Urteil
Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Antidekubitusmatratze - vorläufige Leistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers

Gericht:

LSG Essen 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 SKr 1/98


Urteil vom:

12.02.1998


Orientierungssatz:

Ist unklar, ob eine Antidekubitusmatratze als Hilfsmittel von der Krankenversicherung oder als Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung zur Verfügung zu stellen ist, hat der zuerst angegangene Leistungsträger die Antidekubitusmatratze im Rahmen des § 43 Abs 1 S 2 SGB 1 vorläufig zu leisten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE084401718


Informationsstand: 13.08.2001