Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Spitzenverbände der Krankenkassen sind rechtmäßig. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die im Berufungsantrag genannten Lagerungsauflagen aus SAF-Schaum in das
HMV aufgenommen werden.
1. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zum Beklagtenwechsel, zur erforderlichen Einzellistung sowie zum Vergleich mit bereits in das
HMV eingetragenen, vermeintlich identischen Produkten.
2. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a. Allerdings kann der Senat - neben der Frage, ob SAF-Schaum an sich ein Hilfsmittel
i.S.v.
§ 33 SGB V darstellt - auch offen lassen, ob die Klägerin Herstellerin
i.S.v.
§ 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist.
aa. Zum Begriff des Herstellers nach dieser Vorschrift ist das Bundessozialgericht (
BSG) zunächst davon ausgegangen, dass ein Vertriebsunternehmen - wozu
ggf. die Klägerin zu zählen wäre, sähe man allein im Zuschnitt des SAF-Schaums noch nicht die "Herstellung" eines Hilfsmittels - die Aufnahme in das
HMV nicht beantragen kann (
BSG, Urteil vom 22. April 2009 -
B 3 KR 11/07 R -, juris). In einer späteren Entscheidung ist es davon ausgegangen, dass der Begriff des Herstellers
i.S.v. § 139
Abs. 3 Satz 1
SGB V jedenfalls im Kern dem des Medizinprodukterechts folgt (
BSG, Urteil vom 15. März 2012 -
B 3 KR 6/11 R -, juris). Hersteller im medizinprodukterechtlichen Sinn ist gemäß § 3
Nr. 15 Satz 1 MPG "die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer dritten Person ausgeführt werden". Dabei ist Inverkehrbringen definiert als "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere" (§ 3
Nr. 11 Satz 1 MPG) und erstmaliges Inverkehrbringen als "die erste Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten Medizinprodukten an andere im Europäischen Wirtschaftsraum" (§ 3
Nr. 11 Satz 2 MPG). Von Ausnahmen abgesehen erfasst der Herstellerbegriff des MPG danach denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt (Rehmann/Wagner, MPG, 2. A., § 3 Rd. 20) und dieses auf der ersten Handelsstufe Dritten überlässt, was schon durch den Verkauf an einen Zwischenhändler erfüllt wird (
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZR 133/07 -, juris). Dies hat das
BSG im Umkehrschluss § 3
Nr. 15 Satz 2 MPG entnommen, wonach die dem Hersteller nach dem MPG obliegenden Verpflichtungen auch für die natürliche oder juristische Person "gelten", die ein oder mehrere vorgefertigte Medizinprodukte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Medizinprodukt im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist (kritisch zu dieser Entscheidung des
BSG: Bombien/Hartmann, SGb 2012, 613ff).
bb. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin als Vertriebsunternehmen nicht Hersteller
i.S.v. § 139
Abs. 3 Satz 1
SGB V ist oder ob sie, weil sie den SAF-Schaum aus der Schweiz und somit aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert, als diejenige, die ein Medizinprodukt erstmalig
i.S.v. § 3
Nr. 11 Satz 2 MPG in den Verkehr bringt, zugleich als Herstellerin
i.S.v. § 3
Nr. 15 Satz 1 MPG und daher auch
i.S.v. § 139
Abs. 3 Satz 1
SGB V anzusehen ist. Denn der Aufnahmeanspruch scheitert - wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt - bereits an anderen Umständen.
b. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, dass nur konkrete, vorkonfektionierte und nach Art, Größe und Gewicht spezifizierte Hilfsmittel in das
HMV aufgenommen werden können, hat das
BSG zwischenzeitlich durch seine Urteile vom 15. März 2012 (a.a.O.) und vom 24. Januar 2013 (
B 3 KR 22/11 R, juris) ausdrücklich bestätigt.
aa. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass der Anspruch aus § 139
SGB V auf die Einzellistung eines jeden den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hilfsmittels im
HMV gerichtet ist. Denn im
HMV sind "Hilfsmittel aufzuführen" (§ 139
Abs. 1 Satz 2
SGB V), erfolgt die Aufnahme "eines Hilfsmittels" auf Antrag des Herstellers (§ 139
Abs. 3 Satz 1
SGB V), ist "das Hilfsmittel" aufzunehmen, wenn der Hersteller u.a. die Funktionstauglichkeit und Sicherheit nachgewiesen hat und "es" mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist (§ 139
Abs. 4
SGB V): In diesen Wendungen kommt jeweils zum Ausdruck, dass das
HMV nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Listung darstellt, in dem "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel" (§ 139
Abs. 1 Satz 2
SGB V) mit ihrer Produktbezeichnung einzeln und namentlich aufzuführen sind. Schon semantisch deutet alles darauf hin, dass dem in § 139
Abs. 4
SGB V verankerten Anspruch auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das
HMV nur durch Einzellistung genügt werden kann (
BSG, Urteil vom 15. März 2012, a.a.O.).
bb. In dieselbe Richtung weist die Regelungssystematik der Vorschrift. Danach ist die Aufnahme in das
HMV Ergebnis eines jeweils auf ein konkretes Hilfsmittel gerichteten Antragsverfahrens, in dem der Hersteller Qualitätsnachweise zu eben diesem Produkt zu erbringen hat, das auf Seiten des Beklagten Prüfpflichten ebenfalls zu genau diesem Hilfsmittel auslöst (§ 139
Abs. 5 Sätze 2 und 3
SGB V). Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antrag auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das
HMV ausschließlich produktbezogen zu verstehen ist.
cc. Dieses Verständnis des § 139
SGB V entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar kommt dem
HMV - wie dargelegt - eine abschließende Steuerungsfunktion für den Leistungsanspruch der Versicherten nicht zu. Deshalb darf begründeten Ansprüchen von Versicherten nicht der Erfolg versagt werden, weil das begehrte Hilfsmittel nicht im
HMV aufgeführt ist. Gleichwohl ist dem
HMV unabhängig von Leistungsansprüchen der Versicherten eine wesentliche Steuerungsfunktion für die Hilfsmittelversorgung in der
GKV zugedacht. Denn ein gelistetes Hilfsmittel hat den in § 139
SGB V im Einzelnen vorgeschriebenen Nachweis- und Prüfungsprozess durchlaufen, so dass dessen objektive Erforderlichkeit, also die objektive Eignung und Notwendigkeit des begehrten Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V genannten Versorgungsziele, im Sinne einer generellen Tatsache feststeht und nicht in jedem einzelnen Versorgungsfall erneuter Überprüfung bedarf. Die hierfür erforderlichen Feststellungen können aber nur produktbezogen getroffen werden (
BSG, Urteil vom 15. März 2012, a.a.O.), nicht aber bezogen auf eine Vielzahl von in Größe und Verwendungszweck höchst unterschiedlichen Produkten, auch wenn sie aus demselben Material hergestellt werden.
c. Selbst wenn der Beklagte
bzw. die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Verwaltungspraxis von diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben ab(ge)wichen (wären), könnte die Klägerin hieraus keine Rechte ableiten. Eine "Gleichheit im Unrecht" gibt es nicht (BVerfGE 50, 142).
d. Dass es in der Praxis einen erheblichen Aufwand für alle Beteiligten bedeuten würde, wenn die Klägerin Aufnahmeanträge für jede der drei Arten von SAF-Schaum und für jedes aus ihrer Sicht in Betracht kommende Maß stellen würde, ist nicht zu leugnen. Dies allein rechtfertigt indes kein Abweichen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Es ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin bislang
z.B. davon abgesehen hat, zumindest für die dem hauptsächlichen Anwendungsgebiet (Dekubitusprophylaxe) dienenden Matratzenauflagen Anträge für die gängigen Matratzengrößen zu stellen, wie dies - nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen - auch andere Hersteller von Matratzenauflagen offensichtlich mit Erfolg getan haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
Abs. 1 Satz 1, 2. Hs.
SGG i.V.m. § 154
Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.