Urteil
Dienstunfall - Schadensersatz - Hilfsmittelversorgung
Gericht:
OVG Koblenz 10. Senat
Aktenzeichen:
10 A 11501/01
Urteil vom:
05.03.2002
OVG Koblenz 10. Senat
10 A 11501/01
05.03.2002
Einem Beamten, der einen Dienstunfall erleidet, obliegt es, die notwendige Versorgung im Rahmen der Heilbehandlung (hier: orthopädische Hilfsmittel gemäß § 33 Abs 1 Nr 2 BeamtVG) nach ärztlicher Verordnung in Anspruch zu nehmen. Es steht ihm nicht frei, statt dessen ohne ärztliche Notwendigkeitsprüfung Privatgegenstände einzusetzen und deren Verschleiß im Rahmen des § 33 Abs 4 S 1 BeamtVG ersetzt zu verlangen.
MWRE103120200
Informationsstand: 31.07.2002