Die aufgrund der Zulassung durch das Sozialgericht, an die der Senat gemäß § 144
Abs. 3
SGG gebunden ist, statthafte und insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für fünf LISA-Rauchmelder zu übernehmen. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sie die Kosten hierfür nicht zu übernehmen hat, da diese Geräte zum Ausgleich der Hörbehinderung der Klägerin nicht notwendig sind.
Nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehandlung gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Zum Behinderungsausgleich im Sinne der hier allein in Betracht kommenden dritten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V sind die LISA-Rauchmelder nicht erforderlich. Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktion dienen (
BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 -
3 RK 16/95 - in SozR 3-2500 § 33
Nr. 20; Urteil vom 17. Januar 1996 -
3 RK 38/94 - in SozR 3-2500 § 33
Nr. 18). Die LISA-Rauchmelder ersetzen nicht die bei der Klägerin beeinträchtigten Hörorgane, sondern kompensieren nur teilweise deren ausgefallene Funktion. Dies reicht aber zur Begründung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allein nicht aus. Wird eine Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche gleichermaßen, sondern nur für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so kommt es nur dann zu einer weiteren über die Versorgung mit Hörgeräten hinausgehenden Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen (
BSG, Urteil vom 3. November 1999 -
B 3 KR 3/99 R - in SozR 3-2500 § 33
Nr. 34; Urteil vom 6. August 1998 -
B 3 KR 3/97 R - in SozR 3-2500 § 33
Nr. 29). Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V umfasst auch Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (
BSG, Urteil vom 19. April 2007 -
B 3 KR 9/06 R -; Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - in SozR 4-2500 § 33
Nr. 7).
Zu den derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (
vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 -
B 3 KR 9/06 R -, Urteil vom 10. November 2005 -
B 3 KR 31/04 R - in SozR 4-2500 § 33
Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 2002 -
B 3 KR 3/02 R - in SozR 3-2500 § 33
Nr. 46).
Die Installation von Rauchmeldern dient keinem dieser Grundbedürfnisse (so auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2007, L 1 KR 107/05 in juris). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rauchmelder erforderlich seien, um das Grundbedürfnis "Hören" auszugleichen. Es handele sich nicht um reine Gefahrenabwehr, sondern um den nächtlichen Ausgleich des Grundbedürfnisses zu hören. Das Sozialgericht übersieht dabei, dass die Rauchmelder das fehlende nächtliche Hören der Klägerin nur mittelbar zur Gefahrenabwehr im Falle eines Feuers ausgleichen. Die Rauchmelder ermöglichen der Klägerin nicht zu hören und schützen sie auch nicht vor anderen Gefahren. Die Rauchmelder dienen damit nicht dem Grundbedürfnis "Hören", sondern einer speziellen Gefahrenabwehr. Dementsprechend hat das
BSG (Beschluss vom 24. April 2008 - B 1 KR 24/07 B - in juris) Rauchmelder nicht dem Hören als Grundbedürfnis des täglichen Lebens zugeordnet, sondern ausdrücklich betont, dass Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen (
BSG, Urteil vom 19. April 2007 -
B 3 KR 9/06 R -). Ein Anspruch auf eine optimale Ausstattung zum umfassenden Ausgleich in allen Lebensbereichen besteht nicht. Dementsprechend sind Rauchmelder für Gehörlose auch nicht in den Hilfsmittelkatalog nach
§ 128 SGB V aufgenommen worden. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass die Landesbauordnungen den Einbau von Rauchmeldern vorschreiben. Abgesehen davon ergibt sich aus dieser Verpflichtung weder eine Anspruchsgrundlage auf Kostenübernahme für
GKV-Versicherte durch die Krankenkasse, noch für Nichtbehinderte gegen irgendeinen anderen Kostenträger.
Das Sozialgericht hält es außerdem für unlogisch, dass die Beklagte einerseits den Bedarf eines speziellen Weckers anerkannt, den Bedarf der Rauchmelder jedoch abgelehnt hat. Es könne nicht das morgendliche Wecken als Grundbedürfnis angesehen werden, das nächtliche Wecken bei Feuer hingegen nicht. Abgesehen davon, dass aus der Bewilligung einer Leistung nicht ein Anspruch auf die rechtswidrige Bewilligung einer anderen Leistung abgeleitet werden kann, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das selbstständige Wohnen zu den
o. g. Grundbedürfnissen zählt. Dazu könnte auch gehören, dass man am Morgen rechtzeitig aufsteht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ob dies jedoch letztlich der Fall ist, muss hier nicht entschieden werden, weil die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für die LISA-Rauchmelder nicht davon abhängt, ob die Anerkennung eines Bedarfs für einen speziellen Wecker rechtmäßig war.
Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch schon aus den genannten Gründen nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob LISA-Rauchmelder zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen, für die die Krankenkasse keine Kosten übernehmen darf (
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Der Senat konnte hier ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit gemäß § 124
Abs. 2
SGG erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG, die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160
Abs. 2
SGG.