Orientierungssatz:
1. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Krankenkasse, einem völlig bewegungslosen Heimbewohner, bei dem die übliche Wechsellagerung nicht durchgeführt werden kann, eine Anti-Dekubitus-Matratze zur Verfügung zu stellen, entfällt nur dann, wenn eine derartige Matratze im Heim zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, kann die Krankenkasse im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob sie die Matratze leihweise überläßt oder die Kosten für die Anschaffung übernimmt bzw erstattet. Es ist auch in ihr Ermessen gestellt, welches Fabrikat sie zur Verfügung stellt. Dem Heimbewohner können die Kosten der einfachen Matratze als Eigenanteil auferlegt werden.
Fundstelle:
RzP § 33 SGB V Nr 10 (red. Leitsatz und Gründe)