Urteil
Pflegeversicherung - Krankenversicherung - Abgrenzung - Pflegehilfsmittel - Hilfsmittel - Dekubitusgelkissen - vollstationäre Pflege - Ausstattung der Pflegeeinrichtung

Gericht:

SG Saarbrücken 1. Kammer


Aktenzeichen:

S 1 K 80/95


Urteil vom:

28.05.1997


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Pflegehilfsmittel grenzen sich von Hilfsmitteln dadurch ab, daß sie weder der Krankheitsbehandlung noch dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Ein nicht individuell anzupassendes Dekubitusgelkissen eröffnet einem bewegungsunfähigen Pflegebedürftigen keinerlei zusätzlichen Zugang zur Außenwelt und dient auch nicht zur Sicherung eines Heilerfolges, da das Wundliegen keine eigenständige Krankheit, sondern ein pflegerisches Defizit ist. In der stationären Pflege gehören Mittel gegen Dekubitus zur notwendigen Ausstattung der Pflegeeinrichtung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE072471318


Informationsstand: 09.03.1999