Die gem §§ 143 und 144 Abs 1 Ziff 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig.
Die erweist sich indessen als unbegründet.
Das SG und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger die Versorgung mit einer zweiten individuell für ihn angefertigten Orthesensitzschale zu Lasten der Beklagten nicht beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der diesen Sitz bereits erhalten und in Gebrauch genommen hatte, sind
§§ 33 Abs 1 Satz 1 und 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 13 Abs 3 SGB V. § 13 Abs 3 Satz 1
SGB V lautet wie folgt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Die nach § 13 Abs 3 Satz 1 erforderliche Kausalität zwischen der Leistungsablehnung durch die Beklagte und der dadurch für die selbstbeschaffte Leistung entstandenen Kosten für den Kläger ist gegeben. Zwar hat der Kläger bzw haben seine Eltern auf die Verordnung des Kinderzentrums G. vom 6. Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Schreibens der Firma H. vom 27. März 2000 die zweite Sitzschale bereits während der stationären Behandlung im Kinderzentrum vom 11. November bis 8. Dezember 1999 beschafft bzw wurde diese dem Kläger unmittelbar nach der Behandlung im Januar 2000 nach Hause nachgeschickt. Dieser Beschaffung war aber bereits zuvor ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, das auf der Verordnung einer Orthesensitzschale Größe 6 durch das Kinderkrankenhaus E. vom 3. Dezember 1998 beruhte. Auf die Verordnung vom 3. Dezember 1998 hatte die Firma F. mit Kostenvoranschlag vom 7. Dezember 1998 auch eine zweite Orthesensitzschale der Größe 6 angeboten. Die Beklagte hatte auf diesen Kostenvoranschlag mit Vermerk vom 4. Februar 1999 dahingehend reagiert, dass nur die Kosten für ein Untergestell mit Tischplatte, Armlehnen und Fußbank übernommen würden. Aus dem Schreiben der Mutter des Klägers vom 28. Februar 1999 geht hervor, dass die Beklagte auch dem Kläger gegenüber die Zweitausstattung mit einer Sitzschale abgelehnt hatte. Mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni 1999 hat die Beklagte den Eltern des Klägers gegenüber noch einmal ihre Rechtssauffassung ausführlich erläutert und dargelegt, dass eine Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale im Falle des Klägers nicht erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (
BSG) ist ein Erstattungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte zwar im konkreten Fall nicht versucht hat, eine Sachleistung zu erlangen, von vornherein aber festgestanden hat, dass ihm diese Leistung verweigert werden würde (vgl SozR 2200 § 182 RVO Nr 86). Von einem derartigen Sachverhalt ist im vorliegenden Falle auszugehen, weil die Beklagte den Eltern des Klägers gegenüber bereits Ende 1998 bzw Anfang 1999 die Versorgung des Klägers mit einer zweiten Sitzschale abgelehnt hat. Die Selbstbeschaffung der zweiten Orthesensitzschale führt demnach nicht zu einem Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches nach § 13 Abs 3 Satz 1
SGB V.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3
SGB V liegen aber deshalb nicht vor, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine zweite Orthesensitzschale hat.
Nach § 33 Abs 1 Sätze 1 und 2 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung des
BSG nur dann "erforderlich”, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppen steigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl
BSG SozR 3-2500
§ 33 SGB V Nr 31, Seite 185 mwN).
Der Senat hat sich insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung bilden können, dass die Versorgung des Klägers mit einer zweiten Orthesensitzschale im vorgenannten Sinne als erforderlich angesehen werden kann. Die Grundbedürfnisse des Klägers sind durch die Versorgung mit einer Orthesensitzschale bereits unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachtenden Grundsätze ausreichend abgedeckt. Eine zweite Sitzschale dient nicht seinem Grundbedürfnis auf Sitzen, sondern der Erleichterung der Pflege durch seine Mutter. Da der Kläger über zwei Untergestelle verfügt, von denen sich eines im häuslichen Umfeld und das andere im Bereich des Kindergartens bzw nachfolgend im Bereich der Schule befindet bzw befand, war es aufgrund der technischen Gegebenheiten möglich, die Orthesensitzschale - wenn auch mit gewissem Aufwand - vom Untergestell im häuslichen Umfeld zu lösen, um es sodann nach dem Transport im Kindergartenbereich bzw im Bereich der Schule wieder anzubringen. Der Senat hat sich im Verlaufe der Beweisaufnahme ein Bild darüber machen können, dass das Lösen der Sitzschale mit Hilfe des Klemmstiftes verhältnismäßig einfach möglich ist, während die Wiederanbringung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie sind zumutbar und nehmen keinen besonderen Zeitaufwand in Anspruch. Das Gewicht der Sitzschale ist nicht als so gravierend einzuschätzen, als das nicht - wie das SG bereits ausgeführt hat - ein Transport mit üblichen Haushaltsmitteln möglich wäre.
Aus dem Vorbringen der Mutter des Klägers geht im Wesentlichen ebenfalls hervor, dass nicht Grundbedürfnisse des Klägers im Vordergrund für die Beschaffung der Orthesensitzschale standen. Vielmehr war maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anschaffung die Erleichterung der Pflege des Klägers durch die Mutter. Es leuchtet ein, dass diese, zumal sie bereits gesundheitlich selbst angeschlagen ist, durch den Transport des ca 24
kg wiegenden Klägers (mit Stützkorsett) und der etwa 13
kg schweren Sitzschale erheblich gefordert wird. Hierbei handelt sich indessen um einen Gesichtspunkt, der nicht im Rahmen der Hilfsmittelgewährung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen wäre. Inwieweit eine Leistungsgewährung als Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40
SGB XI durch die zuständige Pflegekasse in Betracht käme, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.