Urteil
Freistellung von Kosten für ein Vacoped-Stützsystem
Gericht:
LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat
Aktenzeichen:
L 4 KR 7/03
Urteil vom:
12.03.2004
LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat
L 4 KR 7/03
12.03.2004
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die geänderte weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der geänderten weitergehenden Klage. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird auf 180,30 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von Kosten in Höhe von 180,30 Euro für ein Vacoped-Stützsystem, hilfsweise Zahlung aus abgetretenem Recht.
Für den im ... 1969 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, beantragte die O. GmbH am 29. März 2001 Kostenübernahme für die Versorgung mit einer Unterschenkelgehorthese mit Entlastungssohle (Vacoped-Stützsystem) im Wege der mietweisen Überlassung. Beigefügt waren die ärztliche Verordnung der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H. vom 19. März 2001 über einen Vacopedes wegen Großzehenfraktur rechts und der Kostenvoranschlag der O. GmbH vom 28. März 2001, wonach die Mietgebühr für 4 Wochen 352,64 DM betrage.
Der Kläger trug das Vacoped-Stützsystem während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 19. März bis 27. April 2001.
Mit Bescheid vom 06. April 2001 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die beantragte Versorgung ab. Der Vacoped-Schuh sei kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die fehlende Eintragung im Hilfsmittelverzeichnis sei keine ausreichende Begründung für die Versagung.
Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) des Dr. F. vom 11. Juni 2001 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vacoped-Stützsystem sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Eine Anwendung als Verbandmittel könne aufgrund der Beschaffenheit und der Anwendungsweise des Produktes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus habe der MDK festgestellt, dass dieses System auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle.
Dagegen hat der Kläger am 01. August 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 einen Anspruch auf Kostenerstattung im Wege der Freistellung von der Zahlung der Miete ab. Der Anspruch sei zwar nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vacoped-Stützsystem nicht im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sei. Es sei jedoch nicht geeignet und erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Endgliedfrakturen würden im Regelfall mit entsprechenden ruhigstellenden Verbänden behandelt, wozu u. a. Gipsverbände, Kunstharzverbände oder spezielle TEP-Verbände zählten. So hätte die Ruhigstellung der verletzten Zehe allein dadurch bewirkt werden können, dass sie mittels Pflasterverbandes an der benachbarten Zehe so befestigt werde, dass die gesunde Zehe wie eine Schiene fungieren könne. Nach der Herstellerinformation seien beim Vacoped-Stützsystem die Zehen jedoch völlig frei. Ein Heilungserfolg bei Frakturen setze aber die Ruhigstellung der verletzten Körperteile voraus. Dies habe nicht mit diesem System gewährleistet werden können. Im Übrigen stünden Kosten und Nutzen des Hilfsmittels im Vergleich zu einem ruhigstellenden Verband außerhalb jedes ausgewogenen Verhältnisses. Diese Erwägungen träfen auch für den Fall zu, dass beim Kläger das Vorliegen einer Behinderung angenommen werde. Davon sei zwar nicht auszugehen, denn die funktionelle Störung habe nicht länger als sechs Monate gedauert. Der geltend gemachte Anspruch sei schließlich auch nicht aus § 43 Satz 1 Ziffer 2 SGB V abzuleiten, da bei der Erreichung des Ziels der Rehabilitation ebenfalls das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten sei. Die benannten Vorzüge des Vacoped-Stützsystems kämen vorliegend nicht zum Zuge, da der sonst anzulegende Verband nicht den gesamten Unterschenkel einbezogen hätte.
Der Kläger hat vorgetragen:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Nichtaufnahme im Hilfsmittelverzeichnis unerheblich. Das Vacoped-Stützsystem sei dienlicher (wegen der anatomischen Passform, der schnelleren Fixierung am Bein, des Entfallens eines mehrmaligen Gipswechsels, der jederzeitigen Wundkontrolle durch Öffnen des Systems, der Reduzierung einer Muskelatrophie, Thrombosegefahr und seiner Wiederverwertbarkeit) als ein herkömmlicher Gipsverband. Das System habe zudem eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung ermöglicht. Im Rahmen der Versorgung sei auch § 70 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu berücksichtigen.
Der Kläger habe einen Vorfußentlastungsschuh mit Einlegesohle und nicht die Grundform des Vacoped-Stützsystems erhalten. Mit dessen Überlassung sei konkludent ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen, woraus seine Verpflichtung zur Vergütung resultiere. Die neuere Rechtsprechung des BSG sei irrelevant, da der Rechtsstreit davor rechtshängig geworden sei. Die Rechnung der Firma O. GmbH vom 07. Mai 2001 über den Betrag von 352,64 DM habe er bisher nicht gezahlt, da der Betrag bis zum Eintritt von Rechtskraft gestundet worden sei. Der Kläger hat die entsprechende Rechnung über eine vierwöchige Behandlungsdauer beigefügt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2001, geändert durch den Bescheid vom 10. Oktober 2001 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der Miete des Vacoped-Stützsystems in Höhe von 180,30 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen die Begründung in den angefochtenen Bescheiden wiederholt. Außerdem hat sie vorgetragen: Der Kläger sei auch bei herkömmlicher Versorgung mobil. Durch das Vacoped-Stützsystem sei zudem keine frühere Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen privatrechtlichen Vertrages fehle es an einem entsprechenden Willen der Beteiligten. Selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei, folge daraus nicht die Verpflichtung der Beklagten von deren Freistellung, da der Kläger die Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet habe. Die Beklagte hat eine Produktbeschreibung des Vacoped-Stützsystems und die Stellungnahmen des MDK des Dr. Heinze vom 27. September 2001 und 20. Juni 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H. vom 27. Mai 2002 eingeholt.
Mit Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenerstattung oder Freistellung gegenüber der Beklagten zu. Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Danach sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschafften Leistungen Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Über den Wortlaut hinaus beinhaltet diese Vorschrift auch einen Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit. Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch setzen jedoch jeweils voraus, dass der Versicherte einem fälligen zivilrechtlichen Anspruch ausgesetzt ist/war (BSG, Urteile vom 09.10.2001, Az. B 1 KR 6/01 R, und vom 28.03.2000, Az. B 1 KR 21/99). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Ein zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag), in dem der Kläger sich verpflichtet hätte, die Miete für die 4-wöchige Nutzung des Vacoped-Schuhs zu übernehmen, ist mit der O. GmbH nicht geschlossen worden. Der Kläger hat weder schriftlich noch mündlich eine dahingehende Erklärung abgegeben. Auch ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten (wie die Entgegennahme üblicherweise nur gegen Vergütung gewährter Leistungen) scheidet aus, denn die O. GmbH ist selbst davon ausgegangen, dass ihr ein Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Beklagte zusteht. Anders lässt sich der von ihr an die Beklagte gerichtete Kostenvoranschlag vom 28.03.2001 nicht erklären. Hierfür spricht ferner, dass die O. GmbH den Kläger erst nach der Ablehnung durch die Beklagte mit dem Bescheid vom 06.04.2001 in Anspruch nahm. Ein auf eine Entgeltverpflichtung des Klägers gerichtetes Vertragsangebot, das allenfalls darin gesehen werden könnte, dass die O. GmbH dem Kläger den Vacoped-Schuh zur Verfügung stellte, liegt gerade nicht vor.
Auch die weiteren Umstände sprechen gegen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Mietvertrages zwischen dem Kläger und der O. GmbH. So hat der Kläger den Erhalt des Vacoped-Schuhs auf einem in der vertragsärztlichen Versorgung verwandten Vordruck schriftlich bestätigt. Allein aufgrund der Verwendung dieses Vordruckes - "eines Kassenrezeptes" - durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm das verordnete Hilfsmittel kostenfrei zu Lasten seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellt wird. Es spricht daher nichts dafür, dass der Kläger bei Entgegennahme des Vacoped-Schuhs eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber der O. GmbH eingehen wollte.
Dem steht nicht entgegen, dass in der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein konkludent zustande gekommener zivilrechtlicher Vertrag angenommen wird, wenn sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in die Behandlung eines Kassenarztes oder eines zugelassenen Krankenhauses gegeben. Denn selbst dann, wenn eine solche rechtliche Konstruktion bejaht wird, um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in den Genuss des Leistungsstörungsrechts kommen zu lassen - der Kläger verweist insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1820) -, besteht Einigkeit, das zumindest keine Primärpflicht (Zahlungspflicht des Kassenmitglieds gegenüber dem ihn behandelnden Arzt/Krankenhaus) besteht (OLG Koblenz, NZS 97, 522 mwN). Selbst wenn also im vorliegenden Fall mit dieser zivilrechtlichen Rechtsprechung das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages angenommen werden sollte, wäre der Kläger dennoch nicht einem Zahlungsanspruch der O. GmbH ausgesetzt.
Anlässlich dieser Sachlage schuldet der Kläger der O. GmbH die von dieser geforderten Mietgebühr auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Eine Versorgung mit dem Vacoped-Schuh mit der gleichzeitigen Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen, entsprach weder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers noch seinem Interesse. Bereits daran scheitert ein Anspruch aus § 683 BGB. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB scheitert daran, dass zwischen dem Kläger und der O. GmbH in Bezug auf die in Rede bestehende Behandlung kein Leistungsverhältnis besteht. Im Mehrpersonenverhältnis ist Leistender derjenige, der aus Sicht eines verständigen Empfängers die Leistung gewährt. Dies war hier die Beklagte, denn sie schuldete dem Kläger die von Dr. H. verordnete Versorgung mit einem Vacoped-Schuh. Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich daher nicht zwischen der O. GmbH und dem Kläger, sondern zwischen der O. GmbH und der Beklagten vollziehen.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V gibt dem Versicherten keine Handhabe, die Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer zu betreiben (Urteil des BSG vom 09.10.2001). Nach dieser Rechtsprechung sind gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse über den Leistungsanspruch nur in zwei Konstellationen denkbar: Entweder der Versicherte klagt auf Gewährung einer noch ausstehenden Behandlung als Sachleistung oder er hat sich die Behandlung zunächst auf eigene Rechnung beschafft und verlangt von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Konnte er hingegen im Zeitpunkt der Behandlung davon ausgehen, er erhalte die Leistungen als Kassenpatient zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nicht entstehen; der Leistungserbringer muss einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen (BSG a.a.O.). Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung (Urteil vom 09.06.1998, Az. B 1 KR 18/96 R) wurde vom BSG in diesem Zusammenhang ausdrücklich aufgegeben.
Ob die O. GmbH im konkreten Fall einen eigenen Prozess gegen die Beklagte führen könnte, muss im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht geklärt werden. Die Kammer hält jedoch nach dem oben Gesagten Ansprüche der O. GmbH gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB) nicht für ausgeschlossen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Februar 2003 eingelegte Berufung des Klägers.
Er verweist darauf, dass nach einer früheren Rechtsprechung des BSG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allein die faktische Inanspruchnahme der Leistung ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Leistungspflicht begründe. Es habe sich im Übrigen auch um eine unaufschiebbare Maßnahme gehandelt. Für die erstmalige Versorgung am 19. März 2001 habe eine Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet werden können. Eine Gipsversorgung sei nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe zwar die Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet. Sie müsse sich jedoch das Handeln der verordnenden Vertragsärztin anrechnen lassen, da diese durch unmittelbare Weitergabe der Verordnung an die O. GmbH gleichsam zugesagt habe, sich um die Kostenerstattung zu kümmern. Der Kläger habe deswegen keine Veranlassung gehabt, sich wegen der Übernahme zeitnah an die Beklagte zu wenden.
Hilfsweise werde der Anspruch auf Zahlung klageerweiternd aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Die Firma O. GmbH habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch nach den Vorschriften des Werklieferungsrechtes nach §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten liege in der ärztlichen Verordnung. Die handelnde Vertragsärztin sei insoweit als Vertreterin der Beklagte tätig geworden. Dieser Anspruch der Firma O. GmbH werde vom Kläger geltend gemacht. Er hat hierzu die zwischen der O. GmbH und dem Kläger geschlossene "Abtretungserklärung" vom 15. Januar 2003 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2001 und des Bescheides vom 10. Oktober 2001 zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung, an die O. GmbH 180,30 Euro zu zahlen, freizustellen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 180,30 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Eine unaufschiebbare Maßnahme habe nicht vorgelegen, da ein Pflasterverband ausgereicht hätte. Die Versorgung mit dem Vacoped-Stützsystem sei auch nicht zu Unrecht abgelehnt worden, da es nicht wirtschaftlich sei. Dies habe von der Beklagten im Übrigen mangels rechtzeitigen Antrages zudem nicht geprüft werden können. Da der Kläger keine eigene vertragliche Verpflichtung eingegangen sei, könne auch kein Anspruch abgetreten werden. Im Übrigen könne ihr das Verhalten der behandelnden Ärztin Dr. H. nicht zugerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten den streitigen Vorgang betreffend, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
R/R4472
Informationsstand: 10.02.2010