Leitsatz:
1. Ein behindertengerechtes, vor allem höhenverstellbares Spezialbett für die eigene Ferienwohnung, in der ein querschnittsgelähmter erwerbstätiger Versicherter mehrmals im Jahr seinen Urlaub verbringt, ist kein Hilfsmittel iS des Krankenversicherungsrechts.
Fundstelle:
SozSich 1989, 384 (
L1)
Rechtszug:
vorgehend SG Bremen 1987-01-26 S 7 Kr 30/86
nachgehend
BSG 1990-06-26
3 RK 26/88