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Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur
Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit

SGB 5 § 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RSGB5332b