Urteil
Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Wechseldruck-Matratze - Bereitstellung durch Heimträger bei vollstationärer Pflege

Gericht:

LSG Celle 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 KR 22/00


Urteil vom:

27.02.2002


Orientierungssatz:

1. Zu den Pflegeheimen vorzuhaltende Hilfsmittel gehören alle Mittel, die der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Nur diejenigen Hilfsmittel, die nicht der "Pflegesphäre" zuzurechnen sind, hat die gesetzliche Krankenversicherung zu gewähren. Hierzu gehören im Wesentlichen die individuell angepassten Hilfsmittel und die Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses, zB der Kommunikation oder der Mobilität außerhalb des Pflegeheimes dienen
(vgl BSG vom 10. 2.2000 - B 3 KR 17/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 36
und B 3 KR 26/99 R = BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37).

2. Eine Wechseldruck-Matratze ist weder ein individuell angepasstes Hilfsmittel, das exclusiv für einen Pflegeheimbewohner hergestellt und nur für ihn verwendbar wäre, noch befriedigt es ein allgemeines Grundbedürfnis außerhalb des Pflegeheimes.

Rechtsweg:

SG Hildesheim Urteil vom 29.11.1999 - S 2 KR 88/98
BSG Urteil vom 24.09.2002 - B 3 KR 9/02 R

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE088060418


Informationsstand: 31.07.2002