Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der verauslagten Kosten für die Kopforthese.
Die Klägerin hat sich die Leistung selbst verschafft und begehrt nunmehr die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten. Rechtsgrundlage ist allein
§ 13 Abs. 3 SGB V. Die Kostenerstattung nach
Abs. 3 der Norm ist die notwendige Ergänzung der Sach- und Dienstleistungsansprüche für die Fälle, in denen die Krankenkasse dem Versicherten die zustehenden Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann. Der Naturalleistungsanspruch verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Kostenerstattung. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist nach
Abs. 3
S. 1 nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bestehen eines Primär-Naturalleistungsanspruch des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung (a), Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung durch den Versicherten (b) Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung (c) und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass kein Primär- (Naturalleistungs-) Anspruch der Versicherten besteht. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13
Abs. 3
SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse geht. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes,
vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 12/06 R, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R - juris -).
Zu diesen Leistungen gehöre die streitgegenständliche Helmtherapie im Versorgungszeitpunkt nicht. Es fehlt an der erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 135 SGB V für diese Therapie (so auch Hessisches
LSG, Urteil vom 15.09.2011,
L 1 KR 178/10 (zitiert nach juris)).
1. Der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung nach
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliegt den sich aus
§ 2 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er erfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V (ambulante Versorgung) nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2
Nr. 5
i.V.m. § 135
Abs. 1
SGB V wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkasse erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, B 1 KR 24/06 R - juris -). Die Kopforthesenbehandlung stellt zur Überzeugung der Kammer eine neue Behandlungsmethode im vorgenannten Sinne dar. Ärztliche
bzw. ärztlich verordnete Behandlungsmethoden im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. Hier geht es konkret um die Einflussnahme auf das Wachstum des Kopfes. Es erfolgen, bedingt durch das Kopfwachstum des Kindes, regelmäßige Kontrollen und Anpassungen der Orthese im Sinne einer Kopforthesenbehandlung. Eine erforderliche Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt nicht vor. Ebenso wenig gibt es randomisierte Studien. Dies ergibt sich bereits aus der Stellungnahme der behandelnden Ärztin
Dr. S. "Neu" ist eine Methode, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. September 2005, B 1 KR 28/03 R - juris -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
2. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedarf, besteht im Fall der Klägerin nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine gebotene grundrechtsorientierte Auslegung vor (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 06. Dezember 2005, 1 BvR 347/98 und vom 06. Februar 2007, 1 BvR 3101/06 - juris -). Die behandelnde Ärztin hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass es sich um keine Abweichung mit Krankheitswert handelt. Es würden keine Funktionseinschränkungen hieraus resultieren. Lediglich möglicherweise eine kosmetische Beeinträchtigung mit negativer Auswirkung psychosozialer Hinsicht.
3. Die Klägerin kann auch nicht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden - S 15 KR 286/10 vom 08.06.2011 - mit ihrem Klagebegehren durchdringen. Selbst wenn man - wie dieses Gericht - meint, es handle sich bei der Kopforthese um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 Absatz 1 S. 1 SGB V, so wäre dieses Hilfsmittel im Fall der Klägerin aber untrennbar mit der neuen Therapie verbunden. Denn nur unter Berücksichtigung des eigenen theoretisch-wissenschaftlichen Konzeptes der Beeinflussung des Kopfwachstums durch eine gezielte Anwendung der Kopforthese und Anpassung derselben, kann es letztlich zum Einsatz der Kopforthese kommen. Nach der Rechtsprechung des
BSG ist es Vertragsärzten im Regelfall verwehrt, Behandlungsmethoden zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung einzusetzen, wenn in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V keine entsprechenden Empfehlungen abgegeben worden sind. Allein die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis berechtigt die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf der Grundlage der beschriebenen, hier maßgebenden Rechtsprechung des
BSG jedenfalls nicht, auch die entsprechende therapeutische Behandlung durchzuführen, solange es an einer Empfehlung des Bundesausschusses fehlt (
BSG Urteil v. 31.08.2000,
B 3 KR 21/99 R - zitiert nach juris). Sofern aber nach der vorgenannten Rechtsprechung Hilfsmittel die untrennbar mit neuen Therapien verbunden sind schon nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, scheidet auch eine Kostenerstattung zulasten der Krankenversicherung aus den vorgenannten Gründen aus.
4. Ob die im Mai 2008 begonnene Kopforthesentherapie (mit dem Einscannen der Kopfmaße am 21.05.2008) die von § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V geforderte Kausalität zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und den aufgewandten Kosten vorliegt, kann dahinstehen. Dem Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass zumindest ein telefonischer Antrag erfolgt sein muss und auch eine telefonische Ablehnung. Hinzu kommt, dass die Helmtherapie im Zeitraum vom 6. bis 12. Monat nach Geburt des Kindes eingeleitet sein muss, um erfolgreich sein zu können. Dennoch reicht dies für sich genommen nicht aus, um eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu begründen. Darüber hinaus ist fraglich, ob im Falle der Klägerin überhaupt eine Erkrankung vorgelegen hat. Ebenfalls das Vorliegen einer Entstellung wird sowohl von der behandelnden Ärztin als auch vom Helmtherapeuten verneint.
Nach alledem konnte die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.