Urteil
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer Antidekubitusmatratze

Gericht:

SG Saarbrücken 1. Kammer


Aktenzeichen:

S 1 K 144/95


Urteil vom:

12.11.1997


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Eine Antidekubitusmatratze dient weder zum Ausgleich einer Behinderung, da sie dem Versicherten keinerlei zusätzlichen Zugang zur Außenwelt eröffnet, noch der Sicherung des Heilerfolges, weil das Wundliegen keine eigenständige Krankheit, sondern ein pflegerisches Defizit ist. Die Kosten der Versorgung mit einer Antidekubitusmatratze sind daher von der Krankenversicherung nicht zu Übernehmen.

Fundstelle:

RzP § 33 SGB V Nr 1 (red. Leitsatz und Gründe)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE062391317


Informationsstand: 09.08.1999