Nr. 4
VwGO).
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird gemäß § 52
Abs. 1 GKG auf 1.051,72 Euro (70 % von 1.502,46 Euro) festgesetzt.