Urteil
Dienstunfall - Schadensersatz - Hilfsmittelversorgung

Gericht:

OVG Koblenz 10. Senat


Aktenzeichen:

10 A 11501/01


Urteil vom:

05.03.2002


Leitsatz:

Einem Beamten, der einen Dienstunfall erleidet, obliegt es, die notwendige Versorgung im Rahmen der Heilbehandlung (hier: orthopädische Hilfsmittel gemäß § 33 Abs 1 Nr 2 BeamtVG) nach ärztlicher Verordnung in Anspruch zu nehmen. Es steht ihm nicht frei, statt dessen ohne ärztliche Notwendigkeitsprüfung Privatgegenstände einzusetzen und deren Verschleiß im Rahmen des § 33 Abs 4 S 1 BeamtVG ersetzt zu verlangen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

MWRE103120200


Informationsstand: 31.07.2002