Urteil
Heil- und Hilfsmittel

Gericht:

BSG 5. Senat


Aktenzeichen:

5 RKn 49/73


Urteil vom:

22.05.1974


Grundlage:

  • RVO § 187 Nr 3 |
  • RKG § 20 |
  • BKnSa § 48 Abs 2 S 1 |
  • RVO § 193 Abs 1 |
  • RVO § 193 Abs 2

Leitsatz:

1. Als einzelnes Heil- oder Hilfsmittel, für das § 48 Abs 2 S 1 der Satzung der Bundesknappschaft die Beihilfe auf höchstens 600 DM innerhalb von 24 Monaten beschränkt, ist auch der für einen Bedarfsfall erforderliche "Satz" zusammengehöriger Teile oder Stücke zu verstehen, die zu einer kompletten Ausstattung des Versicherten mit dem ärztlich verordneten Mittel gehören.

Orientierungssatz:

1. Die Beschränkung der Beihilfe für 2 Mieder auf zusammen 600 DM ist auch dann vorzunehmen, wenn aus hygienischen Gründen ein Mieder für die Arbeit unter Tage und ein Zweites zum Tragen während der Freizeit benötigt wird.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE001520003


Informationsstand: 01.03.1993