Versorgung und Hygiene

Dieser Gruppe sind Entscheidungen zu Hilfsmitteln zur Dekubitusprävention, orthopädischen Schuhen, Inkontinenzhilfsmitteln und Toilettenhilfen zugeordnet.

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation fällt die Kostenübernahme für Hilfsmittel zur Versorgung und Hygine, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, in der Regel in die Leistungspflicht der Krankenversicherungen (§ 33 SGB V). Der Anspruch der Versicherten auf Hilfsmittel für den sogenannten mittelbaren Behinderungsausgleich (z. B. Kleidung), dient nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Das Ziel des mittelbaren Behinderungsausgleichs besteht darin, einem behinderten Menschen das Leben mit den Folgen einer Behinderung zu erleichtern.

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