Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 in seinen Rechten im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Rollstuhltreppensteighilfe zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus
§ 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. Fünftes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB V -. Gemäß § 33
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände von der Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die Erforderlichkeit im Einzelfall nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (
BSG R-4 2500, § 33
Nr. 11, Randnummer 16).
Mit der Bereitstellung der mobilen Treppensteighilfe erfüllt die Beklagte den Anspruch des Klägers im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1 3. Alt.
SGB V, um die beim Kläger vorliegende Behinderung auszugleichen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger ohne die Treppensteighilfe seine Wohnung nicht mehr verlassen kann. Denn der Kläger ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Amputationen mit einem Rollstuhl versorgt und gehunfähig. Mit der Treppensteighilfe kann der Kläger - abgesehen von Krankentransporten - seine Wohnung verlassen.
Der in § 33
Abs. 1 Satz 1 3. Alt.
SGB V vorgesehene Behinderungsausgleich zielt zum einen auf den unmittelbaren Behinderungsausgleich und zum anderen auf den mittelbaren Behinderungsausgleich. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich geht es um den Ausgleich der ausgefallenen
bzw. beeinträchtigten Körperfunktion
z.B. durch Prothesen, mit denen das Gehen wieder ermöglicht wird. Zum mittelbaren Behinderungsausgleich können Hilfsmittel bewilligt werden, die die direkten Folgen oder indirekten Folgen ausgleichen (Rollstuhl/Treppensteighilfe). Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des
BSG ist die Gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs nur für den Basisausgleich zuständig, dass heißt der Versicherte soll in die Lage versetzt werden, ein selbständiges Leben führen zu können und die Anforderungen des Alltags meistern können (
BSG aaO Rn. 18). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist nach diesen Kriterien nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176; BSGE 91,60, 63). Unter Beachtung dieser ständigen Rechtsprechung des
BSG ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Kläger die Treppensteighilfe benötigt, um selbständig zu wohnen und sich gleichzeitig einen gewissen Freiraum zu schaffen, indem er die Möglichkeit erhält, seine Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft" zu kommen und die - üblicherweise - im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen. Obwohl demnach die grundsätzlichen Anforderungen an den mittelbaren Behinderungsausgleich erfüllt sind, verneint die Beklagte im konkreten Fall ihre Leistungspflicht mit dem Argument, das Hilfsmittel werde nur unter Beachtung der konkreten Wohnsituation des Klägers benötigt. In diesen Fällen habe das
BSG in seiner Entscheidung vom 7.10.2010 (Az.:
B 3 KR 13/09 R, juris) eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung verneint.
Das
BSG (aaO Rn. 29, 30) führt aus: "Soweit der Zugang zur Wohnung nur über eine Treppe im Hausflur (Treppenhaus) möglich ist, handelt es sich zwar durchaus um den allgemein üblichen durchschnittlichen Wohnstandard, gerade bei Mietshäusern. Nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab fällt indes die Leistungszuständigkeit für Hilfen bei der Bewältigung solcher Hürden nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der
GKV. Das vorstehende Ergebnis behält auch im Lichte des § 33
SGB I Bestand, dort heißt es: "Ist der Inhalt von Rechten und Pflichten nach Art und Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei der Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten und Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." Auf diese Regelung kann sich die Klägerin bei der Auslegung des Leistungsrechts nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht stützen."
Diese Ausführungen des
BSG zeigen, dass die Klägerin im dem vom
BSG entschiedenen Fall keinen Anspruch auf eine Treppensteighilfe wegen der bei ihr vorliegenden konkreten Wohnsituation hatte. Das
BSG hat aber in dieser Entscheidung immer wieder deutlich gemacht, dass die Klägerin sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln den Nahbereich erschließen kann. Hätte das
BSG die Bewilligung einer Treppensteighilfe als Hilfsmittel von der Leistungspflicht generell ausschließen wollen, hätte es nicht in Randnummer 30 und Randnummer 14 seiner Entscheidung deutlich machen müssen, dass die Beklagte in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen muss.
Vorliegend ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Kläger die Treppensteighilfe beanspruchen kann, um sich damit den Nahbereich seiner Wohnung erschließen zu können.
Zur Überzeugung der Kammer kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, in eine Wohnung zu ziehen, die beispielsweise im Erdgeschoß liegt oder mit einem Fahrstuhl zu erreichen ist. Denn insoweit zeigen die Ausführungen des
BSG (aaO Rn. 34), dass die Bemühungen, dass auch Behinderte sich den Nahbereich umfassend erschließen können, voranschreiten, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.