I. Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten (Einverständniserklärungen vom 8. und 9. Januar 2014) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin über den Rechtsstreit entscheiden (§ 155
Abs.3 und 4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151
SGG) erhoben worden. Der selbst nicht prozessfähige Kläger wird im anhängigen Streitverfahren durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin rechtswirksam vertreten.
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. April 2013 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für eine Kopforthese zu erstatten. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 153
Abs. 2
SGG vollen Umfangs auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts vom 29. April 2013 Bezug genommen. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ergänzt das Gericht noch wie folgt:
Zutreffend hat das Sozialgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nach
§ 13 Abs. 3 SGB V nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse reicht. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- und Dienstleistung zu erbringen haben (
BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R
m.w.N.). Die sogenannte Helmtherapie erfüllt diese Voraussetzung nicht, denn sie gehörte zum fraglichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung durch die Eltern des Klägers am 12. Oktober 2011 nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es fehlte an der erforderlichen Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach
§ 135 SGB V. Der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung gemäß
§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V unterliegt den sich aus
§ 2 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst folglich nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
Die Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn einzelne Ärzte die streitige Therapie befürwortet haben. Vielmehr muss die betreffende Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sein. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135
Abs. 1
S. 1
SGB V nur dann der Fall, wenn der gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch diese Richtlinie wird zum einen geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkasse erbringen und abrechnen dürfen und andererseits wird der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt. Die Helmtherapie
bzw. Kopforthesenbehandlung stellt eine neue Behandlungsmethode dar. Denn Behandlungsmethoden im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt, dass sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und dass ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (
BSG, Urteil vom 27. September 2005, B 1 KR 28/03 R, Rn. 17, Juris). Um eine neue Behandlungsmethode handelt es sich, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähig ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten ist. Dies ist für die Kopforthesenbehandlung der Fall (in diesem Sinne ebenfalls Hessisches
LSG, Urteil vom 15. September 2011,
L 1 KR 178/10, Rn. 20, juris;
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2012,
L 1 KR 342/10, Rn. 30, juris;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2012, L 11 KR 14/12 B ER, Rn. 22, juris;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2012,
L 1 KR 140/12, Rn. 14,23, juris; SG Aachen, Urteil vom 18. November 2010,
S 2 KR 151/10, Rn. 17, juris; SG Frankfurt/Oder, Urteil vom 8. Juni 2012,
S 4 KR 161/09, Rn. 23, juris; SG Detmold, Urteil vom 16.01.2014,
S 3 KR 130/13, Rn. 28, juris). Auch im vorliegenden Fall reduzierte sich die Behandlung mit einer Kopforthese beim Kläger nicht auf die - einmalige - Versorgung des Kindes mit der Orthese. Vielmehr musste der Arzt regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchführen und die Orthese an die sich ständig verändernde, weil wachsende Größe des Säuglingskopfes anpassen. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass hier die - ärztliche - Behandlung des Klägers im Vordergrund steht und nicht die reine Versorgung mit einem Hilfsmittel. Unstreitig ist auch, dass der GBA eine Bewertung der Behandlung eines Plagiocephalus mittels einer Kopforthese
bzw. Helmtherapie als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode gemäß § 135
Abs. 1
SGB V nicht durchgeführt hat und diese auch nicht beantragt worden ist. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedarf. Anhaltspunkte für eine gebotene grundrechtsorientierte Auslegung sind nicht ersichtlich. Es kann kein Zweifel daran bestehen und wird auch vom Prozessbevollmächtigten nicht vorgetragen, dass es sich bei der Schädelasymmetrie des Klägers nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt hat. Die vom Prozessbevollmächtigten vertretene Auffassung, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, juris) müsse auf die vorliegende - nicht lebensbedrohliche - Fallkonstellation erweiternd angewandt werden, weil für die Anwendung der Helmtherapie wegen der wachstumsbedingt zunehmenden Verfestigung der Schädelknochen des Klägers Eile geboten gewesen sei, verfängt nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der fraglichen Entscheidung die Erweiterung der leistungsrechtlichen Vorschriften des
SGB V in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von
GG Art 2
Abs. 2
S. 1 geforderten Mindestversorgung bezogen (Rn. 64, 65 d.
BA, juris). Ausdrücklich hat das Gericht an anderer Stelle ausgeführt: "Es ist dem Gesetzgeber schließlich nicht von Verfassungs wegen verwehrt, zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methoden zu Lasten der Krankenkassen auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen." (Rn.58 d.
BA, Juris) Auch die Rechtsprechung zu den so genannten Seltenheitsfällen hilft dem Kläger in der vorliegenden Konstellation nicht weiter. Denn die Voraussetzungen eines solchen Falles sind hier nicht erfüllt. Ausdrücklich offen lässt der Senat dabei, ob es sich bei der verhältnismäßig häufig auftretenden Schädelasymmetrie bei Kleinstkindern um eine Krankheit handelt. Zweifellos ist die Inzidenz der Plagiozephalie jedoch ausreichend hoch, um entsprechende Behandlungen mittels der Helmtherapie auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen (
vgl. der vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 2012 vorgelegte Artikel des Privatdozenten
Dr. Med. R. aus der Fachzeitschrift paediatrie hautnah 2007 in welchem der Arzt ausführt, dass lagebedingte Kopfdeformitäten mit einer Häufigkeit von 1:60 Geburten ein alltägliches Bild in der pädiatrischen Sprechstunde seien). Die Erweiterung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzungsregel von § 135
SGB V hinaus setzt aber voraus, dass bestimmte Krankheiten im nationalen wie internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden können. Anders ist es bei der Schädelasymmetrie im Säuglingsalter: Ursache, Auswirkung und Therapie der lagebedingten Plagiocephalie sind in der medizinischen Wissenschaft bekannt (so auch
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2012, L 1 KR 140/12, Rn. 31, juris;
LSG Sachsen, Urteil vom 11. Oktober 2013, L 1 KR 132/11, Rn. 54, juris). Auch für ein Systemversagen unter dem Aspekt, dass der GBA zu der fraglichen Methode noch keine Empfehlung abgegeben hat und das vorgesehene Anerkennungsverfahren für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden trotz Anhaltspunkten für eine therapeutische Zweckmäßigkeit der Methode aus willkürlichen oder sachfremden Erwägungen heraus nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde
bzw. eine Aktualisierung der Richtlinien unterblieben ist (
vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 24/06 R, juris;
BSG, Urteil vom 10. Mai 2012, B 1 KR 78/11 B, juris), liegen keine Anhaltspunkte vor. Bislang ist nicht einmal ein entsprechender Antrag auf Zulassung der neuen Behandlungsmethode beim GBA gestellt worden. Es spricht überdies aber auch viel dafür, dass die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V auch aus einem weiteren Grund nicht erfüllt sind, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob der sogenannte Beschaffungsweg eingehalten worden ist. Nach § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V sind dem Versicherten Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie dadurch entstanden sind, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (erste Fallgruppe) oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (zweite Fallgruppe). Die Krankenkasse hat nur für solche Leistungen aufzukommen, die sie auch bei rechtzeitiger
bzw. ordnungsgemäßer Bereitstellung der geschuldeten Behandlung hätte gewähren müssen. Zum anderen bedeutet es, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar gewesen ist, nur zu ersetzen sind, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung vorher abgelehnt hat. Wegen des Ausnahmecharakters der Kostenerstattung muss der Krankenkasse zur Vermeidung von Missbräuchen vorab die Prüfung ermöglicht werden, ob die beanspruchte Behandlung im Rahmen des vertragsärztlichen Versorgungssystems bereit gestellt werden kann und, falls dies nicht möglich ist, ob sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, insbesondere den Anforderungen der Geeignetheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung genügt. Der Versicherte ist deshalb vor Inanspruchnahme einer Behandlung außerhalb des Systems grundsätzlich gehalten, sich an seine Krankenkasse zu wenden und die Gewährung zu beantragen. Ein kausaler Zusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges besorgt hat, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten (ständige Rechtsprechung des
BSG, grundlegend Beschluss vom 15.04.1997, Az. 1 BK 31/96). Vor der Selbstbeschaffung ist somit zwingend eine die Leistung ablehnende Entscheidung der Krankenkasse notwendig (Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 13 Rn. 85
m.w.N.; Helbig in: jurisPK,
SGB V, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn. 56). Geht der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung ein und der Leistungserbringer kann demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen, ist der Kausalzusammenhang ebenfalls unterbrochen (
vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009, Az.
B 3 KR 20/08 R Rn. 12, juris). Eine Unaufschiebbarkeit im Sinne der ersten Fallgruppe des § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V lag nicht vor. Die Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs, zu erbringen ist. Die Behandlung muss so dringlich sein, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit besteht, die Entscheidung der Krankenkasse einzuholen (Brandts in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 13 Rn. 75
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei einem Plagiocephalus liegt eine solche Dringlichkeit nicht vor, zumal die Fortsetzung der bis dahin angewandten Behandlungsformen (Lagerung, Physiotherapie) bis zur Entscheidung der Beklagten möglich gewesen wäre, der Bescheiderlass durch die Beklagte nach Antragstellung durch die Mutter des Klägers am 13. Oktober 2011 unmittelbar bevorstand und eine Woche nach der Selbstbeschaffung durch den Kläger am 12. Oktober 2011 am 19. Oktober 2011 auch ergangen ist. Aber auch in der 2. Fallgruppe spricht Überwiegendes dafür, dass die zu fordernden Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 letztlich die Kostenübernahme für eine Helmtherapie abgelehnt. Es fehlt jedoch an dem Kausalzusammenhangs zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand und dem Nachteil (Kostenlast) des Versicherten. Der vorgeschriebene Beschaffungsweg ist vorliegend nicht eingehalten worden. Die fragliche ärztliche Therapie des Klägers wurde bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 19. Oktober 2012 begonnen. Nach der auf Bitte des Sozialgerichts eingereichten Rechnung der Firma C. vom 30. April 2012 ist als Lieferdatum für eine "Kunststoff-Schale wachstumslenkend nach Gipsabdruck" der 12. Oktober 2011 angegeben. Bereits in der Zeit davor im August/September 2011 war der Kläger den fraglichen Ärzten des Universitätsklinikums H. wegen der Verschreibung der Helmtherapie vorgestellt worden. Auch der Verweis auf das Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und der Mutter des Klägers verfängt nicht. Selbst, wenn eine mündliche Ablehnung grundsätzlich als Verwaltungsakt in Frage kommen kann hat hat die Beklagte sich ausweislich der entsprechenden Passage im Bescheid vom 19. Oktober 2011 in dem fraglichen Telefonat vom 29. September 2011 - nur - dahingehend geäußert, dass sie darauf hingewiesen hat, dass nach der Meinung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (
MDS), beziehungsweise des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) eine Kostenübernahme nicht empfohlen werde. Damit hatte die Beklagte in dem fraglichen Telefonat auf den Antrag des Klägers jedoch - noch - keine mündliche, ablehnende Entscheidung mit Verwaltungsaktqualität getroffen. Vielmehr sind die Äußerungen zur Überzeugung des Gerichts so zu verstehen, dass die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kostenübernahme eher unwahrscheinlich ist, die Entscheidung darüber aber gerade der Prüfung nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen durch die Mutter des Klägers in Form des dann auch am 19. Oktober 2011 ergangenen Bescheides überlassen werde. Dass andere Versicherungsträger in der Vergangenheit verschiedentlich Kosten von Helmtherapien gewährt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung um rechtsfehlerhafte Entscheidungen anderer Versicherungsträger, die vorliegend keine andere Beurteilung rechtfertigt. Es besteht überdies auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vor diesem Hintergrund ist auch der Beweisantrag des Klägers zurückzuweisen. Veranlassung durch Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, "dass es sich bei der sogenannten Helmtherapie um eine allgemein in der medizinischen Wissenschaft als wirksam anerkannte alternativlose Behandlungsmethode zur Behandlung insbesondere auch lagebedingter Kopfdeformitäten von Kleinstkindern handelt", hatte das Gericht nicht. Denn zum einen kommt es auf die Klärung dieser Frage mit Blick auf die Nichteinhaltung des Beschaffungsweges nicht mehr an, zum anderen ist die fragliche Behandlungsmethode aber auch offensichtlich nicht alternativlos (wenn sie auch wirksam sein dürfte, worüber die Beteiligten jedoch nicht ernsthaft streiten). Darüber besteht in der Wissenschaft kein Zweifel. Der Prozessbevollmächtigte geht hiervon letztlich auch selbst aus, da er in seinem Schriftsatz vom 7. März 2012 auf einen Artikel des Privatdozenten
Dr. R. in der Fachzeitschrift paediatrie hautnah 2007, 336 verweist. Denn Inhalt dieses Artikels ist u.a. auch die unterschiedlichen - und damit alternativen - Therapiemethoden für die Plagiozephalie.
Dr. R. führt dort aus, dass die Lagerungstherapie- sowie physio- oder manualtherapeutische eine wirksame Therapie bei Kleinstkindern mit lagebedingten Kopfdeformitäten ist, die eine rasche Besserung erkennen lassen (
S. 343, 1. Spalte unten).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 noch
Nr. 2
SGG vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich keine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt.