Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 144
Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00
EUR übersteigt. Bei einem geringeren Beschwerdegegenstand ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen wurde. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144
Abs. 2
SGG).
Im vorliegenden Fall wurde eine Geldleistung geltend gemacht. Im Übrigen würde die Berufung auch bei einer streitigen Sachleistung vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängen. Zur Beurteilung steht nicht die Frage, ob dem Rechtsstreit möglicherweise eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, bei welcher die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Ebenso wenig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob das Sozialgericht möglicherweise nach § 106
Abs. 1
SGG Veranlassung gehabt hätte, zur Stellung eines vollständig anderen Antrages zu raten, welcher eine Klageart eröffnet hätte, bei der die Berufung in jedem Fall gegeben gewesen wäre. Zur Überprüfung steht lediglich der konkrete, durch die Anträge näher umrissene Streitgegenstand.
Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es auch nicht, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen,
bzw. eine eigene Stellungnahme zur Sache abzugeben.
Streitgegenständlich in dem Klageverfahren ist nicht die Frage, ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel besteht. In einem solchen Fall dürfte regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls so lange nicht von der Hand zu weisen sein, wie eine obergerichtliche Klärung oder eine Einigung der Spitzenverbände nicht erfolgt ist. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Klägerin - auch ohne eine unmittelbare finanzielle Betroffenheit - ihrer Forderung, dass die Beklagte die von der Firma O ... geltend gemachten Kosten dieser zu erstatten habe, klageweise Nachdruck verleihen kann. Diese Frage ist bereits obergerichtlich geklärt. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 09.10.2001 (B 1 KR 6/01 R) ausgeführt, dass diese Fragen vom Patienten mangels eigener finanzieller Betroffenheit klageweise nicht geklärt werden können. Es heißt dort wörtlich: "Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse über den Leistungsanspruch sind nur in zwei Konstellationen denkbar: Entweder der Versicherte klagt auf Gewährung einer noch ausstehenden Behandlung als Sachleistung (dazu Senatsurteil vom 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R -) oder er hat sich die Behandlung zunächst privat auf eigene Rechnung beschafft und verlangt von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Konnte er hingegen im Zeitpunkt der Behandlung davon ausgehen, er erhalte die Leistung als Kassenpatient zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nicht entstehen; der Leistungserbringer muss einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen."
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144
Abs. 2
Nr. 1
SGG ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht wäre oder dass von einer Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen wäre (
vgl. BSGE 2, 132; Friedrichs NJW 1977, 2055). Allgemein gilt, dass die Regel, wonach die "Bedeutung" einer Rechtssache auch im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig gemacht wird, sich teilweise überschneidet mit der Frage, wie viele von der streitigen Rechtsfrage betroffen sind. Hätte sich die Klägerin mit anderen Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung zusammengeschlossen, so wären die Beschwerdegegenstände zusammenzurechnen gewesen mit dem Ergebnis, dass schon bei Zusammenschluss von zwei Klägern die Berufung ohne weiteres zulässig gewesen wäre (
vgl. § 5 Zivilprozessordnung -
ZPO).
Der hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch würde allerdings - auch wenn das Sozialgericht über ihn entschieden hätte - nicht zu einer Verdopplung des Beschwerdegegenstandes führen, da diese Gegenstände identisch sind (
vgl. § 19
Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Der Umstand, dass das Gericht über den Hilfsantrag nicht entschieden hat, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zulässigkeit der Berufung führen. Auch wenn die Verneinung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Meinung des Senats zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde sich hieraus nicht die Zulässigkeit der Berufung ergeben. Mit der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist über keine Rechtsfrage entschieden, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Allenfalls über § 144
Abs. 2 Ziff. 3
SGG (Verfahrensfehler) könnte ein solches Vorgehen des Gerichts, wenn es denn im Einzelfall als verfahrensfehlerhaft angesehen werden könnte, die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung eröffnen. Dann müsste aber ein solcher Verfahrensfehler ausdrücklich gerügt worden sein. Verfahrensfehler wurden im vorliegenden Verfahren nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG.
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 177
SGG).